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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
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Beilage zu Nr. 274, 1909. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 33 Die Originalbilder, Ölgemälde, Aquarelle und Pastelle, unterliegen dem allgemeinen Zolle von 25"/„ ihres Wertes, der zu deklarieren ist, da sie im Wertschätzungstarise nicht enthalten sind. Ebenso wie Einbände und Mappen, in die Bilder eingelegt sind, werden auch Bilderrahmen für sich verzollt werden müssen. Für die Rahmen (nraivos ü suaärrtos) finden sich folgende Werte angegeben: in Nr. 2567: Bilderrahmen aus Weißblech od. Messing mit oder ohne Verzierungen, 1 Dutzend 0,30 Rssos, „ „ 2568: desgleichen aus Zelluloid, Pappe mit Überzug von Plüsch und andere ähn liche bis >zn 20 om Größe, 1 Dutzend 1 „ „ „ 2569: desgleichen aus Kunstholz (inaäsra äs iantasia) mit oder ohne Verzierungen, 1 Dutzend 3 „ „ „ 2570: desgleichen aus Weißblech mit Bildern, bis zu 20 orn Größe, 1 Dutzend . . 0,35 „ „ 2571: desgleichen aus Bronze, 1 Dutzend . 5 „ Die Ansichtspostkarten (tarjstas postulss von ärdusos) werden zweifellos wie die gedruckten Bilder nach den Nrn. 2448 und 2449 abznsertigen sein. Eine besondere Abschätzung ihres Zollwertes hat nicht stattgefnnden. 3. Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Die Landkarten (maxus) sind in der Nr. 2553 bei den Büchern aufgeführt und wie diese zollfrei. Für die nicht zum Gebrauche in Schulen eingehenden Erd- und Himmelskugeln (Alokios tsrragusos v sslsstss) gilt der allgemeine Satz von 25 des Wertes, der zu deklarieren ist. Zum Besten der Unterrichtsanstalten sind folgende Er leichterungen vorgesehen: nach Nr. 24 sind gedruckte Bücher mit und ohne Illustrationen, wissenschaftliche und literarische periodisch erscheinende Schriften, Karten, Globen und Hefte mit Mustern für Schulen zollfrei! und nach Nr. 56 Geräte, Instrumente und Materialien für Schulen und Oberschulen auf Bestellung des Ministeriums der Verwaltung (Llriustsrio äs Rum»), der Provinzregierungen (Sodsrnos äs Rrovrnsias) oder des Nationalrates für Er- Ziehung (Oonssjo Hasronäl äs RäusLoion). Durch eine Entscheidung des Zollgerichtshoses vom März dieses Jahres ist auch den Wandbildern für den Unterricht in der biblischen Geschichte Zollfreiheit zugesprochen worden. XX. Brasilien- Der Zolltarif vom 19. März 1900 enthält überwiegend spezifische Zölle (nach Gewicht, Stück, Maß), aushilfsweise Wert zölle. Die Verzollung nach dem Werte tritt ein, wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt, ferner bei der Abfertigung der im Tarife nicht genannten Waren, die sich anderen im Tarife aus geführten Waren nicht gleichstellen lassen (mit 50°/„), beim Ein gänge von Warenmustern, deren Wert 100 Ailieis nicht über schreitet (mit 50°/g1 und in zwei weiteren, den Buchhandel nicht berührenden Fällen. Der Verzollung nach dem Werte wird der Marktpreis der Ware am Absendungsorte zugrunde gelegt, dem alle Unkosten nach dem Einkäufe, wie Ausgangsabgaben, Fracht, Versicherung, Kom mission ujw. bis zum Ausschifsungshasen hinzuzuschlagen sind, oder beim Fehlen dieser Angaben bezw. wenn der auf diese Weise festgesetzte Wert ungenügend zu sein scheint, der Großhandelspreis am Einfuhrorte unter Abzug der darauf ruhenden tarifmäßigen Abgaben und zuzüglich 10"/„ des Preises. Der Wert ist in LlUreis zum Kurse von 12 Rsnvk englisch anzugeben. Gegen zu niedrige Wertanmeldung ist ein Schätzungsverfahren vorgesehen, Lessen Ergebnis zur Grundlage für die Verzollung dient, wenn es den deklarierten Preis um 5"/§ überschreitet. Für größere Abweichungen (50°/^ und mehr) sind Zollstrafen vorgesehen (Vordem, zum Zolltarife Art. 14, 15 und 18). Bei der Verzollung sind das Konossament, bei Sendungen im Wert über 204,30 die Kousularfaktur und die sonstigen Schriftstücke, die über den Ursprung der Ware und das Ver- sügungsrecht lauten, sowie eine Deklaration in doppelter Aus fertigung vorzulegen. Wenn die Konsularsaktur fehlt, werden die Waren nach dem höchsten Satze des Tarifes verzollt (Vorbem. Art. 42). Um den Deklaranten in den Besitz der Konsularfaktur zu bringen, muß der Warenabsender dem für seinen Ort zu ständigen Konsulate Brasiliens die Faktura nach bestimmtem Muster, die das Konsulat abgibt, in dreifacher Ausfertigung vorlegen und das ihm nach Abstempelung zurückgegebene eine Formular dem Empfänger zusenden. Für die Abstempelung sind 3 Nilrsrs zum Fuße von 27 Renas englisch (— 2,30 zu entrichten. Die Zollzahlung erfolgt bei den nachstehenden Waren zu 35 "/g in Gold (1 Llrlrsis zu 2,30 ^H) und zu 65"/„ in Papierwährung (1 Llilrsis — ca. 15 Renas — 1,28 ^). Dadurch erhöhen sich die im Tarife angegebenen Zollsätze beim Papierkurse von 15 ä um ca. 28°/^. Außerdem sind für die nach den Häfen von Rio de Janeiro, Rio Grande do Sul, Bahia, Pernambuco, Victoria und Belsm bestimmten Waren zum Zwecke der Hafenverbesserungen 2"/^ des Fakturenwertes in Gold zu entrichten. Schließlich seien noch die zollfreien Mengen im Post- Verkehre angeführt: bis 100 Z Lithographien, Stiche, Chromolithographien, Photo graphien, Zinkographien und ähnliche Drucke sowie Ansichtspostkarten; bis 2 KZ gedruckte Bücher und Noten, geographische und hydro graphische Karten, Bilder für den Unterricht; bis 100 Z gedruckte Bücher in Einbänden von Zellhorn, Knochen, Leder und ähnlichen Stoffen; und bis 84 Z gedruckte Bücher in Einbänden von Elfenbein, Perl mutter oder Schildpatt. Im übrigen arbeitet man schon seit fünf Jahren an einem neuen Zolltarife, dessen Durchberatung in dem Parla mente aber nicht vorwärtsschreiten will, da dieses im Gegensätze zur Regierung die Zölle ermäßigen möchte. Auf einen Bestand der jetzigen Verhältnisse kann daher nicht gerechnet werden. 1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Sämtliche Bücher sind ohne Rücksicht auf die Sprache, in der sie gedruckt sind, nach Maßgabe des Einbandes verschieden hohen Zöllen unterworfen, soweit es sich nicht um die unter 3 ausgenommenen Lehrmittel handelt. Die Nr. 606 setzt für die gedruckten Bücher (livros imprsssos ou äs Isrtura), Journale und periodisch erscheinende Schriften den Zoll von 300 Reis für I üg fest, wenn sie broschiert sind oder eingebunden in Decken von Pappe mit Überzug von Papier, Leinen- oder Baum wollenzeug (xsnno), Leder oder Haut, auch mit Verzierungen von irgendwelchem Stoffe mit Ausnahme von Gold, Silber, Elsenbein, Perlmutter oder Schildkrot. Das zollpflichtige Ge wicht ist bei der Verpackung in Pappschachteln oder ähnlichen Umschließungen das Bruttogewicht, bei der in Kisten werden für die Tara 10°/„ abgezogen; es kann aber auch statt diesen legalen Gewichtes (xsso liguiäv lsxal) auf Antrag das wirkliche Netto gewicht ipsso liguiäo rsul) durch Verwiegung der Waren ohne äußere und innere Umschließung ermittelt und der Zollberech- nuug zugrunde gelegt werden, sofern nicht der Tarif besondere Ausnahme» festsetzt (Vorbem. Art. 24). Die Umschließungen der Waren werden nur dann für sich verzollt, wenn sie einen Handelswert haben oder einen anderen Gebrauch zulassen, sofern die Waren nach dem Nettogewichte zu verzollen sind oder bei der Verzollung nach dem Bruttogewichte einem niedrigeren Zolle
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