Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190911259
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19091125
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-11
- Tag1909-11-25
- Monat1909-11
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Beilage zu Nr. 274, 1909. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 31 Wenn sie einen künstlerischen Wert haben, der vom Fi nanzministerium anerkannt ist, können sie nach T.-Rr. 445 psntru tissars ans äs rninistsrul tinanoslor.) Nach dieser Tarifnummer werden überhaupt alle mit der Hand gemalten Bilder zollfrei abgeferiigt, ohne daß es noch der Entschließung des Finanzministeriums bedarf. Bei den nicht mit der Hand, sondern auf mechanische Weise hergestellten Bildern ist in der T.-Nr. 446 zu unter scheiden zwischen den Lithgraphien, Chromolithographien und Oldruckdildern auf Papier, Pappe. Leinwand oder anderen Stoffen gedruckt (litoZralli, orornolitoAralii, olsoZralli irnprirnats ps KLrtis, ps earton, ps pänaa sau ps ori es alte rnatsrii), für die im Vertrage mit Deutschland der Zoll aus 100 I-si für 100 KZ ermäßigt ist, und den Photographien, Photogra- vüren und Druckbildern aller Art (kotOAi-alii, kotoZravuri, stamps äs ori es ksl), für die der allgemeine Satz von 200 I-si für 100 leg Nettogewicht gilt. Ob sie in losen Blättern, bro schiert, kartonniert oder eingebunden sind, ist Labei ohne Belang. Eingerahmte Gemälde und Bilder unterliegen der ge trennten Verzollung. Die Holzrahmen werden dabei den T- Nrn. 293 oder 294 zugcwicsen, je nachdem, ob sie außer Ver bindung mit anderen Stoffen oder in Verbindung mit gewöhn- lichen Stoffen stehen (eaärs oouiiiiuats sau nn en nlts rnatsrii coinillnns), Zollsatz 150 I-ei für 100 KZ Nettogewicht, oder ob sie mit seinen Stoffen oder Edelmetallen verbunden sind (caäre vorndinats ou rnatsrii tins tzi nrstals xrstzioass), Zollsatz 350 I-si für 100 KZ Nettogewicht, milden etwaigen Schutzleisten zusammen gewogen. Hierher gehören auch noch die Zeichnungen für Mechanik, Architektur, Anatomie, Naturgeschichte und allgemein die Tafeln für den Schulgebrauch (ässsmnuri äs rneoanisL, äs arokitsoturL, äs anatonris, äs istoria natura.IL KI in Asnsrs vri 06 aits talisls psntru usul äiäaotio), in irgend einer Weise aufgemacht, die, wenn die rumänische Sprache gebraucht ist, der T.-Nr. 441 mit dem Zollsätze von 100 1-si für 100 kß Netto gewicht zusallen, beim Gebrauche fremder Sprachen aber nach Nr. 442 zollfrei bleiben. Wegen der Zollbehandlung der Einbanddecken, Mappen usw. vergleiche das unter 1 Angegebene. Für die Ansichtspostkarten zugeschnitten oder in Bogen (särtzi postals illustrats, tüiats 8LN in toi) ist im Vertrage mit Deutschland bei der Nr. 431a der Zoll von 2001-si für 100 kg Nettogewicht vereinbart worden. 3. Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Die geographischen, geologischen, astronomischen und sind in der T.-Nr. 441 bei den wissenschaftlichen Karten aller Art (Karte stiiutiües äs tot kslni) aufgesührt, die in jeder Auf machung (inontats in ori SS nioä) beim Gebrauche der rumä nischen Sprache dem Zolle von 100 I-si für 100 kg Nettoge wicht unterliegen, beim Gebrauche fremder Sprachen aber nach Nr. 442 zollfrei sind. In gleicher Weise werden auch die Erd- und Himmels- kugeln tglokuri gsograüss sau astronomias) behandelt (Nr. 441 bezw. 442), während die Tellurien und Lunarien als Be obachtungsinstrumente usw. für den Schulgebrauch (instru- inents äs vkssrvasiuus psntru usul äiäaotio) der T.-Nr. 561 mit dem Zollsätze von 50 1-ei für 100 kg Nettogewicht zufallen. Für die Lehrmittel sind mit Ausnahme der unter 2 an geführten Taseln für den Schulgedrauch (Nr. 441 bezw. 442) besondere Vergünstigungen nicht geschaffen worden. Sie sind des halb, soweit sie sich nicht als Muster oder Modelle darstellen, die nach Artikel 104 des Zollgesetzes zollfrei etngehen, oder in ausgestopsten Tieren für Sammlungen bestehen, die nach Nr. 149 des Zolltarifs (aninrals impLiats psntru eollsotiuni) dem Zollsätze von 10 l.ei für 100 kg unterliegen, nach ihrer Be schaffenheit zollflichtig. XVIII Türkei. Seit dem 12. Juni 1907 beträgt der allgemeine Zoll für die in die europäische Türkei eingesührten Gegenstände 11"/„ des Wertes. Dabei wurde entweder der Marktpreis am Zollorte zugrunde gelegt oder der in der Rechnung angesetzte Preis, wenn sich dieser bis zum Zollorte verstand. Tie Vorlegung der Rech nungen war aber nicht vorgeschrieben und konnte deshalb nicht erzwungen werden. Es kam deshalb häufig vor, daß in Ermange lung einer Rechnung und eines Marktpreises für die betreffende Ware der Wert geschätzt werde» mußte, was nicht ohne Streitig keiten zwischen den Beamten und de» Zollpflichtigen abging, wenn nicht der Zollpflichtige mit den Zollbeamte» zu rede» verstand. Ihm stand in diesen Fällen auch noch der Ausweg offen, wenn dies nach der Beschaffenheit der Ware angängig war, den Zoll in natura zu entrichten, also etwa von 100 Postkarten 11 Stück als Zoll zu übergeben, oder aber die Ware zu dem geschätzten Preise nach Abzug von 10°/„ den Zollbeamten zu überlassen. Ta nun die Veräußerung der so in das Eigentum des Staates übergcgangenen Waren häufig mit Verlusten verbunden war, ist durch das neue türkische Zollreglement, das am 1./14. August dieses Jahres in Krast getreten ist, die Vorlegung der Original rechnungen des Verkäufers vorgeschrieben worden, auf denen dieser auch noch zu bescheinigen hat (in französischer Sprache), daß die betreffende Rechnung die echte (Originalrechnung) und einzige ist, die über die darin ausgesührten Waren von der Firma ausgestellt worden ist. Der Text der Bescheinigung lautet: »Xous esrti- tions gus estts kasturs sst autksntigus st gu'slls SSt la ssuls örniss par notrs ruaison pour Iss rnarskanäisss z- ursntionnsss«. Die Rechnungen müssen Brutto- und Nettogewicht und auch deutlich die Verkaussbedingungen angelten, also ob der Preis für die Ware frei (krss vn koarä) Verschiffungshafen oder Löschungs hafen oder für zollfreie Lieferung berechnet ist, seiner ob dabei Skonto oder Rabatt gewährt wird, die von dem Werte abzu ziehen sind. Die Zahlung des Zolles in natura ist dadurch abgeschnitten worden, sie muß vielmehr ausnahmslos in Geld erfolgen. Zollbefreiungen bestehen für die Gegenstände des Buch-, Kunst-, Karlen- und Lchrmittelhandels nicht, sic unterliegen also alle dem Wertzölle von 11"/„. Hierzu kommen noch Spesen in Höhe von etwa 4"/„ des Wertes. Druckwerke, Schriften und Postkarten sind der Zensur, die seit dem 11. Juli 1908 (a. St.) abgeschafft ist, nicht mehr unter worfen und werden nach Erledigung der Zollsörmlichkeiten ohne weiteres abgelassen. Der mit Deutschland am 26. August 1890 abgeschlossene Handelsvertrag läuft noch jetzt. Ter darin ausgestellte deutsch- türkische Vertragstaris sieht in der Hauptsache spezifische Zölle vor. Er tritt jedoch erst dann in Krast, wenn die Reform des türkischen Zollwesens durchgesührt ist, in absehbarer Zeit also nicht, so daß es erübrigt, auf die darin für die Gegenstände des Buch-, Musi kalien- und Kunsthandels scstgesetzten Zölle näher einzugehen. Im übrigen verhandelt die Türkei jetzt wegen einer weiteren Zoll erhöhung um 4"/„, also auf I5"/„ des Wertes. Einige Mächte haben im Prinzip schon ihr Einverständnis zu erkennen gegeben und sich nur Einzelheiten Vorbehalten. XIX. Argentinien. Der Zolltarif vom 20. Dezember 1905 enthält in kurzer Form die Aufführung der verschiedenen Wertzollsätze» und spezi fischen Zöllen unterworfenen Waren und setzt sür die nicht auf-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder