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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
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38 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Nr. 274, 1909. Die Nr. 519 endlich entbindet von der Zollpflicht die in nicht mehr als zwei Exemplaren in einer Sendung eingehenden gebundenen und ungebundenen Bücher, die besonders bona kicks für den Gebrauch und auf Bestellung einer inkorporierten oder einer ausschließlich für religiöse, philosophische, erzieherische, wissenschaftliche oder literarische Zwecke errichteten Vereinigung oder Anstalt oder zum Gebrauch von Schulen, Oberschulen, Akademien oder Seminaren in der Vereinigten Staaten oder für eine staatliche oder öffentliche Bibliothek eingeführt werden, und nicht zum Verkaufe bestimmt sind, unter den vom Sekretär des Schatzamtes vorzuschreibenden Maßregeln. Die in den Nrn. 516, 517 und 519 aufgesührten Ver günstigungen beziehen sich auch aus die Bücher usw. in eng lischer Sprache. In den Text eingedruckte oder miteingebundene Illustra tionen, die sich auf den Text beziehen, ändern die Tarifierung der Bücher nicht, ebensowenig lose beigegebene Illustrationen und Noten, die einen Teil des Werkes bilden. Die gedruckten Musikalie» sind in der T.-Nr. 416 dem selben Zollsätze unterworfen wie die Bücher (25 vom Werte), mögen sie in Buchform oder in einzelnen Blättern (in books or in sbosts) eingehen. Auf sie finden die Befreiungen in den T.-Nrn. 517 und 519, die bei den Büchern eingesührt sind, gleich mäßige Anwendung, wie auch nach Nr. 518 Mnsikalien in er habenem Drucke für Blinde befreit sind. Die gedruckten Kalender in Buchform gelangen nach T.-Nr. 416, wie die Bücher, zum Satze von 25 vom Werte, zur Verzollung oder sind wie diese (in anderer als englischer Sprache gedruckt) nach Nr. 518 zollfrei. Für die Albums, und zwar Photographie-, Antographien-, Einkleb-, Postkarten- und Briefmarken-Albums, ganz oder teil weise bearbeitet, bestimmt die T.-Nr. 417 den Zoll mit 35°/„ vom Werte. Einbanddecken, Mappen und Etuis, in denen Bücher, Musikalien, Bilder und Karten lose eingelegt oder eingesteckt ein gehen, müssen als ungebräuchliche Umschließungen für sich nach ihrer Beschaffenheit verzollt werden. Nur bei den Seekarten (ollnrts) ist durch eine besondere Entscheidung anerkannt worden, daß bei ihnen Mappen (xortkolios) gebräuchliche Umschließungen (nsnnl oovorinAs) sind. Von den verschiedenen Arten von Einbänden, Mappen und Etuis kommen zunächst die nur aus Papier und Pappe ange fertigten und diejenigen in Betracht, an denen Papier und Pappe den höchstwertigen Bestandteil (tlls oomxonsnt material ok ollisk valns) bilden. Sie unterliegen nach der T.-Nr. 420 als mnnu- kaotnrss ok papor dem Zolle von 35 "/o ihres Wertes. An ihnen können also auch Rücken und Ecken oder Einfassungen von Zeug stoffen oder Leder vorhanden sein, da den höchstwertigen Artikel dann jedenfalls immer noch die Pappe und das Papier bilden werden. Die genannten Gegenstände, die ganz aus Leder bestehen oder deren Hauptwert das bei ihnen vorhandene Leder ausmacht, gehören der T.-Nr. 452 mit dem Zollsätze von 40"/„ vom Werte an als mnnnkaotnrss ok Isakbsr or ok rvlliell lsatllsr 18 tlls oomponsnd ok ollisk valus. Sind die Etuis, Mappen und Einbände dem Hauptwerte nach aus Elfenbein, Perlmutter oder Schildpatt, so tritt die T.-Nr. 464 ein, bei der der Zoll 45 "/„ vom Werte beträgt. Derselbe Zollsatz würde auch nach der T.-Nr. 199 anzu wenden sein, wenn den Hauptwert Beschläge und Verzierungen aus Metall, Gold, Silber usw. bilden sollten. Sosern aber zu den Einbänden usw. aus Pappe Zelluloid in so erheblichen Mengen verwendet ist, daß es den Hauptwert darstellt, wird auf die Gegenstände der Zoll der Nr. 17 von 65 Osnts für 1 k?kunck englisch und außerdem von 30"/„ des Wertes gelegt, sofern sich bei dieser Berechnung ein höheres Ergebnis zeigt, als bei der Berechnung des 35 "Zeigen Zolles nach Nr. 420. Hingegen ändert die Verwendung von Bernstein (T.-Nr. 462) zu den Einbänden usw. ans Pappe nichts an dem Zollsätze von 35"/„ der T.-Nr. 420, da der Zollsatz nach der T.-Nr. 462 (25°/„) geringer ist. Die Verarbeitung von Samt, Plüsch, seidenen Geweben und Stickereien zu den Einbänden usw. kann hier nicht berücksichtigt werden, da die Zölle für diese Stoffe zu verschiedenartig sind. Die gewöhnlichen Pappfutterale ohne Überzug, in die Bücher eingesteckt sind, werden wohl als gebräuchliche Umschließung angesehen und mit den zollfreien Büchern zollfrei abgelassen, bei den nach Nr. 416 zollpflichtigen aber in den Wert eingerechnet werden. Mit auf der Oberfläche gestrichenem Papiere (surknos- oontsck xapsr) überzogene Futterale von Pappe (lloxss) aber werden immer für sich nach dem für sie in der T.-Nr. 418 fest gesetzten Zollsätze von 45 "/„ vom Werte verzollt werden müssen. Kinderbücher und Kinderbilderbücher (boollo ok paxsr or okllor material kor ollilckrons' uns) von Papier oder anderen Stoffen im Gewichte von nicht über 24 llnxsn (— ll'koiui englisch oder 680 Z) das Stück zahlen nach T.-Nr. 412 für 1 kknnck 6 6snts. 2. Gegenstände des Kunsthandels. Bei den Bildern müssen einerseits unterschieden werden die mit der Hand ausgesührten Originalbilder und andererseits die Reproduktionen verschiedener Art. Die Originalbilder, Gemälde in Öl- oder Wasser farben, Pastellbilder, Feder- und Tuschzeichnungen, be legt die T.-Nr. 470 mit dem Wertzölle von 15"/„ unter aus drücklichem Ausschlüsse der mit Schablonen oder in einem mechanischen Verfahren hergestellten Bilder. Die Reproduktionen zerfallen in die auf lithographischem Wege hergestellten Bilder, die Lichtdrucke (Photogelatinbilder, Kollotypien) und die Photographien, Radierungen und Gravüren oder Stiche. Eine besondere Stellung nehmen ferner die Ansichten von amerikanischen Landschaften, Gebäuden usw. ein. Die lithographisch hergestellten Bilder (und Kalender), xiotnrss »nä onlsnäaro, d. h. Abzüge von Steinen, Metallplatten oder anderen Materialien (mit Ausnahme der Gelatinedrucke) werden in der Nr. 412 nach Maßgabe der Papierstärke und der Schnittgröße verschieden behandelt. 1. Bei einer Stärke des Papieres von nicht über Inoll (— 0,2032 mm oder ungefähr */„ mm) beträgt der Zoll für diese Bilder 20 Osnts für 1 englisches Uknnck. 2. Die aus Papier in der Stärke von über bis zu ^"/ivoo Inoll ausgesührten Bilder zahlen bei einer Schnittgröße (onttkuZ sixs) von weniger als 35 Hnnckrntinell (-- 225,585 gom) 8^/2 Osnts für 1 kknnä, bei der Schnittgröße von mehr als 35 tznnckrntinoll aber 8 Osnts für 1 OtooHl: hierzu kommt noch für Ausstanzen oder Prägung (ckks ont or emllosssck) ei» Zu schlag von */„ Osnt und für Ausstanzen und Prägung von 1 Osnt für das kknnck. 3. Bilder auf stärkerem Papiere als Inoll unter liegen dem Zolle von 6 Osnts für 1 kknnck. Die Stärke des Papieres wird an der dünnsten Stelle gemessen. Auf Papier, Pappe oder anderen Stoffen ausgcklebte Lithographien werden aber mit dieser Unterlage zusammen ge messen. Die Lichtdrucke (xrintsck t,v xllotogslntin proosss) sind in der T.-Nr. 415 mit dem Zolle von 3 Osnts für 1 Uknnck und außerdem von 25"/„ vom Werte belastet worden. Für die Photographien, die Stiche oder Gravüren und die Radierungen (xllotoArnxlls, snzrnvinZs, stollknZs) ist mit den Büchern zusammen in der T.-Nr. 416 ein Zoll von 25"/„ ihres Wertes ausgeworsen. Während die eben genannten Zollsätze von denen des Tarifs von 1897 nur wenig abweichen, ist für die mit Ansichten einer
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