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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1933
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- 1933-03-25
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1933
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X- 72, 25. März 1933. Redaktioneller Teil Börsenblatt s. L. Dtschn Buchhandel. Unterschied machen, wenn bei einer Sperre nur eine einzige Ein heit betroffen wird; daß der ganze Betrieb betroffen sein müsse, gehört in. E. nicht zum Begriff des Boykotts oder der Sperre. Weiter scheint es mir bedenklich, wenn im Gegensatz zu der Mei nung des OLG. der Standpunkt eingenommen wird, eine Ver handlung zwischen den Parteien des Kaufvertrages über einen billigeren Kaufpreis hätte nicht eingeleitet zu werden brauchen, weil sie ja doch nicht zum Ergebnis geführt hätte. Eine solche Ansicht ist wenig überzeugend, falls man nicht annimmt, der Käufer (hier der Lehrergesangverein) habe mit Unterstützung des genannten Jnterossentenverbandes den Fall absichtlich zum Gegenstand gerichtlicher Austragung der Kauf- und Verleihfrage machen wollen. Und drittens dürfte es kaum zu billigen sein, daß das RG. — wieder im Gegensatz zum OLG. — dem Verband zwar erlaubt, seinen Boykott auf der Behauptung eines »offen kundig unangemessenen« Verkaufspreises auszubauen, aber jedes Eintreten in eine Untersuchung, ob der Verkaufspreis nach Lage der Dinge wirklich unangemessen ist, für überflüssig er klärt. Darin scheint mir doch eine — auch sonst in dem Urteil zu Tage tretende — einseitige Neigung zu dem Ziel des betref fenden Musikverbraucher-Verbandes zu liegen, während die wirt schaftliche Seite des Verhaltens des Verlegers ohne entsprechende Würdigung bleibt. Hier sogleich eine Rechts- und Sittenpslicht zu konstruieren, ohne daß die wirtschaftlichen Belange genügend untersucht werden, dürfte nicht gutzuhsißen sein. Es mag im Interesse der musikliebenden Allgemeinheit wünschenswert sein, daß die Aufführung solcher selten gehörten größeren Werke leichter ermöglicht wird — aber um zu diesem wünschenswerten Ziel zu gelangen, ist es nicht damit getan, einerseits dem Musik verleger die alleinige Schuld zu geben und andererseits eine Sperre der Stücke als Kampfmaßregel ohne weiteres gutzu heißen; denn diese Sperre entzieht ja dem musikliebenden Publi kum das betreffende Werk erst recht und könnte doch nur dann zu dem Ziel der leichteren Erlangbarkeit führen, wenn diese wirt schaftlich möglich ist. Diese Fragen aber hat das RG.-Urteil zu leicht genommen zugunsten anderer bedenklicherweise in den Vordergrund gerückten. Tantiemezahlung über die Schutzfrist hinaus. Zwischen dem französischen Verlag, der die Aufführungs rechte der Oper L. zu vergeben hat, und einer deutschen Bühne ist vereinbart worden, daß diese Bühne 5 Prozent Tantieme so lange an den Verlag zahlen solle, wie das Werk in Frankreich ge schützt sein würde. Nun ist das Werk in Deutschland frei, in Frank reich wegen der um zwanzig Jahre längeren Schutzdauer noch nicht. Die Bühne will nicht mehr die Tantieme zahlen. Das Schiödsgericht I. Instanz gab ihr recht, weil die Vorschriften über die Schutzfrist (8 29 LUG.) zwingendes Recht seien und nicht durch Vereinbarung abgeändert werden könnten. Das Bühnen oberschiedsgericht (3. Nov. 1932, Gew. Rsch. u. UrhR. 1923 S. 89 fs.) hat entgegengesetzt entschieden. Es gibt zwar zu, daß durch Vereinbarung nicht die Schutzdauer schlechthin verlängert werden könne; aber hier handle es sich nicht um die Verlänge rung aller urheberrechtlichen Befugnisse und auch nicht um eine einen größeren Kreis betreffende Abmachung, son dern eine Vereinbarung zwischen zwei Einzelkontrahenten ledig lich über die Tantieme. Das Urteil sagt darüber: »Es gibt im Rahmen des deutschen Rechts keine Vorschrift, die es einem Urheber verwehrt, sich für die Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse eine Gegenleistung auszubedingen, die in z e i t li ch e r Beziehungdie Frist des H 29 weil überschreitet ... So ist es beispielsweise nach deutschem Recht an sich unbedenklich zu lässig, daß ein Urheber mit einem Verleger oder Theaterunter nehmer vereinbart, daß für die Überlassung gewisser urheber rechtlicher Besugnisse ihm, seiner Frau und seinen Kindern bis zum Tode des zuletzt Sterbenden eine bestimmte Rente gezahlt wer den soll.« In solchen Abmachungen liege keine Beseitigung der 212 grundsätzlichen und umfassenden Vorschriften über die Schutz frist, da es sich nur um Zahlungspflichten und keine Verlänge rung der urheberrechtlichen Befugnisse schlechthin handle. Bildliche Darstellung des Reichspräsidenten. Die Film-Oberprüfstelle hat (22. IX. 1932, Arch. f. UrhR. 6, 75) Reklamephotos, die den Herrn Reichspräsidenten in der Dar stellung durch einen Schauspieler zeigen, verboten, nicht weil die Darstellung durch einen Schauspieler erfolgte, sondern weil diese Darstellung, was gegen das Staatsinteresse verstößt, »in keiner Weise der historischen Persönlichkeit des Herrn Reichs präsidenten und des Siegers von Tannenberg gerecht wird, diese vielmehr verzerrt und entwürdigt«. Diese Entscheidung ist, obwohl sie nur auf 8 1 des Lichtspielgesetzes beruht, auch für bildliche Darstellungen außerhalb des Films von Bedeutung, da sie mit den sonst in der Rechtsprechung höchster Instanzen ver tretenen Auffassung überöinstimmt. Bücher als Sportpreise. Ausstellung »Der Ehrenpreis«. Am 29. März 1933 wurde die von dem Verein zur Förderung des Museums für Leibesübungen in Berlin und dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler gemeinschaftlich veranstaltete Ausstellung, über die wir bereits am 4. und 1k. März im Börsenblatt berichtet haben, eröffnet. Die Beteiligung war trotz des Umstandes, daß man sich am Vorabend des großen Nationalfeiertages befand, er freulich rege. Zunächst begrüßte der Vorsitzende, Herr Ministerialrat z. D. vr. A. Mallwitz die Erschienenen und wies darauf hin, daß man die Ausstellung, die besonders dem Buch als Sportpreis gewidmet wäre, absichtlich mit dem »Tag des Buches« verbunden habe, so wie man auch in den vorhergehenden Jahren den Tag des Buches zu besonderen Veranstaltungen benutzt habe. Herr vr. Fr. Oldenbourg, der seine Ausführungen unter das Goethe- Wort: »Wer das Höchste will, muß das Ganze wollen« stellte, wies aus den Gegensatz von Geist und Materie hin und zeigte das Ziel, welches hinter dom Ehrenpreis steht. Nicht der Preis als solcher ist bas wesentliche, sondern die Ausgabe, zu der er bestimmt ist, näm lich den Sieger zu weiterem Streben zu bringen. Nicht um den Preis kann es dem wahren Sieger gehen, sondern um das neue Ziel. Nicht Erinnerungsstück soll er sein, sondern Wegweiser in die Zu kunft; gerade aus solcher Auffassung aber gewinnt das Buch als Ehrenpreis seine besondere Bedeutung. Herr Obermagistratsrat De. Hä » ßler sprach über den künstlerischen Ehrenpreis und be faßte sich mit denjenigen Gegenständen, welche durch das Kunst- gewcrbe in der Ausstellung gezeigt wurden. Darunter befanden sich, wie die Besichtigung ergab, außerordentlich wertvolle und künstlerisch hochvollendete Stücke. Besonders traten dabei die Arbeiten der Ge sellschaft für Goldschmiebekunst hervor, vor allem die gezeigten Ehrcuringe, die Arbeiten der Staatliche» Porzellan,nanufaktur Berlin und bewundernswerte Erzeugnisse der Erzschmiebokunst. Zum Buch zurück führten die für Buchhändler außerordentlich interessanten Ausführungen des Herrn Oberstudiendirektors vr. Taube, der über das Buch als Ehrenpreis sprach und sich dafür eiusetzte, daß bas Buch und damit das Geistige sich zum Sportlichen gesellen müsse. Da wir die Ausführungen des Herrn vr: Taube lim Wortlaut ver öffentlichen werden, sei hier von einem näheren Eingehen daraus abgesehen. Der Besichtigung der Ausstellung schloß sich ein geselliges Beisammensein im Hotel Prinz-Albrecht an, bas willkommene Ge legenheit bot, die Frage der weiteren Zusammenarbeit zwischen Buchhandel und dem Verein zur Förderung des Museums für Leibes übungen in Berlin wie der sportlichen Verbände überhaupt zu er örtern. vr. H. Die Berliner B ö r s c n z e i t u n g vom 23. März widmet der Ausstellung einen ausführlichen Artikel, dem wir salzende, die Abteilung Buch betreffende Sielte cninehmcn: Gewiß sind auch schon Bücher als Sportpreise gegeben worden, aber es ist das Verdienst der beiden veranstaltenden Organisationen (Verein zur Förderung des Museums für Leibesübungen und Börsenverein der Deutschen Buchhändler. D. Red.), einmal einen Überblick zu geben, weiches Buch sich dafür eignet. Die Zahl der eingegangenen Bücher war außerordentlich groß, und die Jury, bestehend aus je einem Mitglied des Vereins zur Förderung des Museums für Leibesübun gen, der Zentralstelle für Leibesübungen, des Landcsbeirats für Jugendpflege tm Ministerium für Wissenschaft, des Dezernats für Kunst und Bildungsivesen der Stadt Berlin und des Berliner Turn-
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