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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Beilage zu Nr. 274, 1909. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 41 Für die Lehrmittel findet sich nur im Artikel VII, Ziffer 8 Zollfreiheit eingeräumt, die die alz Muster oder Gegenstände für Anschauungszwecke eingesührten Artikel umsaßt, die in staatlichen oder öffentlichen Schulen, Museen, Handelsmuseen und anderen Anstalten ausgestellt werden sollen. Die besondere Ge nehmigung des Finanzministeriums scheint nicht erforderlich zu sein, da sich eine dahingehende Vorschrift nicht findet. Es wird also nur eine Bescheinigung der betreffenden Anstaltsleiter über die Bestimmung der Gegenstände notwendig sein, die dem Zoll amte zu übergeben ist. Australien. °XXVI. Drr australische Slaatenlmnd skomiuvu^vultlr »I Xuslralia). Ter unter dem 3. Juni 1908 bestätigte Zolltarif (6u8toms Turikk 1908) hat durch verschiedene Nebengesetze (Hz--I-uv8) Er gänzung gefunden. Ein amtlicher Tarifführer mit Anhängen (Oktioiul Ta eilt drücke rvitb ilppsnäioso) ist unter dem 1. März 1909 in Kraft getreten. Er enthält in alphabetischer Reihenfolge die verschiedenen Waren ausgesührt mit Angabe der Zollsätze und Tarisnummern. Dabei sind auch die bis zu seiner Herausgabe ergangenen Tarifentscheidungen verwertet worden. Den Erzeugnissen des englischen Mutterlandes sind unter gewissen Voraussetzungen (direkte Verschiffung ohne Umladung oder bei Umladung in einem Hafen eines anderen Landes Nach weis, daß eine Bearbeitung der Waren nicht stattgefunden hat, sowie Beibringung bestimmter Bescheinigungen) Vorzugszölle ein- geräumt. In beschränktem Umfange genießen auch Erzeugnisse der südafrikanischen Zollunion Zollermäßigungen. Deutsche Er zeugnisse werden nach den Sätzen des Generaltariss abgefertigt, also ungünstiger behandelt als die englischen. Obwohl für Deutsch land dadurch die Voraussetzungen für die Versagung der Ver- tragszollsätze und die Verhängung von Zollzuschlägen auf die Erzeugnisse der Oommonvsuitki gegeben wären, ist von dieser Maßregel seitens Deutschlands abgesehen worden, vermutlich weil auch hier wie im Verhältnisse mit Canada der dadurch entstehende Zollkrieg für die deutschen Ausfuhrhäuser mehr Schaden gebracht hätte, als den Lieferanten der meistens zollfreien und für den Deutschen Markt notwendigen australischen Rohprodukte (Wolle, Häute) zugefügt worden wäre. Die englischen Vorzugszölle werden nachstehend in Klammern und mit dem Zusatze E. (England) zum Vergleiche angeführt werden. Änderungen des Tarifs oder des Warenverzeichnisses, sowie erlassene Nebengesetze und Tarifentscheidungen werden in der Staatszeitung (du-stte) veröffentlicht und regelmäßig im englischen Handelsamtsblatte (Tourck ok Trucks llournal) abgedruckt. Die Beibringung von Ursprungszeugnissen und Konsularfak turen ist für deutsche Erzeugnisse nicht erforderlich. Der Verzollung nach dem Werte wird der reelle Marktpreis der Waren an den Haupthandelsplätzen des Ausfuhrlandes und frei an Bord im Ausfuhrhafen zugrunde gelegt. Zu diesem Markt werte sind dann noch 10"/g hinzuzuschlagen. Es gehören also dazu die Jnlandssracht und Küstensracht, Leichtergeld und an dere Kosten für die Beförderung an Bord, Kosten für innere Ver packung und die Kosten der Versicherung bis zum Verschiffungs hafen. Gegen zu niedrige Wertangabe ist das Vorkaufsrecht des Staates vorgesehen. 1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Im Abschnitte XIII des Tarifs -Tuxsr unck ütationerz-« wird in der Nr. 371 für anderweit nicht eingeschlossene Bücher, Prospekte und Kataloge (andere als Handelsprospekte usw.) und alle Drucksachen, anderweit nicht einbegriffen (doolrs not slasrrbsrs inolucksä; pro8psotu868 Lllck SLtuloAuss sotb-sr tbuu truäss u. s. i., anä all printsck matter, n. s. 1.) die Zoll sreiheit ausgesprochen. Es fehlt also jede Bestimmung darüber, ob hierunter nur literarische, belletristische, wissenschaftliche und ähnliche Bücher verstanden werden sollen. »Anderwärts» haben aber in der Nr. 357 mit dem Zollsätze von 30°/o <E. 25°/o) vom Werte, nur Rechnungs-, Wett-, Scheck-, Kopier-, Tagebücher, Zeichen-, Notiz-, Noten-, Taschen-, Rezept- und ähnliche Bücher Erwähnung gefunden, die zur schriftlichen Ausfüllung oder Er gänzung bestimmt sind, und in der Nr. 356 V die Modebücher (kusbiou books, zollfrei). »Anderweit einbegriffen» können aber die Bücher sein, die zu einem wesentlichen Teile Ankün digungen aufweisen und deshalb als Papierwaren mit Ankün digungen (munukusturso ok papsr buvinZ uckvsrtissmsuts kbsrson) der T.-Nr. 356.4 zusallen mit dem Zolle von 6 Tones für 1 //. englisch (— 453,59 Z) bezw. von 35"/„ vom Werte, je nach dem welcher Zollsatz den höheren Ertrag abwirst. Die Einreihung der Bücher unter diese Nummer ergibt sich, wenn, wie in einer Tarifentscheidung gesagt ist, der Hauptzweck der Bücher die Reklame für eine Person oder Firma ist (rvden tbs primär^ pnrxoos 18 timt ok uckvorttssmsnb), oder nach der allgemeinen Regel über die Zollbehandlung von Waren, die aus einem an und für sich zollfreien und einem an und für sich zollpflichtigen Teile bestehen. Derartige Waren sollen nämlich, wenn der Wert des zollfreien Teiles den des zollpflichtigen Teiles übertrifft, voll ständig freigelassen und, wenn der Wert des zollpflichtigen Teiles den des zollfreien Teiles übersteigt, als Ganzes nach dem höchsten Satze verzollt werden, der auf den zollpflichtigen Teil für sich auferlegt werden könnte. Nach diesem Grundsätze wird auch zu Verfahren sein, wenn Büchern ein wesentlicher Teil von unbedrucktem Papiere zu schriftlichen Ausfertigungen beigeheftet oder beigebunden ist und auch dann, wenn der Wert des Einbandes den des gedruckten Inhaltes weit übertrifft. So sind mit Silber beschlagene Gebet bücher (silvsr mouStock pruz-sr 6ooÜ8) der T.-Nr. 336 als Schmucksachcn (jevsllsrx) zugewicsen worden (Zollsatz 30ll„, E. 25 "/g vom Werte). Das gleiche wird natürlich auch für Gold beschläge und Ausschmückungen mit Edelsteinen gelten müssen. Im allgemeinen aber wird wohl der Einband gegenüber dem Werte des Druckwerkes unberücksichtigt bleiben können. Als zoll freie Bücher nach Nr. 371 sind auch Malbücher für Kinder (Ilttle psoxlss' xuintinZ dovks) und Kinderbilderbücher auf Kaliko (elülärsus' eulioo piekurss stoolrs) sowie Kalender in Buchform, wie der »Lahrer Hinkende Bote», behandelt worden. Andere Kalender und Älmanache sind in der Nr. 356^. mit dem Zolle von 6 Tones für 1 M oder 35"/„ des Wertes belegt. Gedruckte Noten in Blättern, sofern sie nicht Ankün digungen aufweisen, fallen ebensalls unter die T.-Nr. 371. In eingebundenem Zustande werden sie, wenn auch in der Nr. 357 die inusio boolrs als zollpflichtig aufgerechnet sind, wohl in gleicher Weise behandelt werden, da nach der Zusammenstellung der MUSIS books mit den schon oben genannten zur schriftlichen Ausfüllung bestimmten Büchern, darunter nur Notenpapier (inusis-xuxor) in Buchform verstanden werden kann. Der Tarisführer versagt hier bedauerlicherweise vollständige Aufklärung. Die gesonderte Verzollung der Einbände, Mappen, Kar tons usw., in die Bücher, Noten usw. eingelegt oder eingeschoben sind, ist nicht besonders angeordnet, ergibt sich aber ohne weiteres, da diese Umhüllungen von dem Inhalte leicht trennbar sind. Sie gehören ebenso wie die Albums aller Art unter die T.-Nr. 357L oder T als mauukaotursck stutionsr^ (die Albums) bezw. als muuukaeturss ok pupsr u. e. 1. mit dem Zollsätze von 30"/„ (E. 25"/y) vom Werte. 2. Gegenstände des Kunsthandels. Im Tarife wie im Tarisführer finden sich nur die Photo graphien, die Bilder (wie hier der Ausdruck pioturss wohl
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