Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
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- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
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- Deutsch
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36 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Nr. 274, 1909. Schließlich ist noch zu erwiihnen, daß auch Bücher, die als Geschenk für wohltätige Zwecke eingehen, nach der T.-Nr. 690 vom Zolle befreit sind. Für die gedruckten Noten, gebunden oder lose, ist in Nr. 182 ein Zoll von 10 bezw. 13*/,"/, (E. 5"/,) vom Werte vor gesehen, der übrigens auch aus die Notenblätter für mechanische Klavicrspielopparate Anwendung findet. Die Kalender in Buchform werden als nicht genannte Bücher der Nr. 171 zugewiesen werden müssen (Zoll 10"/, bezw. 13^/,°/ö, E. 5"/, vom Werte), sofern sie sich nicht als uckvsrtis- ing auisnäurs, Kalender mit Ankündigungen charakterisieren, die aus Grund der T.-Nr. 178 zu dem höheren Satze von 15"/, bezw. 20"/, vom Werte <E. 10"/,) abgesertigt werben. Über die Zollbehandlung der Einbände, Mappen und Schachteln, in die Bücher und Musikalien eingelegt oder cinge- schoben sind, findet sich im Tarife keine besondere Angabe. Nach den Regeln der T.-Nr. 710 über die Zollbehandlung der inneren und äußeren Verpackungsgegenstände können jedenfalls nur die gewöhnlichen Pappsutlerale ohne Papierbcklebung abge fertigt werden, die als normt ooverinKs, gebräuchliche Umschlie ßungen, angesehen werden können. Sie würden mit den zollfreien Büchern zollfrei bleiben, mit den zollpflichtigen Büchern aber, sofern ihr Wert in den der Bücher in der Rechnung einbegriffen ist, nach demselben Zollsätze wie diese, anderenfalls aber für sich zum Satze von 20"/, bezw. 26"/,"/, (E. 15"/,) vom Werte ver zollt werden. Die mit Papier beklebten Futterale, sowie die etwa mit Ge weben oder Leder überzogenen Mappen und Einbände werden abgesertigt werden müssen, als ob sie für sich ohne Bücher ein gingen, T.-Nr. 710s, also nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheii, so z. B. die mit Papier überzogenen Einbände usw. nach T.-Nr. 199 als nicht genannie Papierwaren (rnanukaoturss ok papsr not vtlrorviss provicksä kor) zum Satze von 35"/, bezw. 46^/g"/„ vom Werte (E. 22'/,"/,), die mit Buchbinderlcin- wand, einem anderen baumwollene» oder leinenen Gewebe be kleideten ober als nicht genannte Waren von Baumwolle usw. zu demselben Zollsätze nach Nr. 537, die mit Lederüberzug versehenen nach Nr. 613 als nicht benannte Lkderwaren nach dem Satze von 25"/, bezw. 33*/,"/, (E. 15"/,) vom Werte, die mit seidenem Samt, Plüsch oder einem anderen seidenen Gewebe überzogenen Einbände usw. aber nach Nr. 583 zum Satze von 37'/z"/, bezw. 50"/, (E. 30"/, vom Werte) als nicht benannte Waren aus Seide. Nach denselben Sätze» werden voraussichtlich auch die im Tarife nicht aufgesührten Albumdecken und farbigen AlbumS zur Abfertigung gelangen. Die Albuminnenteile von Papier oder Pappe hingegen sind in der Nr. 177 namentlich ausgesührt (alfiunr iusräss ok xupsr) und zollfrei. Die von der Verzollung nach T.-Nr. 169 besonders ausge nommenen Jugendschristcn und Bilderbücher (juvenile unä toz- dooks) können eine dreifache Zollbehandlung erfahren, einmal als nicht besonders genannie gedruckte Bücher nach Nr. 170 zum Satze von 10 bezw. 13*/,°/, (E. 5"/,) vom Werte, wenn die Illustrationen nicht überwiegen, zum anderen als Bilder, Buntdrucke usw. nach Nr. 180 zum Satze von 25"/, bezw. 33 ^/,°/, (E. 15"/,) vom Werte, wenn sie hauptsächlich aus Bildern besteben, oder endlich als Spielzeug nach Nr. 624 zum Satze von 30 bezw. 40"/, (E. 20"/,) vom Werte, wenn es sich um Bilderbücher zum Aufstellen, in der Form von Figuren ausge- stanzte oder Bücher mit beweglichen Teilen handelt. 2. Gegenstände des Kunsthandels. Gemälde in Öl- oder Wasserfarben und Pastellge mälde (purntinAL in oil or rvutsr oolours anck pastsls) im Werte von weniger als 20 Dollars für das Stück unterliegen, dem Zolle von 25 bezw. 33'/,"/, (E. 15"/,) ihres Wertes nach T.-Nr. 695, während solche Gemälde von höherem Werte nach Nr. 695 u zollfrei gelassen werden, in der Erwägung, daß es sich bei ihnen zweifellos um Kunstgcgenstände handelt. Die Beschaffen- . heit des Malgrundes übt keinen Einfluß auf die Tarifierung aus. Der Zoll von 25 bezw. 33*/,"/, (E. 15°/,) des Wertes ist in der T.-Nr. 180 auch errichtet für die anderweit nicht vorgesehenen Photographien, Buntdrucke (olrronros, otrromotz-pss), Kunst drucke (artotz-xss), Öldrucke (oloogruglrs), Gemälde, Zeich nungen, Bilder (auch Abziehbilder), Stiche oder Drucke, sowie Probeabzüge (xrooks tborskrour) und ähnliche Kunstwerke, sowie auch Blaudrucke (dlus prints) und Baupläne (duilärux xluns). Dieser Satz gilt zweifellos auch für gebundene Bild werke. Eingcrahmte Bilder werden getrennt zu verzollen sein; solche, deren Trennung nicht angängig ist, werden nach dem Zoll sätze für die Rahmen abgesertigt werden müssen, da dieser in der Nr. 512 mit 30"/, bezw. 40"/, (E. 20"/,) vom Werte für Bilderrahmen und Photographierahmen von irgendwelchem Mate riale (ptoturs krarrrss anä plroto^raplr kraiaaa, ok ariv rnatsriai) ausgeworsen und also höher ist, als der für die Bilder. Über die gesonderte Verzollung von Einbänden, Mappen und dergleichen, in denen Bilder eingehen, vergl. Abschnitt I. Ansichtspostkarten fallen im Mangel einer besonderen Bestimmung über ihre Zollbehandlung unter den Bilderzoll der Nr. 180. 3. Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Von den Land- und Seekarten (nraxs unck olrarts) sind in der Nr. 173 diejenigen für Blindenschulen und in der Nr. 177 die Admiralitätsseekarten (uänrirultz- olrurts) besonders erwähnt und sür zollfrei erklärt. Andere Land- und Seekarten sind in der Nr. 180 mit genannt und unterliegen dem Bildcrzolle von 25"/, bezw. 33*/,"/, (E. 15"/,) ihres Wertes. Globen und zwar geographische, topographische und astronomische, genießen nach T.-Nr. 697 unbeschränkte Zoll- frciheit. Für die Lehrmittel sind, außer den schon erwähnten Zoll befreiungen für Bücher, weitere Zollbegünstigungen in verschiedenen Tarisnummern einzeln eingeräumt worden. So sind zollfrei: 1. nach Nr. 177: bildliche Darstellungen von Insekten oder ähnliche Gegenstände des Studiums, wenn sie sür Universitäten, Oberschulen (oollsxss), Schulen und wissenschaftliche oder litera rische Vereinigungen eingehen; 2. nach Nr. 693: Sammlungen von Altertümern sür öffent liche Museen, Bibliotheken, Universitäten, Oberschulen oder Schulen und zur Ausstellung in diesen Anstalten bestimmt; 3. nach Nr. 696: physikalische und wissenschaftliche Appa rate, Geräte, Instrumente und Präparate mit Einschluß der Schachtel und Flaschen, in denen sie enthalten sind; Karten, photographische Reproduktionen, Abgüsse als Modelle, Radie rungen, lithographische Drucke oder Seekarten, sofern sie aus drücklich eingesührt werden von und zum Gebrauche von.... Oberschulen, Akademien, Schulen oder Seminaren in Caiiada, und nicht zum Verlause, unter den vom Zollminister vorge schriebenen Bestimmungen: 4. nach Nr. 699: botanische und entomologische, sowie mineralogische Schaustücke; Vogelbälge von nicht in Kanada lebenden Tieren zum Ausstopse», aber nicht anderweit als für die Aufbewahrung bearbeitet; Fischhäute; anatomische Präparate, Skelette und Teile davon; Muster, Modelle und Wand bilder zur Erläuterung der Naturgeschichte für Universitäten, Schulen und öffentliche Museen. Die Bedingungen, an die der zollfreie Bezug der Lehrmittel gebunden ist, sind nicht veröffentlicht worden. Wahrscheinlich werden sie nicht über die Forderung von Bescheinigungen seitens der Leiter der verschiedenen Anstalten hinausgchcn, daß die Gegen-
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