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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1933
- Strukturtyp
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- 1933-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1933
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- Deutsch
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X- 73, 27. März 1833. Mitteilungen des Deutschen Berlegerverems. Börsenblatt f. -.Dtschn. Buchhandel. Bedeutung einer VertragsklauselI Nach dem insoweit midgetetlten Verlagsvertrag soll der Ver fasser, salls das Verlagswerk nicht bis zu einem kalendermäßig bestimmten Termin im Buchhandel erschienen ist, das Recht haben, den Vertrag unter Erteilung einer vierwöchentlichen Nachfrist, nach deren fruchtlosem Ablauf alle Rechte an Manuskripten und Vorlagen an den Verfasser zurllckfallen, für aufgehoben zu erklären. Manu skript und Vorlagen sind ihm dann unverzüglich restlos und spesen frei zur freien Verfügung Wrllckztrliefern, ohne daß dem Verlag irgendwelche Ansprüche ans Ersatz der bis dahin gemachten Aus wendungen zustehen. Der Verlag hat feinen Wohnsitz in Deutschland, der Verfasser in Österreich. Der Verlag hat sich infolge der veränderten wirtschaftlichen Ver hältnisse bisher nicht entschließen können, das Werk hcranszubringen, zumal da es sich um ein rein österreichisches Werk handelt, für das tn erster Linie ein Interesse in Österreich besteht, in welchem Lande die Balntaverhältnisse noch besondere Schwierigkeiten machen. Der Verfasser dringt auf Vertragserfüllung^ Frage: Ast der Verfasser hierzu berechtigt oder beschränken sich feine Rechte im Kalle des Verzugs des Verlags auf die sich aus der oben mitgeteilten Bertragsbestimmung er gebenden? Die inhaltlich mitgeteilte Bestimmung des Verlagsvertrags entspricht 4m wesentlichen der des 8 SO des österreichischen Urheber rechtsgesetzes in der Fassung der Novelle vom 13. Juli 1820 und weiter der auch für das kommende neue deutsche Urheberrechtsgesetz in Aussicht genommenen Regelung. Sic bedeutet keinesfalls eine Aushebung der sich aus dem Verlagsvertrag ergebenden Verpflichtung des Verlegers, das Verlagswerk zu vervielfältigen und zu ver breiten. Dieser Hauptanspruch des Verfassers verbleibt Ihm unter allen Umständen und wird durch eine derartige Bestimmung nicht außer Kraft gefetzt. Die Bestimmung gibt allein dem Verfasser ein Recht, dem korrespondierende Rechte des Verlegers nicht gegenüber stehen. Am allgemeinen hat die Bestimmung keine besondere Bedeutung. Der Verfasser ist auch ohne sie dem mit der Herausgabe des Werkes in Verzug befindlichen Verleger gegenüber unter Fristsetzung be rechtigt, vom Vertrage zurllckzntreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Sie trifft aber unter Ausschluß der Verschuldensfrage eine angenehme und glatte Lösung, die besonders dann von Wert ist, wenn es beim Abschluß des Vertrages unter lassen wurde, Bestimmungen über den Zeitpunkt der Herausgabe des Werkes zu treffen. Wird von der Bestimmung Gebrauch gemacht, so fallen Schaden ersatzansprüche des Verfassers dem Verleger gegenüber weg. Das schließt aber nicht ans, daß tm Kalle schuldhaften Verzugs des Verlegers in der Herausgabe des Werkes der Verfasser unter Nicht benutzung dieser Bestimmung Erfüllung fordert und bann wegen schuldhafter Nichterfüllung nach Fristsetzung Schadenersatz verlangt. Der Verfasser kann jedoch auch Schadenersatz wegen verspäteter Er füllung verlangen, wenn ans Grund seines Anspruchs ans Erfüllung diese noch — wenn auch verspätet — erfvlgt. LeiPzig, den 2. Januar 1933. vr. Hillig, Austizral. Recht des Urhebers aus Rückgabe eines Manuskriptes gegenüber dem Verleger? Ein Verfasser hat für den ansragenden Verlag ein aus mehreren Bänden bestehendes Werk versaßt und zum Teil Neuauslagen der Bände bearbeitet. Das Manuskript einer solchen Neubearbeitung hat er v o r der Vollendung der Arbeit »zur eigenen Übersicht und zur Kalkulation für die Druckerei- dem Verlag abgeliefert. Er hat an dem Band nicht weiter gearbeitet und infolgedessen auch die Arbeit nicht vollendet. Er ist dem Verlag gegenüber durch Honorarvorschllsse verschuldet. Ist der Verlag berechtigt, das Teilmannskript, das der Verfasser ietzt znrückverlangt, wegen seiner Ansprüche an den Verfasser einzubeholten? Die Übergabe eines Manuskripts kann aus verschiedenen Gründen erfolgen und demgemäß ganz verschiedene Wirkungen auslösen: Reicht ein Verfasser beim Verlag ein Manuskript zur Prüfung ein, so entsteht ein Rechtsverhältnis zunächst nicht. Weder erfüllt der Verfasser damit eine ihm obliegende Vcrtragspslicht noch begibt er sich der Verfügungsgewalt über das Manuskript. Er kann es jederzeit zurückfordern. Der Verleger hat nicht das Recht, das Manu skript zurllckzuhaltcn, etwa zum Zwecke der Befriedigung wegen irgendwelcher Forderungen gegen den Verfasser. Dem steht 8 18 LitUG. entgegen. Übergibt der Verfasser das Manuskript tn Erfüllung eines mit dem Verleger abgeschlossenen Verlagsvertrags ober kommt mit der Übergabe ein Vertrag zustande, so entsteht damit das Verlagsrecht des Verlegers <GV 8 18). Dieser ist damit berechllgt, über das Manuskript in Gemäßheit des abgeschlossenen Verlagsvertrages zu verfügen, es zu vervielfältigen unh zu verbreiten. Die Übergabe lm zweiten Sinne setzt regelmäßig ein vollendet vorliegendes Manuskript voraus in der Fassung, die der Verfasser dem Werk« bei der Veröffentlichung zu geben beabsichtigt. Soll das Werk in selbständigen Abteilungen erscheinen, so hat die Ab lieferung eines solchen Teiles des Manuskripts die gleiche Bedeu tung. Dagegen kann die Ablieserung von unselbständigen Bruch stücken regelmäßig nicht ein Recht des Verlags an ihnen begründen. Ich bin daher der Meinung, bah der Verlag lm vorliegenden Fall sich an dem in feinen Händen befindlichen Manuskript nicht wegen seiner Forderungen gegen den Versafser erholen bars. Leipzig, 21. September 1SW. vr. Hillig, Justizrat. Ncchtsbezichungen zwischen dem Verleger einer Zeitschrift und den Abonnenten des Sortimenters. Frage: Ist der Verlag berechtigt, sich unmittelbar mit den ihm bekannten Zeitschriftenbeziehern eines Sortimenters wegen der Wciterlieferung in Verbindung zu setzen, falls der Sortimenter mit feinen Zahlungen !im Rückstand ist, bzw. von sich aus keinerlei Anstalten trifst, dis Weiterliefe rung der Zeitschriften sicherzustellen? Zu der Krage wird hinzugefllgl, daß dem Verlag nicht daran gelegen sei, dem Sortimenter die Kunden abznnehmen, sondern nur daran, die Zeitschriftenbezieher nicht zu verlieren. Der Rabatt solle dem Sortimenter nach wie vor zugute kommen. 1. Rechtliche Beziehungen zwischen dem Verleger und den bei einem Sortimenter ans die Zeitschrift des Verlegers abonnierten Abnehmern bestehen nicht ssiehe Gutachten Nr. 344 der Gutachtensammlung). 2. Daraus solgt, daß der Verleger, solange hie vertraglichen Bin dungen mit dem Sortimenter bestehen, die sich ans die Lieferung von Zeitschriften beziehen, nicht störend tn diese Beziehungen ein- greifen darf, will er sich nicht dem Vorwurse vertragswidrigen Ver haltens bzw. des unlauteren Wettbewerbs aussetzen. Der Umstand, daß dem Sortimenter der ihm aus den Lieferungen zukommende Verdienst sNabati) erhalten bleiben soll, schließt solche Störungen nicht ans. Es «ist sehr wohl denkbar, daß sich ans der Übernahme der Bezieher durch den Verlag eine ungünstige Ein wirkung aus das Gesamtgeschäst des Sortimenters ergibt. Ach halte daher die Zustimmung des Sortimenters zu den beab sichtigten Maßnahmen des Verlegers für notwendig. 3. Will der Verleger die ihm mit dem Verlust der Bezieher seiner Zeitschriften indirekt drohenden Nachteile abwenden, so bleibt ihm nur übrig, in Beachtung des 8 Sa) der Buchhändl. Berkehrsorbnnng in der Fassung vom 3. Mai 31 dem in der Erfüllung seiner Ver pflichtungen säumigen Sortimenter gegenüber die Lieferung von Fortsetzungen, zu denen die Zeitschriften zu rechnen sind, zu ver weigern und nach Stellung einer kurzen Nachfrist, innerhalb welcher die Rückstände beglichen werden müssen, vom Vertrage zurückzutreten. Dann bestehen keine Bedenken mehr dagegen, daß der Verleger ent weder selbst ober unter Vermittlung eines anderen Sortimenters die ihm bekannten Bezieher seiner Zeitschriften beliefert. 4. Der Satz in der Frage, daß der Sortimenter von sich aus keinerlei Anstalten trifft, die Wsiterliescrung der Zeitschristen sicher zustellen, ist nicht zweifelsfrei. Soll damit znm Ausdruck gebracht werden, daß der Sortimenter die angemessene Tätigkeit für den Vertrieb der Waren des Verlegers nicht mehr ansiibt und dadurch das Interesse des Verlegers an dem Absatz feiner Ware gefährdet, so würde dies einen wichtigen Grund darftellen, die Wetterlieferung zu kündigen. Ader auch hier muß vorher «ine angemessene Frist zur Ersllllnng dieser sich ans dem Vertrags ergebenden Verpflich tung dem Sortimenter gestellt werden. Leipzig, den 3. Oktober 1832. vr. Hillig, Justizrat. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Teiles Hudemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3. 4
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