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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1933-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1933
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60, 11. März 1033. Redaitioneller Teil. Börsenblatt s. t>. Dtlchn Buchhan-el. Frage ist nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung zu verneinen. Der Neichsfinanzhof hat es sogar für zulässig er klärt, daß der Kaufmann einen zwischen dem Anschaffungspreis und dem niedrigeren gemeinen Wert liegenden Mittelwert in Ansatz bringt, sodaß es dadurch der Kaufmann bis zu einem gewissen Grade in der Hand hat, Gewinn und Verlust zu regulieren. Neu anschaffungen von Gegenständen, die wie z. B. Maschinen zum be weglichen Anlagekapital gehören, sind nur mit 80°/o des Anschaffungs wertes im Anschaffungsjahr zu aktivieren, da die grundlegenden An ordnungen für die Veranlagungen der letzten Jahre auch bei der diesjährigen Veranlagung nach der Einleitung zum Erlas; vom 3. März 1933 weiterhin Anwendung finden sollen. In wiederholten Entscheidungen hat der Neichsfinanzhof zum Ausdruck gebracht, daß namentlich im Einzelhandel die Wa renvorräte für Bewertungszwecke gruppenweise zusam- m e n g e f a s; t werden können. Im einzelnen hat der Steueraus- schus; des Börsenvereins für die L a g c r b e w e r t u n g in den verschiedenen Sparten des Buch-, Kunst- und Mu si k a l i e n h a n d e l s Richtlinien aufgestellt, die letztmals im Börsenblatt vom 3V. Juli 1931 veröffentlicht worden sind. Angesichts der starken Zunahme des Leihbüchereiwesens gewinnt das Problem der Bewertung der L e i h b ü ch e r e i b e st ä n d e erhöhte Bedeutung. Die Ansichten der Praxis sind hier noch vielfach geteilt, und Aufgabe des Stcuerausschusses wird es sein, in seiner nächsten Sitzung sich auch mit dieser Frage eingehend zu beschäftigen. Aus dem bisher vorliegenden Material ergibt sich, daß man zunächst einmal zwischen wissenschaftlichen und belletristischen Leihbüchereien unterscheiden muß, und ferner, daß man sich grundsätzlich davor zu hüten hat, durch eine zu hohe Bewertung des Leihlagers auf diesem Umwege einen Geschäftswert (Goodwill) zu aktivieren, obwohl be züglich des selbstgcschaffenen Geschäftswertes eine Aktivierungspflicht nicht besteht. Besonders dankenswert wäre es, wenn die Inhaber von Leihbüchereien der Stcuerstelle des Börsenvcrcins die von ihnen angewandten Grundsätze für die Bewertung der Leihlager vertrau lich als Material Mitteilen würden, damit die Gesamtheit daraus Nutzen ziehen kann. 3. Steuerliche Behandlung der S t c u e r g u t s ch e i n e. Hierüber spricht sich der Erlaß vom 3. März 1933 eingehend aus. Er unterscheidet hierbei zwischen buchführenden und nicht- b u ch f ü h r e n d e n Gewerbetreibenden. Für die erstgenannten gilt folgendes: Nach 8 10 Abs. 1 EStG, ist der gemeine W e r t der Steuer- gntscheinc am Bilanzstichtag zugrunde zu legen. Anstelle des gemeinen Wertes kann nach 8 19 Abs. 2 EStG, der Anschaffungspreis angesetzt werden; da ein solcher bei den Gutscheinen, die man vom Finanzamt erhält, nicht vorhanden ist, gilt als Anschaffungspreis der gemeine Wert i in Zeitpunkt des Empfanges. Um die Einheitlichkeit zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz möglichst aufrechtzuerhalten, empfiehlt es sich, daß der Steuer pflichtige, an den die Steuergutscheine vom Finanzamt ausgegeben worden sind und dem somit die Steuervergünstigung des § 34 StGSch. DB. zusteht, außerha lbderBilanz vom Gewinn '/s des Kurswertes der S t e u e r g u ts ch e i n e nach dem Börsenkurs vorn 31. Deze m b e r d. I. der Ausgabe absctz t. Dieses Verfahren ermöglicht es auch, bei Berechnung der Steuervergün stigung von einer Einzelbcrechnung nach den Kursen der verschiedenen Fälligkeiten abzusehen und statt dessen von einem Durchschnittskurs auszugehen. Dieser beträgt 81,20 v. H. Da ein Fünftel dieses Kurs wertes 16,24 v. H. ausmacht, können außerhalb der Steuerbilanz */s des Kurswertes der Steuergutscheine, nämlich 64,96 v. H. oder rund 650/0 des Nennwertes der Gutscheine vom Gewinn abgesetzt werden. Der Abzug von 65°/o ist auch zu gewähren, wenn dem Pflichtigen Gutscheine der Gruppe I (über RM 50.—, ab 1. Oktober 1933 auch über NM 10.— und NM 20.—) ausgehändigt worden sind. Dieses Verfahren ist anzuwenden, gleichviel ob der Steuerpflichtige die Gut scheine im Jahre der Ausgabe veräußert hat oder am Bilanzst-ichtag noch besitzt. Es sind also in b e i d e n Fällen, sofern es sich um 1932 ausgehändigte Steuergutscheine handelt, außerhalb der Bilanz 65 v. H. des Nennbetrags der Gutscheine abzusctzen. Auf Antrag der Spitzenverbände hat sich der Neichsfinanzminister damit einverstanden erklärt, daß bei Steuerpflichtigen, deren Wirt schaftsjahr vor dem 1. Juli abschlicßt, nicht der Börsenkurs vom 31. Dezember des Jahres der Ausgabe der Gutscheine, sondern der Börsenkurs an dem 31. Dezember, der dem Schluß des Wirtschafts jahres vorangeht, zugrunde gelegt wird. Eine Verpflichtung, den Ansp r u ch auf Ausgabe von Steuer gutscheinen zu aktivieren, besteht nicht. Erfolgt jedoch eine Aktivie rung, so sind nicht die Steuergutscheine, sondern schon der Anspruch auf ihre Ausgabe nach den vorstehenden Grundsätzen zu behandeln. 178 Bei n i ch t b u ch f ii h r e n d e n Gewerbetreibenden wird man im allgemeinen davon ausgehen können, daß diese die Gutscheine für die Zeit vom 1. Oktober 1932 bis 30. September 1933 erst im Fahre 1933 erhalten. Unter diesen Umständen sind die Gutscheine nicht in den Richtsätzen für 1932, sondern erst später bei der Aufstellung der Richtsätze für 1933 zu berücksichtigen. Nur wenn in Einzelfällen mchkbuchführende Pflichtige schon 1932 Gutscheine im Betrage von mehr als NM 1000,— Nennwert erhalten haben, muß dies schon für 1932 berücksichtigt werden. 4. Beanstandung von Betriebsergebnissen. In dem neuen Nnnderlaß wird erneut darauf hingewieseu, daß Zweifel an der materiellen Nichtigkeit der Buchführung entstehen können, wenn das Ergebnis einer formell ordnungsmäßigen Buch führung in einem offenbaren Widerspruch zu dem Ergebnis gleich artiger Betriebe steht (vgl. RFH. in RStBl. 1928 S. 185). Bei dem Vergleich mit gleichartigen Betrieben ist jedoch der Umfang des Betriebes wichtig. Ist der buchführendc Betrieb wesentlich größer als die Vergleichsbetriebe, insbesondere die Betriebe, für die die Richtsätze gelten, so muß berücksichtigt werden, daß der Ge winnsatz im allgemeinen mit steigendem Umsatz fällt. Dieser dankenswerte Hinweis des Ministers versucht dem Mißstand entgegenzutreten, daß vielfach aus fiskalischen Gründen die Finanzbehörden versuchen, auch beim Vorhandensein einer ordnungs gemäßen Buchführung Zweifel in deren Nichtigkeit zu setzen, weil der bilanzmäßig ausgewiesene Gewinn nicht im Nahmen der für die Durchschnittsbesteuerung nichtbuchführender Gewerbetreibender auf- gestellten Richtsätze (s. u.) liegt. Hier zeigen sich die gefährlichen Rückwirkungen, die durch das Fehlen einer ordnungsmäßigen Buchführung nicht nur für die betreffenden Gewerbetreibenden selbst, sondern auch für die buch führenden Angehörigen der Branche entstehen können. Aus diesem Grunde muß immer wieder dringend angeraten werden, sich mindest eine vereinfachte Buchführung einzurichten, die den steuerlichen An forderungen genügt (vgl. Hans Stoll, Eine vereinfachte doppelte Buchführung für kleinere buchhändlerische Betriebe, Verlag des Bör senvereins). Unser Bestreben muß es sein, allmählich zu erreichen, daß noch weit mehr als bisher die Landesfinanzämtcr dazu über gehen, von der Festsetzung derartiger Richtsätze für den Buchhandel mangels eines Bedürfnisses ab zu sehen. 5. Richtsätze für n i ch t b u ch f ü h r e n ö e Gewerbetrei bend e. Der Reichsfinanzminister betont zunächst auf Grund der Verhandlungen mit der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzel handels, daß auch das Jahr 1932 im Zeichen der Wirtschaftskrise ge standen hat und deshalb aus technischen Gründen an dem bisherigen System der Veranlagung nach Richtsätzen grundsätzlich festgehalten werden müsse. Bei der Feststellung der Richtsätze sollen jedoch die Landesfinanzämter der wirtschaftlichen Lage des Krisenjahres 1932 unter Berücksichtigung der Verhältnisse ihres Bezirkes Rechnung tragen. Insbesondere wird es bei der diesjährigen Veranlagung oft erforderlich werden, den tatsächlichen Ergebnissen des einzelnen Be triebes im Laufe des vergangenen Steuerabschnittes durch Ab weichung von den Richtsätzen Rechnung zu tragen. Unter diesen Umständen kommt der brancheweisen Bearbeitung, der An hörung der Gemeindevertretungen, Sachverständigen und Ver trauenspersonen sowie der Erörterung der Veranlagung im Steuer ausschuß besondere Bedeutung zu. Ferner soll in den Richtsätzen klargestellt werden, welche W e r b u n g s k 0 st e n durch den Pauschsatz abgcgolten sind und welche bei der einzelnen Veranlagung noch besonders abgezogen wer den dürfen. Für das nächste Jahr sollen dann einheitliche Richt linien über die Begriffe N 0 hgeminn und Reingewinn aus gestellt werden. Ferner soll bei der Aufstellung und Anwendung der Richtsätze vom wirtschaftlichen Umsatz (einschl. des Eigenver brauches) ausgegangen werden. Endlich macht der Neichsfinanz minister dankenswerterweise darauf aufmerksam, daß auch der Wareuvertrieb im Wege des Straßen- oder Hausierhan dels sowie nebenberuflich durch Lohn- und Gehaltsempfänger aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung energischer als bisher herangezogen werden soll. Was die Höhe der für den Buchhandel in Frage kommenden Richtsätze anbetrifft, so ist zunächst zu beachten, daß die Richtsätze in sofern schon zu ungunsten der Pflichtigen beeinflußt sind, als dabei in jedem Falle mit der Erzielung eines Gewinnes gerechnet wird, obwohl dies in einer Zeit der »ertraglosen Wirtschaft« nur eine Fiktion ist. Immerhin muß dieser Umstand durch eine Reduzie rung der Richtsätze gegenüber den früheren Jahren zum Aus druck kommen, sodaß für den reinen Buchhandel lediglich ein Netto-
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