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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
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26 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Nr. 274, 1909. Auch die Ansichtspostkarten (dillrstss xostass von vistas) sind dem Zolltarife und Warenverzeichnisse fremd. Sie gehören aber zweifellos unter die Nr. 504, der durch das Verzeichnis zum Zolltarife die Billette oder Karten aus Karton, mit Aufdruck, mit Lithographien, Stichen usw. (bilirstos cts oartäo iurpressos, IrtlloAraxliatlos, gravaäos otv.) zugewiesen sind (1 KZ Netto gewicht 1 WIrsis). Die ohne Ausdruck aus der Vorderseite als einfache Linien zur Kennzeichnung der Stellen, auf die die Adresse niedergeschrieben werden soll, werden aber, wenn auch vielleicht nicht von allen Zollstellen nach der T.-Nr. 501 zum Satze von 150 WIrsis für 1 kg abgelassen. Diese Nummer umsaßt näm lich auch »Karton zu Karten von beliebiger Beschaffenheit zuge schnitten» (oartäo oortaäo xara killlstss cks gnalgusr gnaliäaäo). Die Tarifierung der Ansichtspostkarten nach Nr. 501 ist zwar sür die Einfuhr sehr günstig, aber doch falsch und vermutlich nicht mehr von langer Dauer. Im übrigen können die von portugiesischen Künstlern, die im Auslande ihren Aufenthalt haben, gemalten Bilder zollfrei eingesührt werden, wenn sie die Signierung der Künstler zeigen und von einer Bescheinigung des zuständigen portugiesischen Konsuls begleitet sind. 3. Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Die Atlanten und geographischen Karten (atlas e ,Nappas geogratioas) sind bei den Büchern aufgeführt, und zwar bei den mit den niedrigsten Zöllen der Nr. 507 von 10 Rsis und der Nr. 510 von 400 Reis für 1 kg belegten broschierte» Büchern, je nachdem, ob sie Erläuterungen (äiWrss) in fremder oder in portugiesischer Sprache haben. Es bleibt bei dieser Tarifierung auch dann, wenn die Atlanten in Leder oder Buch binderleinwand eingebunden sind. Die Globen (globos para sstuäo cks Asograpiria) sind der Nr. 382 zugeteilt worden, die die Rechen-, Beobachtungs- und Präzisionsinstrumente und Apparate mit dem Zolle von 15°/„ des Wertes belegt. In gleicher Weise werden auch die Tellurien und Lunarien zu verzollen sein. Den Lehrmitteln ist völlige Zollbefreiung nur dann zu gestanden (Verordnung vom 11. September 1902), wenn sie sür Schulen, Institute und andere Lehranstalten, die dem Staate ge hören oder ihm nach den betreffenden Statuten später zufallen, als Geschenk cingehen. Alle übrigen auf Bestellung gegen Bezahlung cingeführtcn Lehrmittel sind zollpflichtig, indessen kann ein Teil von ihnen zu dem niedrigen Satze von 20 Lois sür 1 lcZ abgesertigt werden, wenn es sich um die in der T.-Nr. 394 genannten Gegenstände handelt. Diese Nummer umsaßt die Modelle von Apparaten, Instrumenten und Maschinen, die Gegenstände sür Museen, Objekte für das Studium und sür wissenschaftliche und Kunstsammlungen, so weit sie nicht besonders genannt sind. Zu den Gegenständen für Museen usw. gehören botanische, zoologische und mineralogische Sammlungen und Einzelstücke, anatomische Präparate, Skelette und Versteinerungen, alte Münzen und Me daillen, Waffen und Gerätschaften wilder Völker. Auch sonstige, in anderen Tarisnummern enthaltene altertümliche oder seltene Gegenstände, sowie Kunstgcgenstände können nach der T.-Nr. 394 abgesertigt werden, wenn sie sür öffentliche Museen, Unterrichts- anstalten, Akademien und wissenschaftliche Körperschaften bestimmt sind und diese Bestimmung nachgewiesen wird. Über den Inhalt des Vertrages zwischen Portugal und Deutschland liegen nur die Berichte im englischen Handels amtsblatte (Loarä ok Draäo llournal), amtliche deutsche Nach richten aber nicht vor. Nach dem genannten Blatte ist der Ver trag auf gegenseitige Meistbegünstigung begründet, nur die besonderen dem Nachbarlande Spanien eingeräumten Vorzüge kommen Deutschland nicht zugute. Für den Buch-, Kunst- und Lehrmittclhandel ist nach stehende Bestimmung von Bedeutung: Deutschland willigt in eine Reihe von Zollerhöhungen ein unter der Bedingung, daß dann die Zollsätze einer anderen Reihe von Tarifnummern aus be stimmte Beträge erniedrigt werden. Unter den Tarifnummern, deren Sätze erhöht bezw. geändert werden können, befinden sich Nr. 498, Stiche und Druckbilder, einfarbige, Zeichnungen aller Art und Noten, von 40 Reis aus 300 Lsis für 1 KZ; Nr. 499 und 500, Karton und Pappe von 40 bezw. 25 Reis auf 30 Lsis; Nr. 501 und 502, Karton zu Karten zugcschnitten, ferner Karton und Pappe verarbeitet (außer zu Pappschachteln) von 150 bez. 80 Lsis aus 120 Reis; Nr. 514, bedrucktes oder bemaltes Papier mit Auslage von Metall oder anderen Stoffen für Wandbekleidung oder ähnliche Zwecke, von 140 Lsis auf 200 Leis; Nr. 536, Taschenbücher, Zigarrenetuis und Geldbeutel, mit Ausnahme der aus Edelmetallen, von 1200 Leis aus 1500 Leis. Deutschland willigt seiner ein, daß die T.-Nrn. 508 und 509 nur auf Bücher angewendet werden, die ausschließlich in fremden Sprachen gedruckt sind, und daß die T.-Nrn. 510 und 511 alle Bücher, Kataloge und Flugschriften einschließen, die in portugiesischer Sprache gedruckt sind oder teilweise portu giesische Sprache enthalten (rvitlr scms matter in tlrs Lor- tußuose lauguaZs) mit Einschluß der Wörterbücher und Reise führer mit portugiesischer Sprache. Wenn auch nur eine der vorher angeführten Zollerhöhungen in Krast gesetzt wird, treten bei einer Reihe anderer Waren be stimmte Zollermäßigungcn, die dann während der ganzen Dauer des Vertrags ausrecht erhalten werden müssen. Die Er mäßigungen beziehen sich in der Hauptsache aus Bietallwaren, Chemikalien, Garne, Gewebe, Instrumente und Maschinen. Für den Lehrmittelhandcl ist wichtig, daß bei der oben näher behandelten Nr. 394 der Zoll von 20 Leis aus 5 Lsis für 1 KZ ermäßigt werden soll. Bei der Nr. 382, der jetzt die Globen zugeteilt sind, tritt an Stelle des Wertzolles von 15"/„ ein Gewichtszoll von 500 Leis für 1 kg. XV. Serbien. Der serbische Zolltarif vom 18./5. Mai 1904 hat durch die teilweise Umwandlung in einen Doppeltarif seit seinem Erlasse eine einschneidende Veränderung erlitten. Die ursprünglichen Sätze des Tarifs hatten, wie in der Begründung für diese Maßnahme angegeben war, nur eine teilweise Herabsetzung im Wege der Bertragsverhandlungen erfahren, und ein großer Teil von den sür den serbischen Verbrauch notwendigen ausländischen Waren war infolgedessen mit den in der Erwartung von Ermäßigungen im Vertragswege zu hoch angesctzten Zöllen über das notwendige Maß hinaus belastet, so daß eine Erniedrigung aus eigener Ent schließung geboten schien. Als Sätze des Minimaltariss sind die durch die verschiedenen Verträge festgelegten Zölle und bei vielen nicht von Verträgen berührten Nummern durchschnittlich um 40 bis 60 ermäßigte Zölle angenommen worden. Sie kommen auf alle deutschen Erzeugnisse, nicht aber auf österreichische in Anwendung. Um die Herkunft aus den Vertragsländern zu kon trollieren, ist vorgeschrieben, daß die mit dem Ansprüche auf An wendung des Minimaltariss eingehenden Waren von Ursprungs zeugnissen beglaubigt sein sollen. Diese Vorschrift wird gegenwärtig auch aus die Postpakete angewendet. Neben den Zöllen werden noch als Nebengebühren sür Staatsrechnung eine Stempelgebühr von 0,05 Dinar (5 Lara) sür jedes Zollblei, jeden Zollstempel oder jedes Zollsiegel,
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