Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190911259
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19091125
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-11
- Tag1909-11-25
- Monat1909-11
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
30 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Nr. 274, 1909. zollpflichtigen Waren geschieht entweder auf der Grundlage des Bruttogewichtes oder des gesetzlichen oder des wirklichen Nettoge wichtes, wie dies in dem Taragesetze Pom 6. Februar 1906 bei jeder Warcnklasse besonders angegeben ist. Die nächsten inneren Umschließungen werden gewöhnlich auch dann mitgewogen, wenn die Verzollung nach dem wirklichen Nettogewichte erfolgt. Die im Tarife nicht genannten Waren sollen nach Artikel 8 des allgemeinen Zollgesetzes vom 1./14. Juli 1905 den darin aufgeführten Waren gleichgestellt werden, die am meisten analog erscheinen. Ein Warenverzeichnis für die Zollabfertigung ist nicht erschienen. Außer den Zöllen werden beim Eingänge zur See Hafen abgaben in Höhe von des Wertes der Waren erhoben, die bei den meisten Waren in feste nach dem Bruttogewichte zu er hebende Beträge umgrwandelt worden sind. Sie sind hier nicht erwähnt, da sie verhältnismäßig gering sind und die Einfuhr zur See bei den hier zu besprechenden Warengattungen wohl nur die Ausnahme bilden wird. Nach dem deutschen Muster ist auch die Erteilung amtlicher Auskünfte über die Tarifierung von Waren, die »ach Rumänien eingebracht werden sollen, eingerichtet worben. Anfragen würden an den Generaldirektor der Zölle (äirsvtsur Zönöral äss äouanss) oder an das Finanzministerium in Bukarest zu richten sein. Bei der Deklaration der Waren sollen tunlichst die im Tarife gebrauchten Ausdrücke angewendet werden. Zum Zwecke der Sta tistik werden auch, soweit die Sendungen nicht an Privatpersonen gerichtet sind, die Rechnungen eingesehen. Bei den Verzollungen an der Grenze ist der Grenzspediteur verpflichtet, die Rechnungen vorzulegen, in anderen Fällen der Empfänger. Der Handelsvertrag zwischen Deutschland und Rumänien vom 25. Oktober 1893/8. Oktober 1904 läuft bis zum 31. Dezember 1917, dann mit zwölfmonatiger Kündigung und gewährt gegen seitig Meistbegünstigung. 1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Die Zolltarifierung der gedruckten Bücher und Noten richtet sich in erster Linie nach der Sprache, in der sie gedruckt sind, in zweiter Linie nach dem Einbande. Bücher jedweden Inhaltes in rumänischer Sprache ge druckt (6Lrti iinpriinats in liiuba ronaanä) und Noten mit Text tn rumänischer Sprache (notsls äs inn/.ien an tsxt romänssv) unterliegen nach T.-Nr. 437 dem Zolle von 150 I-si (zu 80 H) für 100 kg netto mit Einschluß des Gewichtes der Papierumschläge und der Schachteln, in denen sie sich befinden. Nur Bücher und Noten von rumänischen Verfassern, die Untertanen eines fremden Staates sind, können zollsrei eingehen (Nr. 438.) Bei ihnen allen ist es ohne Belang, ob sic in Bogen, Lieferungen, broschiert, kartoniert oder gebunden vorliegen. Bücher in fremden Sprachen und Noten mit Text in fremben Sprachen (Oürsi in iiiobi strüins, oxsrs äs musivL VN tsxt in liwbi strüins) sind nach T.-Nr. 439 zollfrei, wenn sie in losem Zustande oder gehestet oder broschiert eingehen. Kartoniert (vartonats) gehören sie unter die T.- Nr. 440a, mit dem Zollsätze von 30 I-si und gebunden (lsgatös unter die Nr. 440b mit dem Zollsätze von 50 I-si für 100 KZ Nettogewicht mit den nächsten Umschließungen. Nach Artikel 10, Ziffer 7 des allgemeinen Zollgesetzes können Bücher für öffentliche Bibliotheken, auch gebunden, neu oder alt (Oürtils, vbiar lsZats, urats sau noni, psntru biblio- tsvi xublivs) und nach Ziffer 13 auch Bücher für Privatper sonen mit der Post „ater Kreuzband eingehend (vLrsils sosits prin potztä sub banäü la aärssa partivularilor) zollfrei abge lassen werden. In den Text eingedruckte, sowie mit eingehestete oder ein gebundene Bilder, die sich auf den Text beziehen, ändern nichts an der angegebenen Tarifierung der Bücher. Herrschen aber die Bilder in Schwarz- oder Farbendruck vor, während der Text nur zur Erläuterung dient, wie bei den Bil derbüchern und Briefmarkenalbums, so gehören diese Ver öffentlichungen, Bücher und Albums, wenn der Text in fremden Sprachen gefaßt ist, unter die T.-Nr. 443 (publivatinni sau strüins ssts nunaai sxplivativ) mit dem Zollsätze von 60 I-si sür 100 KZ Nettogewicht, mögen sie nun broschiert, kartoniert oder eingebunden sein, wenn aber der Text in rumänischer Sprache versaßt ist, unter die Nr. 437. Falls aber der erläuternde Text überhaupt fehlt, werden die Bilderbücher als eingebundene Bilder verzollt werden müssen, (siehe unter 2), die Briefmarkenalbums aber wie andere Al bums nach T.-Nr. 431 o zum Satze von 400 I-si sür 100 KZ Nettogewicht. Unter diese Nummer gehören nämlich Albums aller Art, (albunruri) mit Ausnahme der Photographiealbums, gehestet, kar toniert und gebunden, auch in Verbindung mit verschiedenen, auch mit feinen Stoffen. Für die Photographiealbums ist im Vertrage mit Deutsch land in der Nr. 431b ein ermäßigter Zollsatz von 250 I-si sür 100 lig Nettogewicht geschaffen worden (albuinuri psntru koto- Arakii, brosats, vartonats sau IsZats). Auch bei ihnen bleibt die Verbindung mit seinen Stoffen außer acht. Kalender in Buchform werden im Mangel einer ander weiten Bestimmung als Bücher zu behandeln sein. Wie Einbanddecken, Mappen, Etuis und Futterale behandelt werden sollen, in die Bücher oder Musikalien eingelegt oder eingesteckt sind, ist nicht bestimmt. Die zur nächsten inneren Umschließung gehörigen Schachteln (vntiij werden bei allen Büchern, Musikalien und Bildern in das Nettogewicht ein gerechnet und mit diesen zusammen verzollt bezw. jedenfalls auch zollfrei abgelassen. Das wird auch für die gewöhnlichen Papp futterale (vutii äs earton) gelten, die zum Schutze der einge bundenen Bücher usw. während des Transportes dienen. Ein banddecken, Mappen und Etuis müssen zweifellos für sich verzollt werden. Es kommen hier besonders in Frage die Ein banddecken usw. aus Pappe mit Überzug von gepreßtem, lein- wandartigem Papiere, die als Waren aus Pappe in Verbin dung mit Papier der Nr. 428 (artivole cks varton vu bärtia äela art. 428j dem Zollsätze von 380 1-oi sür 100 IiZ der Nr. 430c unterliegen; in Verbindung mit anderen Stossen, mit verschiedenen Farben verziert, lackiert gehören die Einband decken usw. als derartige Pappwaren (artivols äs varton, voin- binats vn äiksrits inatsrii, äsvorats en eolori äiksrits, lLvuits) der Nr. 431 v mit dem Zollsätze von 400 I-si für 100 Irz Nettogewicht an. Wenn zu ihrer Anfertigung Leder gedient hat (ohne Papp unterlage), müssen sie als Lederwaren verzollt werden. Dabei würde die T.-Nr. 73 mit ihrem Zollsätze von 250 I-si für l OO Kx Nettogewicht Platzgreifen, wenn die Einbanddecken usw. mit ge wöhnlichen Stossen verbunden sind (obisvts äs pisls üuü, ooinbinats eu alts inatsrii vonnnuns) und die T.-Nr. 74 mit dem Zollsätze von 500 I-si, wenn sie mit feinen Stoffen (Bernstein, Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Edel- und Halb edelsteinen usw. oder mit Nachahmungen dieser aller) oder mit Edelmetallen verbunden sind (obisvts äs pisls, ooinbinats vu naatsrii lins sau vu instals prssioass.) 2. Gegenstände des Kunsthandels. Hier muß zunächst das Einfuhrverbot der T.-Nr. 444 er wähnt werden, das sür die religiösen Bilder und Heiligen bilder allgemein und die Darstellungen aus der fremden Ge schichte ausgesprochen ist, insoweit sie in einem Druckverfahren (Stiche, Lithographien, auch in Farben, Oleographien usw.) ohne künstlerischen Wert (kärL valoars artistivä) ausgcsührt sind.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder