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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1933
- Strukturtyp
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- 1933-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1933
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- Deutsch
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x° 73, 27. März 1933. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Vcrramfchungsrecht des Verlegers. Der anfrugewöe Verlag ist in einen Verlagsvertrag, den zwei Verfasser mit einem anderen Verlag über ein fchönwisfenfchafttiches Buch unter dem 3V. Juni 1027 abgeschlossen haben, eingetreten. Das in dem Vcrlagsvertrag vorgesehene Vorkaufsrecht aus zwei weitere Werke der gleiche» Verfasser scheint der Verlag ausgeitbt zu Haben. Die drei Werke sind gedruckt und in den Handel gebracht worden. Als Honorar haben die Bersosser 10 Prozent des Ordinärpreises der vorgesehenen beiden Auslagen zu beanspruchen, und zwar bei Ablieferung der druckfertigen Manuskripte eine bestimmte An zahlung. Auch verpflichtet sich der Verlag, nach Maßgabe des Umsatzes Vorauszahlungen aus die vierteljährliche Honorarabrech nung zu gleichen Teilen an die Verfasser zu leisten. Die ersten Aus lagen dieser drei Werke sind annehmbar Ende 1027 oder etwas später im Buchhandel erschienen. Am 7. Mai 1032 schreibt der Verlag den beiden Verfassern, daß der Absatz dieser drei Werke sich immer mehr verschlechtert Hab« und es bereits vorgekommen sei, daß in einem Monat Stücke über haupt nicht verkauft worden sind. Er müsse deshalb die Bestände irgendwie anders verwerten, räume dem Verfasser aber für die vorhandenen, der Höhe nach mitgeteilten Bestände »das Vorkaufsrecht ein, und zwar zum Preise von SO Pf. für jedes Exemplar, ob roh, gebunden oder broschiert-. Der Verlag setzt eine Frist von zehn Tagen für die Erklärung mit dem Hinzusügen, daß er dann die Vorräte anderwett verknusen werde, ohne den Verfassern weitere Honorar- beträgc dasür zahlen zu müssen. Der eine der beiden Verfasser hat gegen die Absicht, die Vorräte anderweit zu veräußern (wie anzunehmen ist, zu verramschen), Wider spruch erhoben, weil die objektiven Voraussetzungen nicht vorliegcn; bei der gegenwärtigen Lage des Büchermarktes wolle es nichts 'be deuten, daß in einem Monat keine Stücke abgesetzt worden sind. Der wettere Briefwechsel dreht sich um die Frage, ob die ge stellte Frist zur Erklärung sür die ilbernahme der Bestände zu kurz sei. Der widersprechende Verfasser vertritt auch den Standpunkt, daß er sich für seden seitens des Verlages etwa getätigten Abschluß ein Vorkaufsrecht von vierzehn Tagen Vorbehalten müsse und das Verramschungsrecht nicht anerkenn«. Genauere Mitteilungen über den Absatz der Werke in der Vergangenheit werden nicht gemacht. Ist der Verleger berechtigt, die Verramschung vorzunehmen? Das Verramschungsrecht des Verlegers ist von der herrschenden Meinung jedenfalls dann anerkannt, wenn sich im Laufe der Zeit die übliche Verbreitung der Stücke eines' 'Berlagswerkes nicht mehr ermöglichen läßt. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist in jedem einzelnen Falle zu prüfen. Nicht lebe Absatzstockung oder jede Ver minderung der Absatzzahl innerhalb einer bestimmten Zeit reichen aus, um dt« Frage zu bejahen. Andererseits genügt die Feststellung, daß nach der Entwicklung der Abfatzverhältniffe, insbesondere ange sichts des dauernden Fallens des Absatzes und verminderter Nach frage nach vernünftiger Erwägung der Absatz eingeschlafen ist und an eine Steigerung nicht gedacht werden kann. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Abfatzminderung auf den In halt und die Darstellung des einzelnen Werkes, die die Interessen des Leserkreises nicht erwecken, zuritckzuführcn ist, oder auf die Ver hältnisse des Büchermarktes, sodaß im letzteren Kalle nach Behebung der bestehenden A'bsatzschwierkgkelten an ein« Absatzerhöhung des Werkes gedacht werden kann. Sache des Verlegers ist es, den Nach weis zu erbringen, daß im Sinne der gemachten Ausführungen ein nennenswerter Absatz des Werkes nicht mehr erwartet werben kann. Gelingt dieser Nachweis, so kann der Verleger an die Verramschung der Vorräte Herangehen. Dieses Recht ergibt sich aus dem Recht des Verlegers, jederzeit den Ladenpreis eines Werkes herabzusetzen jvgl. BG. K 21 Satz 2), soweit nicht berechtigte Anteresjen des- Verfassers verletzt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Verfasser mit seinem Honorar am Absatz des Werkes beteiligt ist. Jedenfalls folgt aus einer solchen Abmachung nicht, daß der Verfasser unter Berufung ans Verletzung seiner Interessen der Verramschung widersprechen kann. Findet ein Werk im regulären Buchhandel zu einem festgesetzten Ladenpreis keinen Absatz mehr, so bleibt eben nichts anderes übrig, als den Ladenpreis aufznheben und die Vorräte zu verramschen. Man hat darüber gestritten, ob der Verfasser, der sein Honorar nach Prozenten des Ladenpreises an sich zu fordern hat, berechtigt sei, wenigstens von dem 'Ramschprels die sein Honorar ausmachenden Prozente zu fordern. Ich habe mich für die Bejahung der Krage ausgesprochen, obwohl gewichtig« Stimmen jeden Honoraranfpruch des Verfassers unter Berufung daraus, daß es sich bei der Ver ramschung eben nicht mehr um eine vertragsmäßig« Verbreitung der Vorräte handle, abgelehnt haben. Deutschen Verlegervereins. Die zwischen dem Deutschen Verlegerverein und dem Börsen verein einerseits und dem Verband der deutschen Hochschulen so wie dem Verband deutscher Erzähler andererseits vereinbarten Ver- tragsnormen und Auslegungsgrundsätze für Verlagsverträge bez. Richtlinien fiir den Geschäftsverkehr treffen ebenfalls Bestimmungen über das Verramschen. Hiernach ist der Verleger zum Verramschen oder Makulieren berechtigt, wenn nach den Erfahrungen auf dem Gebiete des Verlagswesens ein Absatz in irgendwie nennenswertem Umfange nicht mehr zu erzielen ist. In den Richtlinien fiir den Ge schäftsverkehr zwischen erzählenden Schriftstellern und Verlegern wird nur der Satz noch hinzu ge fit gl, das; dabei auf berechtigte Inter essen 'des Autors Rücksicht zn nehmen sei. (Vgl. die unter dem 20. Februar 1932 vereinbarten Richtlinien.) Damit ist tatsächlich nur das ausgesprochen, was eben bereits Rechtens war. Eine Erweiterung liegt gegenüber den rechtlichen Bestimmungen nur insofern vor, als der Verfasser vor dem Ver ramschen oder Makulieren der Vorräte von der Absicht des Ver legers in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit gegeben werben soll, die Vorräte selbst zu erwerben, wobei für ben Erwerbspreis VG. § 26 gelten soll. Damit ist nicht etwa ein Vorkaufsrecht des Verfassers aus die Bestände eingeräumt in dem Sinne, daß der Verleger 'dem Verfasser vor dem Abschluß eines Vertrages mit einem Ramscher Mitteilung machen und ihm Gelegenheit geben soll, in den Vertrag cinzutreten, sondern es handelt sich eben nur um eine ganz allgemeine Mitteilung, zn der der Verfasser innerhalb einer angemessenen Frist Stellung nehmen soll. Als Erwerbspreis gilt nach BG. § 26 nicht der von einem Dritten gebotene Preis, sondern der niedrigste Preis, für den der Verleger das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschäfts abgibt. Die im Tatbestand wiedergegobene Auffassung des Verfassers ist daher unzutreffend. Dabei ist zu beachten, daß diese Erweiterung der Rechte des Verfassers nicht ohne weiteres in Anwendung kommt, da der Abschluß des Verlagsvertrages zeitlich vor dem Abschluß dieser Richtlinien liegt. Beachtet der Verleger aber diese Richtlinien, so kann sich der Verfasser nicht darüber beschweren. Die von dom Verfasser verlangte Frist zur Erklärung bis 1. September 1932 -ist viel zu lang. Sie ist nicht danach zu bemessen, ob sie ausreicht, für den Verfasser einen anderen Verlag zu finden. Es handelt sich nur darum, daß der Verfasser den Entschluß faßt, die Bestände seinerseits zu übernehmen. Zn dieser Überlegung ge nügt die gestellte Frist von zehn Tagen. Zum Schluß ist nochmals zu betonen, daß die Voraussetzungen sür das Verramschungsrecht, also mangelnder Absatz des Verlags werkes, auf das Sorgfältigste zu prüfen sind, da hiervon das Ver ramschungsrecht abhängt. Leipzig, den 9. Juni 1932. vr. Hillig, Justizrat. Ergänzung zum Gutachten vom 9. Juni 1932: Verramschungsrecht des Verlegers. Der anfragende Verlag macht noch folgende Mitteilungen: Er hat den beiden Verfassern des in Frage stehenden Werkes bereits im Januar 1939 mitgeteilt, daß ein Absatz mit den Büchern nicht mehr zu erzielen sei, und hat ihnen damals die Rohbeständ« ange boren. Trotz einer damals veröffentlichten halbseitigen Anzeige im Börsenblatt wurden nur einzelne Exemplare bestellt. Aus dieser Mitteilung in Verbindung mit den bereits früher gemachten An gaben ergibt sich jedenfalls mit einiger Sicherheit, daß von einem Absatz des Berlagswerkes seit geraunter Zeit — mindestens seit zwei Jahren — nicht gesprochen werden kann, und daß auch durch Propagandamaßnahmen eine Wiederbelebung des Absatzes nicht er folgt ist. Ich glaube daher, daß die Voraussetzungen für Ver ramschung der Nestbestände gegeben sind. Da der Verlag ferner schon vor zwei Jahren die Tatsache des mangelnden Absatzes den Verfassern mitgeteilt und diesen die Noh- bestände angeboten hat, besteht eine absolute Notwendigkeit, dieses Verfahren M wiederholen, nicht mehr. Immerhin ist es geraten, den Verfassern, soweit sie der Verramschung widersprechen, den Sachverhalt nochmals mitzuteilen, ihnen die Nohbestände zu einem bestimmten, sich aus 8 26 des Verlagsrechtes ergebenden Preise an zubieten und eine nochmalige kurze Frist zur Erklärung zu setzen. Leipzig, den 16. Juni 1932. vr. Hillig, Justizrat. 3
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