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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
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Beilage zu Nr. 274, 1909. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 29 die nicht besonders genannten Waren aus Leder aller Art, mit Ausnahme der in der Nr. 294g aufgesührten feinen Ledersorten (lackiertes, Glacöleder, sämischgares, silber- oder goldglänzend ge machtes Leder), auch in Verbindung mit anderen Stoffen als Muschelschalen, Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Achat, Meerschaum, Edelmetallen, Seide, Samt und Edelsteinen, und setzt für sie einen Zoll von 300 I'r. für 100 kg fest. Die T.-Nr. 304 mit ihrem Zollsätze von 600 1'r. für 100 kg kommt zur Anwendung, wenn sich die Albums usw. als seine Lederwaren aus den in der Nr. 294g genannten Ledersorten darstellen. Sie können mit anderen Stoffen mit Ausnahme von mehr als 20"/o Seide enthaltenden Geweben und von Bernstein, Schildpatt, Perlmutter usw. (wie vorher) verbunden sein. Sind aber die Waren aus feinem Leder mit den obengenannten feinen Stoffen verbunden, gleichviel in welchem Umfange, so fallen sie dem Zollsätze von 10 !>. sür 1 kg der T.-Nr. 531 anheim. Albums usw., die mit Schildpatt, Perlmutter und Elfen bein ganz belegt sind, gehören auch in Verbindung mit edlen Metallen und Edelsteinen unter die T.-Nr. 529 mit dem Zoll sätze von 1500 I'r. für 100 kg. Tie Verzierung oder Verbindung der Albums usw. aus Holz, Pappe und anderen gewöhnlichen Materialien mit Bern stein, Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Achat, Meerschaum, feinem Leder, seidenen Stoffen, Samt, Edelmetallen usw. führt sie der T.-Nr. 532 zu mit dem Zollsätze von 500 kör. für 100 kg. Nur aus gewöhnlichen Stoffen ohne jede Verbindung oder Verzierung mit den oben genannten feinen Stoffen her gestellte Albums usw., die vorher nicht genannt sind, auch aus Zellhorn, Galalith, Nachahmungen aus Schildpatt, aus Knochen, Horn und unedlen Metallen fallen als Kurzwaren unter die T.-Nr. 533, bei der der Zollsatz von 175 lir. sür 100 kg fest gelegt ist. Die Briefmarkenalbums sind nicht besonders tarifiert, es ist daher ungewiß, ob sie nach Nr. 288 bez. 289 obgesertigt werden können oder wie die anderen Albums behandelt werden müssen. Eine Entscheidung hierüber ist noch nicht ergangen bez. noch nicht veröffentlicht worden. 2. Gegenstände des Kunsthandels. Von den Bildern sind zunächst in der T.-Nr. 291 die religiösen Bilder aus Papier, Leinwand oder Holz genannt, die nach dieser allgemeinen Fassung (imuges religiouses) auch die mit der Hand gemalten einbegreift. Der Zoll dieser Nummer beträgt 25 1?r. sür 100 kg, sie können aber auch, wenn sie sür Kirchen bestimmt sind, nach Artikel 7K des Zollgesetzes zollfrei abgelassen werden. Die Nr. 292 umfaßt die Reproduktionen (im offiziellen Texte: imagas iwprirnsss, im deutsch-bulgarischen Vertrage: takloaux roproäuits), nämlich: die Oldruckbilder, Steindrucke, Farbensteindrucke, Kunstdrucke, Photographien aller Art, Lichtdrucke und andere gedruckte Bilder bez. Reproduktionen, aus Papier, Pappe, Leinwand und anderen Geweben oder in Albumsorm (urisss bez. nris ckans ckss uldums) und belegt sie mit dem Zolle von 50 1?r. sür 100 kg. Die mit der Hand ausgeführten Gemälde nichtreligiösen Charakters in Öl-, Wasser- oder Pastellsarben sind im Tarife nirgends genannt. Merkwürdigerweise findet sich aber bei der T.-Nr. 540, deren im Abschnitte 3 eingehender zu gedenken sein wird, die Anmerkung, daß die Rahmen, die mit Gemälden, Zeichnungen usw. eingehen, den ihrer Beschaffenheit entsprechen den Zöllen unterworfen sein sollen, und zwar ohne Rücksicht aus das Gewicht der Gemälde, Zeichnungen usw., falls nicht die Bilder sich leicht von den Rahmen trennen lassen und der Einsührer die Trennung beantragt. Da die in der Nr. 540 aufgesührten Gegenstände zollfrei sind, scheint es, als ob auch die Gemälde und anderen Originalbilder und Originalzeichnungen von künstlerischer Bedeutung dieser Nnmmer hätten zugeteilt werden sollen und vergessen worden sind'). Jedenfalls darf aber aus dieser Anmerkung geschloffen werden, daß auch die eingerahmlen gedruckten Bilder der Nr. 292 in der Regel zusammen mit den Rahmen verzollt werden sollen, und daß Bilder und Rahmen aus Antrag getrennt den ihrer Beschaffenheit entsprechenden Zöllen unterstellt werden sollen, wenn sich das Gewicht der beiden Teile getrennt ermitteln läßt. Die am meisten gebräuchlichen Holzrahmen sind in der T.-Nr. 225 mit den nachfolgenden Zollsätzen genannt: и) roh oder nur begipst oder ornamentiert: 100 KZ 30 län, к) lackiert oder vergoldet, glatt: 100 „ 80 » o) geschnitzt oder aus andere Weise verziert: 100 „ 80 „ Zeichnungen aus dem Jngenieurwesen und der Bau kunst sind nach der T.-Nr. 290 in losen Blättern oder kartoniert, eingebunden oder aus Leinwand geklebt zollfrei. Wegen der gesonderten Verzollung von Einbänden, Mappen, Etuis und Futteralen, in denen Bilder eingehen, vergl. unter 1. Eingebundene Bilder werden nach den Nrn. 291 und 292 ohne Berücksichtigung des Einbandes verzollt. Für die »Ansichtspostkarten aller Art« ist im Vertrage mit Deutschland bei der Nr. 283 der Zollsatz von 50 1?r. sür 100 kx sestgelegt worden. 3. Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Die T.-Nr. 290 sieht für wissenschaftliche Karten aller Arten in losen Blättern, broschiert, kartoniert oder in gebundenen Atlanten, auf Leinwand geklebt und mit Holzrollen zum Auf hängen vorgcrichtet, sowie sür Erd- oder Himmelskugeln mit Gestellen von Holz und in Verbindung mit unedlen Metallen völlige Zollsreiheit vor. - Für die Lehrmittel ist einerseits durch Artikel 7Z des Zollgesctzes freier Weg geschaffen, wenn sie, mit Einschluß der zu Lehrzwecken dienenden Chemikalien und Präparate von den betreffenden Schulverwaltungen unmittelbar bestellt sind, unter der Voraussetzung, daß sie in Bulgarien selbst nicht erzeugt werden. Andererseits ist ein Teil der für Unterrichtszwecke geeigneten Gegenstände in der T.-Nr. 540 als zollfrei aufgesührt, sosern sie offenbar für Sammlungen bestimmt sind. Dies sind natur geschichtliche Gegenstände, z. B. seltene Tiere, ausgestopft oder sonstwie konserviert, leere Muscheln, leere Eier, seltene und lebende exotische Pflanzen, getrocknete Pflanzen sür Herbarien, seltene Mineralien (mit Ausnahme von Edelsteinen), versteinerte Gegenstände; Mumien und andere Seltenheiten und Altertümlich keiten; Kunstgegenstände aus Marmor und anderen Steinen (solche aus neuer Zeit nur mit Genehmigung des Finanzministers), alte Kunstgegenstände aus Bronze oder Holz. Von den Muschelschalen und Mineralien soll nur ein Stück jeder Art, von den lebenden Pflanzen nur drei Stück jeder Art ohne Zollanspruch gelassen werden, auch dürfen die anderen Gegenstände nur in Mengen eingehen, die erkennen lasten, daß sie nicht zum Handel, sondern sür eine Sammlung bestimmt sind. XVII. Rumänien. Der durch das Zolltarisgesetz vom 28. Januar/10. Februar 1906 eingeführte Zolltarif enthält nur spezifische Zölle, noch Ge wicht, Stück und Maß. Die Verzollung der nach dem Gewichte ') Nach einer während des Druckes cingegangenen Mitteilung der Kais. Deutschen Gesandtschaft in Sofia gehören die mit der Hand her gestellten Gemälde ebensalls zu Nr. 292. Daß sie in dem offiziellen französischen Texte nicht ausgcsührl sind, soll aus einem Übersetzungsfehler beruhen.
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