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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190911259
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Beilage zu Nr. 274, 1909. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel ;35 nach der Größe einem Stückzolle unterstellt, der bei einem Durch- , Messer bis 20 om 1 iltlrois 500, von mehr als 20 bis 40 om . 4 „ 600, 40 60 „ . 12 „ 000 und „ „ 60 om . . . . 20 „ 000 beträgt. Für die Tellurien (tstlurtos) ist ein Wertzoll von 15"/o in der Nr. 875 (nicht genannte mathematische, physikalische usw. Instrumente) ausgeworfen, der sie nach dem Zolltarife beigedruckten alphabetischen Verzeichnisse zugehören sollen. Zugunsten der Lehrmittel sind folgende Zollbefreiungen in Art. 2 der Vorbemerkungen vorgesehen, zu deren Erlangung die Genehmigung des Finanzministers einzuholen ist: Z 32. Für Werke der Kunst, Malerei, Bildhauerei und dergl., welche das Erzeugnis von Landesangchörigen im Auslande sind und in die Republik eingesührt werden, ebenso wie Werke gleicher Art von ausländischen Urhebern, welche von den in der Republik bestehenden Anstalten für den Unterricht in den schönen Künsten eingeführt werden, ferner solche, welche als von unmittelbarem Vorteil für das Studium und als Modell zu erachten sind und zu dem Fortschritt und der Entwickelung der nationalen Kunst beitragen möchten) § 35. Für Bücher und Reagentien, Modelle, Möbel, Maschinen und im allgemeinen für alle Schulmaterialien, für Museen der Staaten und höhere Schulen, oder für den öffentlichen unentgelt lichen Unterricht in Volksschulanstalten, die von der Bundesregie rung, von den Einzelstaaten oder von Gesellschaften mit eigenem Gebäude für diesen Zweck unterhalten werden. Durch das Budgetgesetz für 1909 ist auch die Abfertigungs gebühr, die bei zollfreien Waren sonst 10°/„ beträgt, für die von Bundesregierungen eingeführten Schuleinrichtungen auf 1°/o des Wertes herabgesetzt werden. XXl. Canada. Der Zolltarif vom 12. April 1907 enthält drei verschiedene Tarife, den Britischen Vorzugstarif, der auf Erzeugnisse Englands und seiner Kolonien Anwendung findet, einen Mitteltarif, der zum Teil für französische Produkte gilt, und den Generaltarif, der alle Erzeugnisse der Länder trifft, die zum Britischen Vorzugs- und zum Mitieltarif nicht zugelassen sind. Deutsche Erzeugnisse werden wegen des immer noch bestehenden Zollkrieges mit einem Zuschläge von *-/, zu den Sätzen des Generaltarifs belegt, so daß sie in der Regel ein doppelt so hoher Zoll trifft, als die englischen. Die Einfuhr von deutschen Erzeugnissen hat infolgedessen beträcht- ab-, die der englischen entsprechend zugenommen. Eine Beendigung des Zollkrieges mit ungleichen Waffen ist daher dringend zu wün schen, anscheinend aber noch nicht so bald zu erwarten. Ein Warenverzeichnis gibt es nicht. Der Ausgabe des Zoll tarifs ist nur ein Verzeichnis der Tarisentscheidungen beigegeben, das in einer alphabetischen Ausführung der betreffenden Waren mit Hinzufügung der Tarisnummern besteht. Die Warensendungen müssen von Rechnungen in zweifacher Ausfertigung beglaubigt sein. Am Schlüsse sind Versicherungen bestimmten Inhaltes abzugeben, die sich insbesondere auf die Wert angaben beziehen. Bei der Versendung von deutschen, zuschlags pflichtigen Waren darf nicht unterlassen werden, den Punkt 7 der Bescheinigung zu durchstreichen, der die Versicherung enthält, daß die Waren nicht deutschen Ursprungs seien. Die Bescheinigungen sind von dem Hersteller, Versender oder einem Angestellten zu unterzeichnen. Eine Vorlage vor dem Konsulate ist nicht er forderlich. Nachstehend werden die Sätze des Generaltarifes ohne und mit Zuschlag und in Klammer mit dem Buchstaben E. (England) die Sätze des Britischen Vorzugstarifs angegeben werden. 1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Die Bücher haben in den T.-Nr. 169/176 eine besonders eingehende Behandlung gefunden. Von ihnen sind zollfrei: 1. nach Nr. 172' Bücher über die Anwendung der Wissen schaft aus Industrien aller Art, einschließlich Bücher über Acker- und Gartenbau, Forstwirtschaft. Fischerei, Bergbau, Me tallurgie, Architektur, Schiffsbau, Färberei, Bleicherei, Gerberei, Weberei und andere mechanische Künste, sowie ähnliche indu strielle Bücher; auch einschließlich der gedruckten Bücher in einer anderenSprache als Englisch und Französisch, oder in zwei anderen Sprachen als Englisch und Französisch, oder in drei oder vier Sprachen; Bibel-, Gebetbücher, Psalm- und Gesangbücher, religiöse Traktate; 2. nach Nr. 173: erhaben gedruckte Bücher und vertiefte Karten für Blinde; Bücher für den Unterricht von Blinden, Tauben und Stummen; 3. nach Nr. 174: Bücher von einer Regierung oder einer Ge sellschaft zur Beförderung von Wissenschaft und Litera tur, offizielle Jahresberichte religiöser oder gemeinnütziger Vereinigungen, herausgegeben von genannten Gesellschaften für ihre Mitglieder und nicht zum Verkauf oder Handel; 4. nach Nr. 175: Bücher, weder in Canada gedruckt noch nach gedruckt, die als Lehrbücher in dem Unterrichtsplane einer Universität, einer Oberschule oder einer Schule in Canada benutzt werden; besonders für den dorm Läs-Ge brauch von inkorporierten technischen Instituten, öffentlichen Bibliotheken und solchen von Universitäten, Oberschulen und Schulen oder für die Bibliothek einer inkorporierten medizi nischen, literarischen, wissenschaftlichen, Rechts- oder Kunstver einigung oder Gesellschaft eingesührte Bücher, Eigentum der eingerichteten Verwaltung der Bibliotheken und in keinem Falle Eigentum von Einzelpersonen — immer unter den vom Zoll minister vorgeschriebenen Maßregeln — und mit der Maßgabe, daß Einführer von derartigen Büchern, die diese für die ge dachten Zwecke verkauft haben, bei dem Nachweise des Verkaufs und der Ablieferung für diese Zwecke aus Erstattung des dasür gezahlten Zolles ein Anrecht haben sollen; 5. nach Nr. 176: gebundene und ungebundene Bücher, die vor mehr als 12 Jahren gedruckt und gefertigt sind. Hingegen werden zur Verzollung gezogen: 1. nach Nr. 169: Novellen, Dichtungen (vorks ok trottou) oder Literatur von ähnlichem Charakter, ungebunden, in Papier gebunden (broschiert) oder in Blättern (uubvuuä, xapor bouuck or tu süssls), aber mit Ausschluß der Weihnachisalmanache oder der als Jugendschriften und Bilderbücher bekannten Ver öffentlichungen; der Zoll beträgt: 25°/, bezw. 33^/,°/, vom Werte (E. 15°/,); 2. nach Nr. 170: Eisenbahnsrachttarife und Telegraphen tarife in Buchform oder als Plakate, mit dem Zolle von 25°/„ bezw. 33-///« vom Werte (E. 15°/,); 3. nach Nr. 170: gedruckte Bücher, periodisch erscheinende Schriften und Flugblätter oder Teile davon, anderweit nicht genannt (mit Ausschluß der leeren Rechnungsbücher, Kopien bücher und Bücher überhaupt, die beschrieben oder zum Zeich nen benutzt werden sollen), für die der niedrigere Satz von 10°/, bezw. 13^/,"/, vom Werte (E. 5°/,) besteht. Eine Änderung an der Zollfreiheit bezw. an den Zollsätzen kann auch dort, wo die Geltung für gebundene Bücher nicht be sonders erwähnt ist, nicht eintreten, wenn die beschriebenen Bücher eingebunden sind. Nur bei der Nummer 169 ist eine besondere Behandlung der eingebundenen Novellen und übrigen dort er wähnten Bücher beabsichtigt, da dort nur angegeben ist: uudounck, xnxar douuck or tu siroets. Die eingebundenen Bücher dieser Art werden deshalb als weder mit einem anderen Satze, noch als zollfrei oder verboten im Tarife aufgezählte Ware (Zooäs not auumsratack tu tlüs (6u8toms) Lot L8 subsoot to auv otbar Lat prvtlibitaä) nach der T.-Nr. 701 zum Satze von 20°/, bezw. 26°/,"/, vom Werte (E. 15"/») verzollt werden müssen.
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