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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1933
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- 1933-03-25
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- 25.03.1933
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VMmblatM-mMMckmMäümM Nr. 72 <R. 33). Leipzig, Sonnabend den 25. März 1933. 1ÜÜ. Jahrgang. Redaktioneller TÄ Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von vr. A. Elster. (Zuletzt Börsenblatt 1932 Ar. 272.) Verlag oder Verkehrsverband Herr des Unternehmens? Eine immer wieder für den Verlag wichtig werdende Frage ist die, wem eine Zeitschrift und insbesondere ihr Titel »gehört«, wenn sich Herausgeber und Verlag trennen wollen. Ein solcher Fall, der eine Verkehrszeitschrift betraf, ist in letzter Instanz vom Reichsgericht am 14. Dezember 1832 entschieden worden (I 229/ 1832). Freilich ob wirklich zufriedenstellend, wird gefragt wer den dürfen. Ich habe in dem Falle ein Gutachten für den Verlag erstattet und bin darin allerdings zu anderen Ergebnissen gelangt als das Reichsgericht in seinem Urteil. Viel hängt für die Be urteilung des Falles von den besonderen tatsächlichen Vorgängen ab, und diese sind nachträglich und für den Verlag nur soweit von Interesse, als man für vorkommende Fälle daraus lernen kann, es besser zu machen. Denn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Streitfrage kommt häufiger vor, und deshalb darf bei seiner Wich tigkeit etwas näher daraus eingegangen werden. Ein Verband —ganz gleich was für einer Art — gründet zu sammen mit einem Verlag eine Zeitschrift. Solange man beiein ander bleiben will, ist alles gut; aber wenn der eine oder -andere Teil sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis lösen will, erkennt man, daß für diesen Fall nicht hinreichend vorgesorgt worden ist. Insbesondere spitzt -sich der Streit dann darauf zu, wer von den -beiden auseinander gehenden Parteien den bisherigen Titel der Zeitschrift weiter -führen darf. Es handelt sich also um die bekannte Frage, wer von den beiden Partnern als »der Herr des Unter nehmens« -anzusehen ist, was schon das Leitmotiv der RG.-Ent- scheidung in Bd. 68 S. 49, also vom Jahre 1908, war. Da nun in solchen Fällen beide Parteien sich die Eigenschaft des »Herrn« der Zeitschrift beizumessen geneigt sind, so kommt es in jedem Einzelsall darauf an, dies aus Grund der ausschlaggeben den Tatsachen zu ermitteln. Hillig (Gutachten des Verlegervcr- eins, z. B. Nr. 335 und 336) führt als solche ausschlaggebenden Tatsachen an, welche der Parteien die Anregung zu -dem Unter nehmen gegeben, den Plan entworfen, die Initiative ergriffen hat. Wer das Unternehmen gegründet hat, ist im Zweifel auch der Herr des Unternehmens. Freilich können sich mit der Zeit die Gewichtsverhältnisse verschieben. Wenn also auch nach Hillig <z. B. Nr. 192 und 331) der Name der beim Verlag verbleiben den Zeitschrift für den Verlag geschützt wird und der Name der Zeitschrift eben an dem alten Unternehmen haftet, so bleibt doch -dabei -immer die Frage offen, w o es sich um das alte Unter nehmen handelt, wenn die Partner auseinandergehen und jeder ein solches Unternehmen sortsühren will — also ob dann di« gei stige (redaktionelle) Leitung oder die geschäftliche (verlegerische) das Übergewicht für sich in Anspruch nehmen darf. Dabei tritt häufig — wie auch in dem in Rede stehenden Fall — die Sonderfrage auf, was es wohl für eine Bewandtnis damit habe, daß die betreffende Zeitschrift »Organ« des Verbandes ist, der sich von seinem bisherigen Verleger trennen will — also ob diese »Organ«-Eigenschast (zusammen mit der Herausgeber- schast) -das Übergewicht eben dem Verbände gibt und dem Verleger nimmt. Das OLG. wie auch das RG. meinten beide, -der Verlag hätte sich beim Abschluß des Vertrages darüber klar sein müssen, daß der Verband nach Vertragsauflösung die Zeitschrift mit dem gleichen Titel weiter herausgeben werde, mit dem das offi zielle Organ (!) des Verbandes in den Verkehr eingoführt worden war, und somit habe solche Überlassung des Titels als »stillschwei gend« vereinbart zu gelten. Die in meinem Gutachten beigebrach ten Gegenargumente gegen diese Vertragsauslegung wurden mit der Bemerkung abgetan, daß sie eine andere Würdigung der Tat sachen und Bewöisergebnisse zugrunde legen als das Berusungs- urteil. Das ist freilich bequem. Freilich ist das RG. an die Tat sachenfeststellungen -der Vorinstanz gebunden, -das ist bekannt; aber in Fällen wie diesen, wo es sich nicht um »Feststellung» von Tat sachen, sondern um Auslegung von Verträgen und daraus folgen den konkludenten Handlungen, Arbeiten u. dgl. handelt, hätte die Würdigung jener Vorgänge eine Nachprüfung nach Fach grundsätzen des Verlagsgewerbes verdient. Das RG. hat die Zeit schrift und ihren Titel dem Verbände zugesprochen und dem Ver lage genommen, hat also im wesentlichen die inhaltliche Gestal tung auch für das Unternehmen als Wertobjekt für wichtiger be zeichnet -als die finanzielle und geschäftliche Arbeit. Für den Verlag ergibt sich daraus die Lehre, in Verträgen solcher Art den Fall der möglichen Trennung der Partner von vornherein aus drücklich zu regeln. Boykott eines einzelnen Verlagswerkes. Es handelt sich um eine Frage zunächst des Mujikalienver- lages, die jedoch unter ähnlichen Umständen auch andere Verlags zweige betreffen kann. Bekanntlich wird das Notenm-aterial man cher neueren musikalischen Werke, namentlich größerer Chor- und Orchesterwerke (z. B. von Richard Strauß), nur leihweise abge geben, weil die käufliche -Verbreitung von Exemplaren nur zu einem sehr hohen Preis« möglich wäre. Schon einmal mußte ich - im Börsenblatt 1929 Nr. 75 — von einer Entscheidung über eine solche Streitfrage berichten; damals handelte es sich um die vor dem LG. I Berlin auszutragende Frage, ob Verleihen eine Verbreitung sei. Schon damals war das Bedenken vorzubringen, daß nicht die Musikverbraucherkreise das Recht des Komponisten zu vertreten haben, -der allein einen Anspruch auf regelrechte Ver breitung gegen seinen Verleger geltend zu machen berechtigt er scheint. Schon damals aber hatte man eine Sittenwidrigkeit oder mindestens ein unrechtmäßiges Verhalten gegenüber den Musik verbrauchern -daraus konstruieren wollen, und der gleiche Gedanke herrscht jetzt wieder in dem Prozeß, den das RG. (IX. Ziv.-Senat) am 29. Oktober 1932 zu entscheiden hatte, jedoch -an die Vor instanz, das Dresdener OLG., zu erneuter Verhandlung zurück verwiesen hat (das Urteil ist abgedruckt in GRUR. 1933, 44 ff.). Ein Verband Mus-ikausübender (der Name tut nichts zur Sache) hatte in seinen Kreisen einen Boykott gegen ein Verlags werk eines Musikverlags durchgesetzt, weil der Verlag für die käufliche Überlassung des Notenmaterials des ganzen Werkes mehrere hundert Mark verlangt hatte. Der Verband trat damit einem Lehrergesangversin zur Seite, der das Werk au-fführen wollte, und sucht bei dieser Gelegenheit erneut seinen Kamps für käufliche Überlassung des Notenm-aterials zu niedrigen Preisen und gegen die grundsätzlich nur leihweise Überlassung wieder auf zunehmen. Landgericht Leipzig und Oberlandesgerichk Dresden haben dem Musikalienverlag recht gegeben, der wegen des Boy kotts geklagt hatte; das Reichsgericht ist teilweise -anderer Mei nung bzw. hat noch mancherlei Bedenken, die in erneuter Prüfung durch das OLG. geklärt werden sollen. Auf alle Einzelheiten dieses interessanten, umfangreichen und juristisch schwierigen Urteils kann hier nicht eingegangen werden; nur ein Paar grundsätzliche Bedenken seien hier geäußert: Das RG. neigt dazu, den Tatbestand eines »Boykotts« nicht anzuer kennen, weil es sich nur um ein einziges Werk handelt. Mir scheint ein zureichender Rechtsgrund für solche unterschiedliche Be handlung nicht gegeben zu sein; denn es kann keinen rechtlichen 211
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