Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1933
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19330404
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193304049
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19330404
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
- Monat1933-04
- Tag1933-04-04
- Monat1933-04
- Jahr1933
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 80 (R. 37). Leipzig, Dienstag den 4. April 1933. 100. Jahrgang. Redaktioneller TA Aus der Arbeit der Geschäftsstelle. (Zuletzt in Nr. 50 vom 28. Februar 1933.) Zoll bei der Einfuhr von Atlanten in Ungarn. Der Zoll für die Einfuhr von Atlanten in Ungarn ist so hoch, daß dadurch der Bezug in Frage gestellt ist. Wir haben deshalb am 17. März 1933 nachstehende Eingabe an das Reichs wirtschaftsministerium gerichtet: »Es wird darüber geklagt, daß durch den hohen Zoll und die damit verbundenen sonstigen Abgaben die Einfuhr von At lanten in Ungarn sehr erschwert und fast unmöglich wird. Der Zollsatz beträgt für Atlanten, in Halb- oder Ganzleinen ge bunden, mehrfarbig, 250 Goldkronen für 100 kg; das macht in Pengöwährung umgerechnet 290 Pengö für 100 Kg. Das Ge wicht der Atlanten ist erheblich. Es beträgt beispielsweise das Gewicht eines Exemplars von Andrees Handatlas 8150 g und von dem Atlas .Bild der Erde' 3880 x; die Verteuerung durch den Zoll ist also sehr fühlbar. Gelegentlich der deutsch-ungarischen Handelsvertrags verhandlungen im Jahre 1927 haben wir uns erlaubt, die Wünsche des Buchhandels auf eine Verbesserung der Einfuhrvor schriften deutscher Bücher in Ungarn zusammenzustellen und da bei u. a. auch die Verteuerung des Bezugs deutscher Atlanten durch die Zollerhebung in Ungarn erwähnt. Wir werden jetzt von ungarischen Importeuren erneut aus die Zollschwierigkeiten aufmerksam gemacht mit dem Hinweis, daß der hohe Zoll viel leicht als Schutzzoll für die heimische Industrie dienen soll. In Ungarn werden aber, soweit wir unterrichtet sind, Atlanten nur in ungarischer Beschriftung hergestellt; das ungarische graphische Gewerbe würde also nicht geschädigt, wenn der hohe Zollsatz für fremdsprachige Atlanten ermäßigt oder ganz beseitigt würde. Wir bitten, nach allsdem im Interesse des deutschen Karten verlags auf eine Beseitigung der jetzigen Einfuhrschwierigkeiten bei der ungarischen Regierung hinwirken, zu wollen.» Überweisung der mit der Post aus dem Ausland eingehenden Kreuzbänder an die Zollämter. Nach einer Berichtigung zu Z 3 der Postzollordnung wur den bis vor kurzem Zeitungen, gebundene und ungebundene Bücher, Musiknoten, Handschriften, Zeichnungen, Stiche, Holz schnitte, wenn sie so verpackt waren, daß der zollfreie Inhalt ohne weiteres erkennbar war, den Empfängern ohne Zoll abfertigung unmittelbar ausgchändigt. Diese Vergünsti gung ist leider eingeschränkt, sie besteht gegenwärtig nur noch für Zeitungen und Zeitschriften sowie für Musiknoten und Hand schriften, nicht aber für Bücher und Bilder. Auf eine Eingabe des Börsenvercins an das Reichsfinanzministerium hat uns der Präsident des Landesfinanzamtes Leipzig am 14. März 1933 im Auftrag des Herrn Reichsministcrs der Finanzen milgeteilt, daß nach der Änderung der Berichtigung 817 zum K 3 Ziffer 3 Postzollordnung im November 1932 nur noch Zeitungen, zu denen auch die Zeitschriften zu rechnen sind, Musiknoten und Handschriften (Manuskripte) im Gewicht von mehr als 250 g von der Vorführung beim Zollamt "befreit bleiben, 'wenn sie so verpackt sind, daß sie als Zeitungen usw. ohne weiteres erkenn bar sind. Dagegen sind die in dem früheren Wortlaut der Berichtigung 817 weiter aufgeführten gebundenen und ungebun denen Bücher, Zeichnungen, Stich«, Holzschnitte und anderen Vervielfältigungen im Gewicht von mehr als 250 ß dem Zoll amt zur Beschau vorzuführen. Für diese Waren hat die gleiche Erleichterung wie für Zei tungen usw. nicht zugestanden werden können, -weil sie je nach ihrer Beschaffenheit zollpflichtig sein können und weil überdies bei ihnen ein Bedürfnis nach unverzögerter Aushändigung an den Empfänger nicht in höherem Grade als bei anderen mit der Post beförderten Waren hat anerkannt werden können. Hinsicht lich der Bücher, die für bekannte Buchhändlerfirmen eingehen, ist dort, wo ein Bedürfnis dafür nachgewiesen worden ist, die Vorsührungspflicht schon durch Vereinbarungen zwischen den Zoll- und Postdienststellen gelockert worden. Vom Zollamt Post in Leipzig werden verschiedene Waren, so insbesondere auch Bücher, sogar schon in den Posträumen zum freien Verkehr abgefertigt, so 'daß hier Verzögerungen in der Zustellung überhaupt nicht entstehen können. Abrcchnungsfristen im Buchhandel. Eine zwischen zwei Mitgliodsfirmen entstandene Meinungs verschiedenheit veranlaßte uns zu folgendem Gutachten: Die im 8 30 der buchhändlerischen Verkehrsordnung festge setzten Abrcchnungsfristen sind erst in die Neufassung der Ber- kehrsordnung vom 3. Mai 1931 in Anerkennung des damals sich einbürgerndcn Brauches der halbjährlichen Abrechnung aus genommen worden. Nach Befragung einer Reihe maßgebender deutscher Ver lagsbuchhandlungen kommen wir zu dem Ergebnis, daß zwar einzelne Vcrlagssirmcn, sei es auf Grund ausdrücklicher Verein barung oder auf Grund stillschweigenden Entgegenkommens, nachträgliche Rücksendungen auch mach Ablauf der im 8 30 ge nannten Fristen noch annehmen, daß aber von einem allge meinen, di« Verbindlichkeit der in der Verkehrsordnung festge- legtcn Abrechnungsfristen aufhobenden Handelsbrauch nicht ge sprochen werden kann. Es wird vielmehr von der überwiegenden Mehrzahl der Verleger betont, daß es sich in solchen Fällen um abweichende Vereinbarungen von Firma zu Firma handele, die eben auch stillschweigend dadurch zustande kommen könnten, daß der betreffende Verleger oder Zwischenhändler längere Zeit ver spätete Remittendenpakete unbeanstandet zurückgenommen hat. Derartige besondere Vereinbarungen sind auf Grund des 8 2 der Verkehrsordnung ohne weiteres zulässig. Sie gehen den Verkehrsordnungsvorschriften selbstverständlich vor. Es wird hinsichtlich der Abrechnungsfristen von den Verlegern auch in weitgehendem Maße Entgegenkommen gezeigt, wenn der Sorti menter rechtzeitig darum ersucht. Im Verkehr mit Firmen, die weder ausdrücklich noch durch konkludente Handlung ihren Willen zur Rücknahme verspäteter Remittendensendungen kundgcgeben haben, muß es bei den im 8 30 der Vevkehrsordnung festgesetzten Fristen verbleiben. Wenn in einzelnen Fällen Verleger mangels besonderer Vereinbarun gen eine Ausnahme machen und verspätete Rücksendungen an nehmen, so kann dieses gelegentliche Entgegenkommen nicht zur Feststellung eines die Verbindlichkeit des 8 30 der Verkehrsord nung außer Kraft setzenden Handelsbrauchs führen. Räumungsvcrkauf. Auf die Anfrage eines Mitgliedes gaben wir folgende Aus kunft: Aus 8 9 Ziffer 2 der Verkaufsordnung geht hervor, daß Ausverkäufe nur bei völliger Aufgabe des Sortimentsbetriebes sowie im Falle des Konkurses zulässig sind, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß unter »Ausverkäufen» gemäß früherer Termino logie auch die jetzt unter »Räumungsverkäufen» zusammengesaßten 243
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder