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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190911259
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Beilage zu Nr. 274, 1909. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 39 Landschaft, Szenerie, eines Gebäudes, Platzes oder einer Örtlich keit in den Vereinigten Staaten (viorvs ol :cnv lanäsenpe, sosns, builckiuz, xlnos or loonlitz- in 15s llrcktoä 8tntss) in irgend einem Verfahren, also auch im Lichtdruckversahren, bedruckten Papiere (5z- rvdntovor proeoss prinlock or prockuoock) mit Ausnahme der Reklamekarten (sllovoarcks) der Zoll bei einer Bildgröße (nicht Schnittgröße) von 35 tZnackrattnell oder weniger mit 15 Oeuts für 1 kkunck und außerdem mit 25"/o vom Werte festgesetzt worden, mögen sie gebunden oder ungebunden oder in einer anderen Form eingehen. Wird aber Papier von geringerer Stärke als ^/,00g Inoll verwendet, so sind für 1000 Stück 2 Dollars zu zahlen. Diese Bestimmung ist gegen die aus Deutschland kommenden Ansichtspostkarten gerichtet und be deutet eine ganz bedenkliche Erhöhung des Zolles für diese beliebten Erzeugnisse, soweit sie Ansichten von Gebäuden, Landschaften usw. der Vereinigten Staaten darstellen. Postkarten mit Ansichten von Landschaften usw. aus irgend einem anderen Lande oder mit Genrebildern usw. werden nach den Bestimmungen über die Lithographien, Lichtdrucke, Photo graphien usw. behandelt. In der Übergangszeit, d. h. bis zum 1. Oktober dieses Jahres in den Vereinigten Staaten eingehende Ansichtspostkarten konnten allerdings noch zu den Sätzen des Tarifs von 1897 nach den vom Sekretär des Schatzamtes erlassenen Vorschriften abgelassen werden, aber nur wenn der Nachweis erbracht wurde, daß sie vor dem 1. Juli 1909 bestellt und abgeschlossen waren für Liefe rungen an bona ticke-Käufer in den Vereinigten Staaten. Das späte Bekanntwerden dieser Übergangsbestimmung hat ihre Aus nutzung verhindert. Aus Photographien, Stiche und Radierungen werden die in Abschnitt 1 bei den Büchern erwähnten in den T.-Nrn. 516, 517 und 519 und aus lithographische Drucke nur die in der T.-Nr. 519 angegebenen Befreiungsvorschristen gleichmäßig an gewendet. Gemälde in Öl-, Mineral-, Wasser- oder anderen Farben, Pastellbilder, Originalzeichnungen und Skizzen, Stiche und Radierungen von Kunstwert können nach T.-Nr. 717 unter den vom Schatzamte zu erlassenden Bestimmungen als Kunst werke zollfrei abgelassen werden, wenn sie mindestens 20 Jahre vor der Einfuhr hergestellt und die Gemälde nur mit der Hand, nicht mit Schablonen oder einem andern mechanischen Verfahren, gearbeitet und die Stiche und Radierungen von mit der Hand gravierten oder radierten Platten und Blöcken mit der Hand abgezogen sind. Diese Bestimmung ist neu ausgenommen worden. Die Rahmen, in denen Gemälde oder Bilder aller Art ein gehen, müssen sür sich nach ihrer Beschaffenheit verzollt, und ihr Wert muß daher in der Rechnung besonders angegeben werden. Die aus Holz gefertigten Bilderrahmen gehören unter die T.-Nr. 215 mit dem Zollsätze von 35"/g des Wertes. Wegen der Zollbehandlung der Einbände, Mappen und Futterale, in die Bilder eingelegt oder eingesteckt sind, vergl. unter 1. 3. Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Die Land- und Seekarten sind mit den Büchern zu sammen in der T.-Nr. 416 mit dem Zolle von 25 "/„ ihres Wertes belegt, auch wenn sie gebunden sind. Aus sie finden die Befreiungsvorschristen in den T.-Nrn. 516, 517 und 519, wie sie bei den Büchern im Abschnitt 1 angegeben sind, gleichmäßige Anwendung. Wegen des Einflusses der Einbände bei Atlanten und der besonderen Verzollung der Einbände, Mappe» und Futterale, in denen die Karten lose eingehen, vergl. im Abschnitte 1. Die Erd- und Himmclskugeln (Zlodos) sind auch in dem neuen Zolltarife nicht namentlich genannt und müssen daher auch weiterhin nach ihrer Beschaffenheit, z. B. die aus Papier mache, nach T.-Nr. 464 zum Satze von 35"/„ des Wertes ver zollt werden, soweit sie nicht sür llnterrichtszwecke bestimmt sind. Für die Zollbehandlung der Lehrmittel sind maßgebend die schon bei den Büchern und auch später mehrfach angezogene T.-Nr. 519, ferner die Nrn. 650, 661 und 678. Eine Wieder holung des Inhaltes der T.-Nr. 519 kann deshalb unterbleiben; die T.-Nr. 650 führt die physikalischen und wissenschaftlichen Apparate, Geräte, Instrumente und Präparate aus, die mit Einschluß der Flaschen und Schachteln, in denen sie enthalten sind, unter der Bedingung für zollfrei erklärt werden, daß sie speziell dann üäo sür den Gebrauch und aus Bestellung einer inkorporierten oder lediglich für philosophische, wissenschaftliche oder Unterrichtszwecke errichteten Vereinigung oder Anstalt oder zum Gebrauch und aus Bestellung einer Ober-(Hoch)schule, Aka demie, Schule oder eines Seminars in den Vereinigten Staaten oder sür eine staatliche oder öffentliche Bibliothek und nicht zum Verkauf cingcführt werden, unter den vom Schatzamte vorzuschrei benden Bedingungen. In der Nr. 661 sind die Statuen und Abgüsse von Bildhauerarbeiten (stukuarz- nnck oasts ol soulptuns) zum Gebrauch als Modelle oder für Unterricht in der Kunst als zoll frei aufgesührt, die für die eben bei der Nr. 650 genannten Vereinigungen, Anstalten und Schulen eingehen. Die Nr. 678 nennt die Muster oder Schaustücke (sxsoimons) aus der Naturgeschichte, Botanik und Mineralogie, die ebenfalls zollfrei bleiben, wenn sie für wissenschaftliche öffentliche Sammlungen und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Schließlich können auch die in der Nr. 675 verzeichneten Skelette und andere anatomische Präparate ohne Beschränkung zollfrei eingebracht werden, auch wenn sie zum Handel bestimmt sind. Die Bedingungen des Schatzamtes über die zollfreie Ab tastung der Lehrmittel sind in den Oustoms UsAnlutions 1908 unter den Nrn. 709—714 angegeben. In erster Linie hat der Leiter oder Vorstand der betreffenden Anstalt oder Bereinigung eine eidliche Versicherung vor einem öffentlichen Notar oder einem Zolleinnehmer (vollsotor vk oustoms) abzugeben und zu unter schreiben, daß die zu benennenden Gegenstände auf Bestellung und zum dauernden Gebrauch sür die Zwecke der Anstalt oder Ver einigung eingehen und nicht zum Verkauf oder zur Vertreibung bestimmt sind. Geschieht die Abfertigung durch einen Agenten, so muß dieser die gleiche Erklärung abgeben und spätestens innerhalb von sechs Monaten noch eine Bescheinigung eines bestellten Beamten der Anstalt oder Vereinigung beibringen. Der Zollkollektor soll sich aus den Statuten oder aus anderen Unterlagen die Überzeugung von den Zwecken der Anstalt oder der Vereinigung verschaffen und die Vorlegung der Bestellung verlangen. Erst noch der Vorlegung der Bescheinigung des Beamten der Vereinigung oder der Anstalt kann die zollfreie Ablassung ausgesprochen weiden XXIII. Vrilisch-Vslindirn. Der Zolltarif vom 18. Dezember 1908 enthält eine Aus führung verschiedener Waren mit spezifischen Zöllen und anderen mit Wertzöllen, sowie die Bestimmung, daß die im Tarife nicht genannten Gegenstände dem Wertzölle von 5 unterliegen sollen. Für die meist gebräuchlichen Einfuhrwaren sind offizielle Werte festgesetzt, das ist aber nicht der Fall bei den zollpflichtigen Gegen ständen, die hier zu besprechen sind. Für sie und andere nicht abgeschätzte Waren gilt als zollpflichtig der Wert der Waren am Orte der Einfuhr unter Abzug der handelsüblichen Vergütungen (äisoouvts.) 1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Gedruckte Bücher, einschließlich der Einbände für ge druckte Bücher, sowie Musikalicn sind nach T.-Nr. 20 zollfrei. Kalender in Buchform sind wie andere Kalender hingegen nach
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