Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190911259
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19091125
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-11
- Tag1909-11-25
- Monat1909-11
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
32 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Nr. 274, 1909. geführten Waren einen Wertzoll von 25°/, fest. Seine Ergänzung bildet der Wertschätzungstarif, Tarika äs ^valuos, der seit dem 1. Januar 1906 in Geltung ist und in 20 Abschnitten und 3812 Nummern die Waren (innerhalb der Gruppen) nach dem Alphabete aussührt und den Zollsatz, sowie bei einem großen Teile der dem Wertzölle unterstellten Waren den offiziellen, bei der Zollberechnung einzusetzenden Wert angibt oder bestimmt, daß der Wert von dem Einsührer angegeben werden soll. Für die Waren, deren Wert nicht amtlich geschätzt ist, gilt die Regel, daß ihr Wert im Zollager (xrssio sn äsxosito) zu deklarieren und durch Vorlage der Originalrcchnungen nachzuweisen ist (Kap. IV, Art. 12 des Tarisgesetzes). Dieser Wert soll insbesondere nach Art. 22 den Preis (prssio äs eosto) im Herkunftshafen nach Maßgabe der Originalfaktura und die Erhöhung durch die Fracht, Versicherung und die übrige» Kosten bis zum Eintritte der Wäret! in die Niederlage des Zollamtes im Löschungshafen cinbcgreisen. Die Originalrechnungen müssen von den Konsulaten be glaubigt werden. Die Zollzahlung hat in Gold oder nach dem Goldsuße in Landeswährung zu geschehen. Zn allen Zöllen, die über den Satz von 10"/, des Wertes hinausgehen, tritt noch ein Zuschlag von 2"/,, der ebenfalls in Gold zu zahlen ist. Ter vom 19. September 1857 mit Preußen abgeschlossene Vertrag mit gegenseitiger Meistbegünstigung ist noch in Geltung und gilt jetzt für das ganze deutsche Zollgebiet. 1. Gegenstände des Buch- und Mnsikalienhandels. Die gedruckten Bücher sind in dem Abschnitte Kurzwaren, Papierwaren und Bazarartikel (Llsrseria, xaxstsrin z- urtioulos äs bauar) ziemlich kurz behandelt. Sämtliche in diesem Ab schnitte genannten Waren unterliegen dem Wertzölle von 25"/,, sofern sie nicht zollfrei sind oder etwas anderes aus drücklich angegeben ist. In der Nr. 2553 sind die gedruckten Bücher allgemein (lisiros imprssos sn Zsnsral) mit dem Werte von 0,40 ksso abgeschätzt (für 1 KZ), aber für zollfrei erklärt. Die Nr. 2554 gibt den Wert der gedruckten Kalender in Buchform (almanaguss) mit 0,25 ksso für 1 KZ an, so daß der Zoll für 1 KZ, da 1 1?eso — 4 05 H ist, ungefähr 25 H beträgt. Für die feinen gedruckten Bücher und Kalender mit Ein bänden bezw. Decken (taxas) von Schildpatt, Elfenbein, Perl mutter oder Metall findet sich der Hinweis auf die Decken (vöass tuxus) vor, der allerdings nicht recht deutlich angibt, ob nun der Wertberechnung dieser Bücher und Kalender der für die genannte» Decken in der Nr. 2712 angegebene Wert von 25 kssos für 1 KZ nach ihrem ganzen Gewichte oder nur nach dem Ge wichte der Decken zugrunde gelegt werden soll, während das Druckwerk nach Nr. 2553 frei bleibt oder nach dem weit niedrigeren Werte der Nr. 2554 verzollt wird. Nach dem ganzen Wesen des Wertzolles ist das letztere Verfahren das richtigere und wahr scheinlichere. Die gedruckten Musikalien (musioa imxrssa) finden sich in dem Abschnitte Musikinstrumente mit dem Wertzölle von 25"/, und einem Werte von 0,80 ksso für 1 KZ. Lehrbücher für Ilnlcrrichtszwecke und Musiktexte werden wie gedruckte Bücher nach T.-Nr. 2553 zollfrei abgelassen. Einbände und Mappen, in die gedruckte Bücher oder Noten eingelegt sind, werden für sich verzollt. Die Einbände bezw. Einbanddecken (tupas) finden sich in den Nrn. 2712/14, von denen die erste vorstehend schon erwähnt wurde. In der Nr. 2713 ist der Wert der Decken aus Juchtenledcr (onero äs kusia) oder seinen Nachahmungen mit 10 kesos für 1 KZ und in der Nr. 2714 der der Decken aus Pappe mit oder ohne Be schlag von Eisen oder Bronze mit 0,50 keso für 1 KZ geschätzt. Die übrigen Einbände und die Mappen sind nicht vorgesehen, ihr Wert muß deshalb nach der in der Einleitung gegebenen An leitung deklariert werden. Die gewöhnlichen Futterale aus Pappe gehören zum zollpflichtigen Gewichte der Bücher und Noten und werden mit diesen zusammen verzollt bezw. zollfrei gelassen. Bessere Etuis gehören zu den Nrn. 2452 und 2453. In der ersten Nummer wird für die Etuis (sstuekss) aus Holz oder Pappe mit Überzug von Papier (tapiraäos) der Wert mit 2,50 ksso und in der Nr. 2453 sür die mit Leder überzogenen (korraäos sn onsro) mit 4 ?ssc>8 für 1 KZ angesetzt. Bilderalbums und Decken dazu (Llkurngs xara rstratos z- bapas Para los misinos) werden in den Nrn. 2247/52 ab geschätzt und zwar in der Nr. 2247: Albums mit Decken von Papier, das Dutzend zu 3 kssos, „ , „ 2248: Albums, gewöhnliche mit Decken von Samt oder Plüsch ans Baum wolle oder von Zelluloid, das Dutzend zu 6 „ „ „ 2249: Albums, mittlere, mit Decken von Leder, Pappe, Samt oder Plüsch aus Seide oder gemischt mit Seide, das Dutzend zu 12 , „ „ 2250: Albums, seine, mit Decken von Leder, Pappe oder Holz, das Dutzend zu 30 „ , „ „ 2251: Albums mit Decken von Schild patt, Elfenbein oder Perl mutter, das Dutzend zu ... 80 „ „ „ „ 2252: Albums der Nrn. 2250 und 2251 mit Einlegearbeiten (inorustu- viones) oderVerzierungen (aäor- nos), das Dutzend zu ... . 200 „ Postkartenalbums (ülliuras para barssbas xosbalss) und andere nicht genannte Albums sind in den Nrn. 2253/55 bewertet wie folgt: Nr. 2253: desgleichen Albums in Leinwand (en Isla), das Dutzend 2,50 kssos , 2254: desgleichen aus Papier oder Pappe, das Dutzend 1,50 „ „ 2255: desgleichen mit Decken aus Leder, das Dutzend 5,00 „ Bilderbücher, in denen der Text gänzlich fehlt oder nur ganz geringe Bedeutung hat, werden nicht mehr als gedruckte Bücher zollfrei bleiben können, sondern als Bilder verzollt werden müssen. 2. Gegenstände des Kunsthandels. Die Reproduktionen werden mit Ausnahme der Photo graphien und Phototypien in den Nrn. 2448 und 2449 behandelt, deren Text lautet: Nr. 2448: gedruckte Bilder (sstumxas), Bunt- und Öldrucke (okromos, olsogruLus) und Drucke im allgemeinen, in Farben, aus Karton, Papier oder Pappe bis zu den mittlere» Sorten (kastu re- 2440: desgleichen, feine 1 „ 5 „ Der Zoll beträgt sür diese beiden Nummern aber 40"/, des Wertes. Für die Photographien gelten die Nrn. 2477 und 2478: Nr. 2477: Photographien aus Karton jeder Größe, mit oder ohne Aufschriften. . . . 1 KZ 3 kssos, „ 2478: desgleichen in Farben (ausgemalt oder ausgenommen) 1,6 „ Die Phototypien sind in der Nr. 2479 mit 2,50 kssos für 1 KZ bewertet.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder