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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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28 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Nr. 274, 1909. Eingerahmte Bilder werden getrennt von den Rahmen verzollt, wenn sich diese Trennung überhaupt durchführen läßt. Anderenfalles werden auf die Rahmen zwei Drittel des Gesamt gewichtes gerechnet. Die Ansichtspostkarten sind im Vertrage mit Deutschland aus der Nr. 459 herausgehoben und mit dem Zolle von ISO Dinar für 100 Irß bedacht worden. Da aber im Vertrage mit Öster reich-Ungarn für alle in der Nr. 459 aufgeführten Waren ohne Ausnahme der Satz von 75 Dinar vereinbart worden ist, muß gegenwärtig auf deutsche Ansichtspostkarten dieser niedrigere Satz zur Anwendung kommen. Daß der Staat, mit dem die Ver einbarung getroffen worden ist, jetzt von diesen Vorteilen durch die bestehende Differenz zwischen ihm und Serbien ausgeschlossen ist, bleibt außer Betracht, da bei der Einführung des teilweisen Doppeltarifs auch die mit Österreich-Ungarn verabredeten nie drigeren Zollsätze in den Mindesttaris ausdrücklich mit ausge nommen worden sind. 3. Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Landkarten und andere Karten sowie Atlanten zu wissenschaftlichen Zwecken, auf Leinwand oder Kartonpapier auf gezogen oder in Verbindung mit Holzleisten, in einzelnen Blättern, in weichem Einbande oder broschiert, sind nach Nr. 474 zollfrei. In festem Einbande trifft sie, wie derartige Bücher, der Zollsatz von 20 Dinar für 100 KZ Reingewicht. Einbände, Mappen und Futterale, in denen Karten lose ein- gehen, werden behandelt wie die für Bücher, s. unter 1. In dem Abschnitte: »Wissenschaftliche und Kunstgegenstände« sind in der T.-Nr. 659 bei den mathematischen und anderen wissenschaftlichen Instrumenten die Erdgloben namentlich auf- gesührt und dem Zolle von 125 Dinar für 100 KZ Reingewicht unterworfen worden. Wie sic werden auch Tellurien be handelt werden müssen. Den Lehrmitteln ist in der Ziffer 17 des Artikels 6 des Zolltarifgesetzes: »Wissenschaftliche und Kunstgegenstände, Antiqui täten und Gegenstände zu Lehr-, Übungs- und An schauungszwecken-- Zollsreiheit zugesagt worden, unter Be schränkung auf die Bezüge der öffentlichen Anstalten und Sammlungen. Ihnen wird auf Ansuchen seitens des Finanz ministeriums vorher eine Bescheinigung über Befreiung der Gegen stände zur Vorlegung bei den Zollstellen ausgestellt. Die Vor aussetzung dafür wird aber immer sein, daß die Bestimmung und Eignung für Lehrzwecke nachgewiesen wird. Eine besondere Ge nehmigung ist indessen nicht erst einzuholen. XVI. Bulgarien. Der Zolltarif vom 30./17. Dezember 1904, zu dem das in Ziffer 7 der Einführung in Aussicht gestellte Warenverzeichnis in etwa zwei Monaten in bulgarischer Sprache erscheinen wird, scheint nur noch kurze Geltungsdauer zu haben. An seiner Re vision in aufsteigender Richtung wird bereits gearbeitet, und als Zeitpunkt für die Einführung des neuen Tarifs wird der Monat März 1911 in Frage kommen, da die von Bulgarien abge schlossenen Handelsverträge (auch mit Deutschland) schon im Februar 1910 gekündigt werden können und dann Ende Februar 1911 ablaufen. Hoffentlich wird in dem neuen Zolltarife das Ver hältnis der Bücher und Bilder nicht wesentlich verschlechtert. Über die Tarifierung zweifelhafter Waren gibt ein in diesem Jahre errichtetes amtliches Tarif-, Kontroll- und Jnformations- bureau auf Ansuchen Auskunft. Etwas näheres über die Be deutung der erteilten Auskünfte und die Förmlichkeiten bei der Fragestellung ist bis jetzt noch nicht bekannt geworden. Der Tarif hat spezifische Zölle (nach Maß, Stück, Gewicht) und einen Wertzoll für Eisenbahnfahrzeuge. Die Gewichtszöllc werden von den Waren, die einem Zoll sätze von 10 Dr. und weniger unterliegen, nach dem Brutto gewichte, von den höher belasteten Waren von dem in der Regel durch Abzug der Tarasätze berechneten, auf Antrag aber auch durch Verwiegung ermittelten Nettogewichte erhoben. Nach Ar tikel 3 des Zollgesetzes vom 19. Februar / 4. März 1906 ist von allen zollfreien Einfuhrwaren, mit Einschluß der nach Artikel 79 zollfreien Lehrmittel, die sogenannte »^"/«ige Taxe« in Höhe von s/s, vom Hundert des Wertes der Waren zu entrichten. Es müssen deshalb auch über die zollfreien Waren im Werte über 500 Dr. Zollanmeldungen abgegeben und die Fakturen vorgelegt werden. Warenproben oder Waren zum Verkaufe, mit der Post ein gehend, sind zollfrei, wenn der Zollbetrag für eine Sendung 25 Donk, nicht überschreitet, und zwar auch dann, wenn gleich zeitig mehrere Sendungen für denselben Empfänger eingehen. Neben den Zöllen wird von den Zollämtern auch als Ge meindeabgabe ein Zuschlag von 20"/^ der berechneten Zoll beträge eingehoben, der an die Stelle der früheren Gemeindc abgabe von 2"/o des Wertes der Waren getreten ist. 1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Die Zollbehandlung der Bücher richtet sich darnach, ob sie in bulgarischer oder in einer anderen Sprache gedruckt sind. In bulgarischer Sprache gedruckte sind nur zollfrei, wenn sie in der Türkei gedruckt sind (Zollgesetz, Artikel 7, Buchst, k), im übrigen aber unterliegen sie nach T.-Nr. 288, wie alle anderen gedruckten Veröffentlichungen ihrer Art, dem Zolle von 60 Dr. für 100 KZ, mögen sie nun broschiert, kartoniert oder gebunden sein, mit Ausnahme der Landkarten und Atlanten. Von den in fremden Sprachen gedruckten Veröffentlichungen aller Art und den Lesebüchern, den gedruckten oder litho graphierten Musikalien bleiben nach der Nr. 289a die lose eingehenden oder nur broschierten (simxloment drovllös on non) zollfrei, während die kartonierten oder eingebundenen, ohne Rück sicht auf die Beschaffenheit des Einbandes nach Nr. 2896 mit dem Zolle von 10 Dr. für 100 kß belegt werden. Nach dieser Nr. 289 werden gemäß den Vertragsabmachungen mit Deutschland auch Kinderbilderbücher behandelt, selbst wenn sie Text in bulgarischer Sprache ausweisen. Auch die Kalender in Buchform gehören unter die T.-Nrn. 288 und 289, es sei denn, daß sie sich wegen des ge lingen Umfanges des gedruckten Teiles im Verhältnisse zu den beigegebenen leeren oder teilweise bedruckten Blättern für Notizen als Notizbücher darstellen, die in broschiertem Zustande der Nr. 283 (Zollsatz 60 Dr. für 100 1r§), kartoniert oder in Leder gebunden der Nr. 286 (Zollsatz 100 Dr. für 100 llg) zusallen. Wie Einbände, Mappen, Etuis usw. behandelt werden sollen, in die Bücher, Musikalien usw. lose eingelegt oder auch eingesteckt sind, ist im Tarife nicht ausdrücklich bestimmt. Sie müssen deshalb für sich nach ihrer Beschaffenheit verzollt werden. Die in Frage kommenden Zollsätze werden sich im allgemeinen mit denen für die Albums decken, die in verschiedenen Tarif nummern erwähnt sind. Die T.-Nr. 286 zunächst führt unter andern Gegen ständen die Albums an aus Pappe, auch gefirnißt, lackiert, ge glänzt oder auch in Verbindung mit Holz, Glas, Leinwand, Leder, unedlen Metallen (auch vergoldeten oder versilberten) und mit Papier jeder Art, auch bedrucktem, vergoldetem oder ver silbertem. Der Zoll ist für die Albums mit Deutschland mit 50 Dr. gebunden, für die ihrer Beschaffenheit nach hierher ge hörigen anderen Waren (Einbände, Mappen und Etuis) aber mit 100 Dr. für 100 Irg. Albums, die aus Leder bestehen oder sich wegen der weit gehenden Verwendung von Leder als Lederwaren darstellen, sind den T.-Nrn. 303 und 304 zuzurechnen. Die Nr. 303 umfaßt
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