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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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40 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Nr. 274, 1909. T.-Nr. 51 mit 5"/„ ihres Wertes zollpflichtig. Mit den ge druckten Büchern und Musikalien werden nur die für den Trans port übliche» Pappfutterale zollfrei gelassen werden können, wäh rend die Mappen mit Büchern vermutlich zum allgemeine» Satze von 5" 0 nach T.-Nr. 78 verzollt weiden, der auch die übrigen hierher gehörigen Gegenstände wie Bilder- und Postkarten album z trifft. 2. Gegenstände des Knnsthandels. Nach dem Sinne der T.-Nr. 18 sind nur Gemälde und Statuen für öffentliche Ausstellungen zollfrei, während andere Kunstgegenstände zum Satze von 5°/o zur Verzollung gelangen. Von den hierher gehörigen Gegenstände» sind nur in der T.-Nr. 51 »och die Weihnachts-, Oster- und anderen Karten genannt, denen vielleicht auch die Postkarten mit Ansichten zugerechnet werden können. Das ist aber belanglos, da der Zoll der Nr. 51 ebenfalls nur 5"/^ vom Werte beträgt, der nach Nr. 78 aus alle nicht genannten Gegenstände fällt. 3. Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Landkarten, Seekarten und Pläne sind mit de» Büchern in der Nr. 20 als zollfrei ausgesührt. In der Nr. 66 ist ferner für Gegenstände für naturwissenschaftliche Sammlungen, antike Münzen und Medaille» allgemeine Zollsreiheit ausge sprochen. Die anderen Gegenstände aber werden nach der Nr. 78 wiederum mit dem Zolle von 5"/„ ihres Wertes belegt. XXIV. China. Ter Zolltarif vom 31. Oktober 1902 ist 1905 aus Grund der Tarifverhandlungen abgeändert und neu herausgegeben als revidierter Einfuhrtarif (kovtsock Import Vartkk kor tbo Drncko ok Otrinu.) Er enthält eine größere Anzahl von spezifischen Zöllen nach Stück, Gewicht und Maß. Die Waren, die nicht für zollfrei er klärt oder spezifischen Zöllen unterworfen sind, werden mit 5"/o ihres Wertes zur Verzollung gezogen. Für die Gegenstände des Buch-, Kunst-, Landkarten- und Lehrmittelhandels bestehen spezifische Zölle nicht. Zollfrei sind gedruckte Bücher, Land- und Seekarten, Zeitschriften und Zeitungen. Die übrige» Gegenstände trifft alle der Wertzoll von 5's„. Dcr Zollberechnung wird der Marktwert der Waren in Ortswährung zugrunde gelegt, nachdem ec in Hcikwan Taels umgerechnet und um 12 gekürzt ist. Dieser Abzug soll außer anderen Koste» auch den Zollbetrag ausgleichen, der in dem in ländischen Werte enthalten ist. Er wird deshalb nicht gewährt, wenn die Waren vor der Verzollung (unverzollt) verkauft sind und die dabei vereinbarten Preise der Werlberechnung als Grund lage dienen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Zoll beamte» und den Einführern wird ein Schiedsgericht berufen, dessen Kosten der Einsührer zu tragen hat, wenn der dabei fest- gestellte Wert der Waren den von thm angegebenen um mehr als überschreitet. Bei einer Überschreitung um 20"/o oder mehr tritt Bestrafung ein. Die Fakturen sind, sofern sie zu be schaffen sind, auf Verlangen der Zollbehörde vorzulegen. XXV. Japan. Der Zolltarif vom 30. März 1906, dem in der englischen Ausgabe ein alphabetisches Verzeichnis der darin ausgesührtcn Waren angehängt ist, ist unter dem Drucke der ungeheuren Last entstanden, die der Krieg mit Rußland verursachte, der verhält nismäßig ungünstig zu Ende ging, da eine Kriegsentschädigung nicht erlangt werden konnte. Der Tarif brachte deshalb eine be trächtliche Erhöhung der früheren Sätze, zum Teil um 100°/o- Er enthält spezifische und Wertzölle. Diese werden von den aus Vertragsstaaten (darunter Deutschland) stammenden Waren erhoben auf der Grundlage des wirklichen Preises der Waren am Orte des Ankaufs, der Gewinnung oder Herstellung unter Zuschlag der Kosten der Versicherung, Vermittlung (Kommission) und Beorde rung von diesem Orte bis zum Löschungshafen. Aus Vertrags- staaten eingehende Ware», die unter Inanspruchnahme eines Ver tragszollsatzes abgesertigt werden sollen, müssen von Ursprungs zeugnissen begleitet sein, die in Deutschland von den Handelskammern beglaubigt werden. Der Handelsvertrag mit Japan läuft übrigens am 16. Juli 1911 ab bezw. von da an mit einjähriger Kündi gungsfrist. Er verlautet jetzt schon, daß Japan bei dieser Gelegen heit seinen Tarif revidieren und die Zölle noch weiter erhöhen werde. 1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Gedruckte Bücher, Zeitungen, Flugblätter und Noten sind ohne Rücksicht aus die Sprache, in der sic gedruckt sind, und den etwaigen Einband zollfrei nach T.-Nr. 338. Kalender genießen ebenfalls Zollfreiheit, mögen sie nun in Buchform ein- gchcn (Nr. 338) oder sich als Rcklamedrucke darstellen, da auch die Drucksachen und Bilder für Ankündigungszwecke nach T.-Nr. 336 ohne Zollbelastung eingebracht werden können, es sei denn, daß sie sich wegen der Menge des beigegebenen Notizpapieres oder des für diesen Zweck freigelassenen Raumes als Notizbücher kennzeichne», die nach der T.-Nr. 329 mit 30"/„ ihres Wertes zur Verzollung gezogen werden müssen. Einbände, Mappen und Etuis, in die die Bücher und Noten eingelegt oder eingesteckt sind, müssen im Mangel einer entgegenstehendcn Vorschrist sür sich nach ihrer Beschaffenheit als nicht besonders benannte Papierwaren der T.-Nr. 343 dem Zollsätze von 30°/o vom Werte unterstellt werden, vielleicht mit Ausnahme der nicht überzogenen gewöhnlichen Pappschachteln, die als innere Umschließungen sür den Transport anerkannt werden könnten. Die T.-Nr. 331 mit dem Zollsätze von 40 3h vom Werte führt die Albums schlechthin, also aller Art, wie Photographie-, Bilder-, Postkarten- und Briefmarkenalbums, aus. Die Bilderbücher haben keine besondere Erwähnung ge sunden; wenn sie zum größten Teile aus Text bestehen, werden sie deshalb nach Nr. 338 als gedruckte Bücher zollfrei abgelassen werden können, während beim umgekehrten Verhältnisse die T.- Nr. 335 mit ihrem Zollsätze von 503h des Wertes einsetzen würde, der nach Nr. 524 auch das Spielzeug trifft. 2. Gegenstände des Knnsthandels. Der einheitliche Zollsatz von 50?h trifft "Oe hierher gehörigen Gegenstände ohne Ausnahme, da die T.-Nr. 335 diesen Satz sür die Photographie», Kalligraphien und Bilder aller Art, wie Lithographien, Chromolithographien, Zinkographien, Feder- oder Pinselzeichnungen, Öl- und Wassersarben- gemälde, auch eingebunden oder mit Leisten zum Aufhängen versehen, aussetzt und auch die T.-Nr. 337, der die Ansichts postkarten angehören. In eingerahmtem Zustande werden die Bilder nach demselben Satze abgefertigt; eine Trennung der Bilder von den Rahmen behufs der Zollersparung würde zwecklos sei», da die Bilderrahmen und Gestelle nach der T.-Nr. 505 nach dem gleichen Satze zur Verzollung gelangen. Über die besondere Verzollung der Einbände, Mappen und Etuis vergl. unter 1. 3. Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Während den geographischen Atlanten und Karlen, Seekarten und wissenschaftlichen Plänen in der Nr. 340 Zoll freiheit zugestanden ist, unterliegen die Erd- und Himmels kugeln als wissenschaftliche Instrumente nach T.-Nr. 430 dem Wertzölle von 203h.
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