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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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Beilage zu Nr. 274, 1909. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 37 stände für den Gebrauch oder die Aufstellung in ihren Anstalten bestimmt sind und nicht zum Verkauf gelangen sollen. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß in Gefängnissen hergestellte Arbeiten für die Einfuhr verboten sind und bei der versuchten Einfuhr beschlagnahmt und vernichtet werden. Dasselbe Schicksal trifft Bücher und Schriften unzüchtigen Inhaltes und Zeichnungen, Photographien und Bilder mit derartigen Darstel lungen, sowie Nachdrucke von kanadischen oder englischen in Kanada geschützten Werken (oopz-riglrtoä vorks) und endlich Waren, die Namen oder Handelsmarken aufweisen, die die von Herstellern, Kaufleuten oder Handeltreibenden in Kanada oder dem Vereinigten Königreiche (Hvrtoä LrnZäoni) sind oder zum Inhalte haben (xurxort), oder die den Namen eines Ortes aufweisen, der dem eines Ortes in den genannten Ländern gleich ist oder ihn schein bar nachahmt (is ickoutloat rvltlr or 3. oolouralllo Imitation ot tllo nanio ot a plaoo in ttrs I'nitock UnAäonr vr in Oanaäa), ohne daß das Land angegeben ist, in dem die Waren hergestellt worden oder in dem der angegebene Ort gelegen ist. XXII. Dir Vereinigten Staaten von Nord-Amerika. Durch den Erlaß des Zolltarifs vom 5. August 1909 wurde einer lang dauernden Spannung ein vorläufiges Ende bereitet, die sich der Gemüter aller an der Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten Beteiligten bemächtigt hatte. Am 7. August wurde das Handelsabkommen mit Deutschland, das für uns niemals viel Bedeutung besaß, gekündigt, so daß es am 7. Februar 1910 ab- läust. Tie Frage: »Wie werden die Zölle aussallen?« ist zu nächst gelöst. Sie sind zum Teil günstiger ausgefallen, als man gehofft, zum Teil aber schlechter, als man gefürchtet hatte, so daß es manchen Geschäftszweigen schwer fallen wird, bei diesen Ver hältnissen noch auszusühren. Aber schon lauert die Sorge hinter der Tür: »Was wird nach dem 31. März 1910 werden?« Die weitere Belastung der Einfuhr aus Deutschland um 25"/«, der Zölle, wie sie in dem Minimaltarise aufgesührt sind, würde jeden falls ungeheure Schäden nach sich ziehen. Andrerseits kann auch die Gefahr nicht unterschätzt werden, die für unsere einheimische Industrie erwachsen würde, wenn den Erzeugnissen der Vereinigten Staaten alle an andere Länder bewilligten Vergünstigungen bei der Einfuhr in Deutschland eiugeräumt werden sollten. Bei dieser Lage sind die Aussichten recht unsicher. — Der neue Zolltarif enthält wie der alte einen Teil, in dem in 14 Abschnitten die zollpflichtigen, und einen zweiten Teil, in dem die zollfreien Waren ausgefühlt sind (äutiakls list und kres list). Die Zölle sind zum kleineren Teile spezifische (nach Ge wicht, Stück und Maß), zum überwiegenden Teile Wertzölle. Der Berechnung des Wertes, der zu deklarieren und in den Rechnungen, die bei einem Betrag? von über 100 Dollars von den Konsulaten der Vereinigten Staaten beglaubigt werden müssen, anzugeben ist, ist wie bisher der für die Waren wirklich bezahlte oder ver einbarte Preis, der aber nicht niedriger sein darf, als der wirk liche Marktpreis (inarlrst valus) au den Haupthandelsplätzeu des Ausfuhrlandes, wie er zur Zeit der Ausfuhr beim Einkäufe in den gebräuchlichen Mengen gegen Barzahlung für jedermann be rechnet wurde, mit Einschluß der Kosten der Verpackung, die aber in der Rechnung getrennt angegeben werden müssen. Handelt es sich um nur für den Export angesertigte Waren, die einen Marktpreis im Ausfuhrlande nicht haben, z. B. Postkarten mit Ansichten aus den Vereinigten Staaten, so soll nach Abschnitt 11 des durch Abschnitt 28 des Zolltarifgesetzes ab geänderten »Xot, to siuaplltz- tlrs larvs in rolation to töo oollsotion ot ttrs I-SVSNNW« der Preis der Waren angesetzt werden, zu dem sie in den Vereinigten Staaten beim Einkäufe auf öffent lichem Markte in den üblichen Mengen an jedermann verkauft oder angeboten worden unter Gewährung bestimmter Abzüge und zwar bei Konsignationswaren eines dem Zolle entsprechenden Betrages und der Kosten der Beförderung, Versicherung und anderen notwendigen Auslagen vom Verschiffungs bis zum Liefe rungsplatze und einer Kommissionsgebühr von nicht über 6"/„, wenn eine solche bezahlt oder vereinbart wurde, oder bei ver kauften Waren eines billigen (roasonailla) Betrages von nicht über 8"/g des Rcchnungsbelaufs für allgemeine Auslagen und Nutzen (6XP6N86S null protits). Die in der äutiadlo list angegebenen Zollsätze sind die des Minimaltarifes; der Maximaltaris ist um 25 höher. Dieser kommt nach dem 31. März 1910 ohne weiteres auf die Pro venienzen derjenigen Staaten in Anwendung, die den landwirt schaftlichen Erzeugnissen oder den Waren der Vereinigten Staaten nicht alle Vergünstigungen wie denen anderer Länder ge währen oder die Einfuhr aus den Bereinigten Staaten auf eine andere Weise, durch Verbote, Beschränkungen usw. erschweren oder die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten durch Verbote, Aus fuhrzölle usw. beeinträchtigen oder aber auch auf ausgeführte Waren Ausfuhrvergütungen zahlen, durch die die Wirkung der Zölle in den Vereinigten Staaten abgeschwächt würde. Wichtig ist ferner die Bestimmung, daß künftig nicht nur die Verpackungen, sondern auch die Waren, bei denen das überhaupt möglich ist, in lesbarer und deutlicher Schrift in eng lischer Sprache durch Markierung, Brandzeichen, Stempel oder Etiketten (rnarlrinA, llranäinA, stainxllnA or laloolruS) die An gabe des Herkunftslandes tragen sollen, und daß auf den Verpackungen auch die Menge des Inhaltes verzeichnet sein soll. Diese Marken, Stempel, Brandzeichen oder Etiketten sollen so unauslöschbar und unzerstörbar sein, als es die Natur der Gegenstände zuläßt. 1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Die gedruckten Bücher werden in den Nrn. 416, 516/19 behandelt. Die Nr. 416 setzt für Bücher aller Art, gebunden oder ungebunden, mit Einschluß der nicht bedruckten Bücher (dlavlr lloolis), der Schieserbücher (slats doolrs), sowie für die Flug schriften und Drucksachen aller Art, die alle ganz oder in der Hauptsache (virollx or in ollist valno) aus Papier be stehen, den Zoll von 25 "/o des Wertes fest. Hieraus ergibt sich, daß bei den gedruckten Büchern einge bundenes weißes Notiz Papi er an der Tarifierung nichts ändert, daß aber bei überhaupt zollpflichtigen eingebundenen Büchern reiche Beschläge mit Gold oder Silber (z. B. bei Psalmbüchern), wie überhaupt Einbände, die einen höheren Wert haben als der gedruckte Teil, die Verzollung der Bücher als Waren aus dem höchstwertigen Bestandteile, z. B. aus Gold oder Silber nach T.-Nr. 199 zum Satze von 45 des Wertes herbeiführen sollen (s. auch unten bei Einbanddecken). Von dieser allgemeinen Zollpflicht gibt es aber weitgehende Ausnahmen. Die wichtigste ist in der Nr. 518 (Teil: »Frei liste«) ausgesprochen: es sind nämlich alle Bücher und Flug schriften, die hauptsächlich (alriotiz-) in anderen Sprachen als der englischen gedruckt sind, zollfrei, ohne Rücksicht, ob sie ein gebunden sind oder nicht. Das gleiche gilt für Bücher in erhabener Schrift (in raiseä xriut) zum ausschließlichen Gebrauche für Blinde, auch wenn die Sprache die englische ist. Die Nr. 516 erklärt die gebundenen und ungebundenen Bücher, die von der Regierung oder für den Gebrauch der Vereinigten Staaten oder der Kongrcßbücherci eingeführt werden, für zollfrei und die Nr. 517 die vor mehr als 20 Jahren vor der Einfuhr gedruckten Bücher und die von wissenschaftlichen oder literarischen Vereinigungen oder Akademien für ihre Abonnenten oder zum Austausche heraus gegebenen Veröffentlichungen, sowie die Veröffentlichungen von Einzelpersonen zur unentgeltlichen privaten Verteilung und die von fremden Negierungen herausgegebenen öffentlichen Do kumente.
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