Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
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- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
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- Deutsch
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42 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Nr. 274. 1909. allgemein übersetzt werden muß) und die Kunstwerke («orüs ok art) namentlich aufgeführt, während die Stichworte: »Stein drucke, Buntdrucke, Holzschnitte, Kupfer- und Stahlstiche, Zeich nungen und Gemälde« gänzlich fehlen. Alle Photographien, Stereoskopenbilder und andere Bilder mit Ankündigungen trifft wieder die T.-Nr. 356 (6 ksnoo für 1 M bezw. 35"/^ vom Werte). Photographische Abbildungen von australischen Objekten und andere als die obengenannten Stereoskopenbilder sind in der T.-Nr. 410X mit dem Zolle von 30"/g (E. 25"/^) vom Werte belegt, während andere Photographien, die auch nicht als Postkarten verwendet werden können, der T.-Nr. 419 zufallen, die allgemein für die anderweit nicht einbegrisfenen Bilder (piokuros not slss- rvbsrs rnolnckock) Zollsreiheit einräumt. An anderer Stelle sind von den Bildern nur die bunten Bilderbeilagen für Zeit schriften (piokuros lioinA oolouroä suxplsmonks kor nsrvs- xaxors) genannt, die unter Nachweis ihrer Verwendung znm Satze von 3 iksnos für 1 A. nach T.-Nr. 420 abgelassen werden können. Eingerahmte Bilder (kramoä pioknres) werden getrennt behandelt und zwar wird das Bild, sofern es nicht als Ankün digung dient, nach Nr. 419 sreigelassen, der Rahmen mit dem Glase nach seiner Beschaffenheit, ein Holzrahmen also nach Nr. 312 zum Satze von 35"/^ des Wertes, verzollt, während das Einbinden der Bilder ihre Zollsreiheit nicht beeinflußt, wenn nicht die bei den Büchern angeführte allgemeine Regel wegen des hohen Wertes des Einbandes eine ausnahmsweise Verzollung bedingt. Über die getrennte Verzollung der Einbände, Mappen usw. vergleiche das unter 1 Mitgeteilte. Eine besondere Stellung nehmen die Kunstwerke ein, zu denen u. a. Gemälde, Drucke und Zeichnungen gehören; sie sind nämlich nach T.-Nr. 417L uneingerahmt und auch mit Rahmen zollfrei, wenn sie für öffentliche Anstalten oder Zwecke eingeführt werden. Eine besondere Abhandlung haben im Tarifführer auch die Postkarten mit Ansichten gesunden, die, wenn sie Photo graphien von australischen Objekten sind, der Nr. 410-4. (30 bezw. E. 25 vom Werte), sonst aber der Nr. 357 mit dem gleichen Zollsätze zufallcn. Hier möge noch eine interessante Entscheidung erwähnt werden, die vielleicht vorteilhaft ausgenutzt werden kann, daß nämlich Bilddrucke für Postkartenherstellung, acht auf einem Blatte (oiAÜt piokuros in ons slrook, oviäonkl^ inksnäoä ko t»o xrintsck kor xostvaräs), der T.-Nr. 419 als xiotnros IIok OolnA ackvsrkisinA zollfrei zugewiesen worden sind. 3, Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Land- und Seekarten (maxs auck obarks) mit Ausnahme der Karten von Australien oder eines Teiles davon sind in der T.-Nr. 365 mit dem Zolle von 5"/^ vom Werte (E. frei) vor gesehen und die Karten von Australien oder eines Teiles da von durch den Tarisführer der T.-Nr. 357L (30°/g bezw. E. 25°/o vom Werte unterstellt worden. Indessen bleiben Generalatlanten, in denen sich unter anderen auch die Karten von Australien be finden, bei der T.-Nr. 365. Für geographische, topographische und astronomische Globen (ZsoKraxliioal, toxoKraxlrioal, anä askronomioal Zlodos) und Tellnrien ist derselbe Zollsatz (5°/g bezw. E. frei) in der Nr. 366 ausgesetzt. Für die Einfuhr von Lehrmitteln sind verschiedene Er leichterungen geschaffen worden, die sich aber in einzelnen Tarif nummern zerstreut vorfinden. So ist für den Unterricht in Kindergärten für »Kindergarten-Material« in dem von den Nebengesetzen vom 9. August 1907 und 24. Dezember 1908 be stimmten Umfange in der T.-Nr. 362 Zollsreiheit zugcstanden s/stsm ok ksaobinA). Weiter hat die Fürsorge für die Blinden, Tauben und Stummen zur Schaffung der T.-Nr. 431 geführt, in der für Gegenstände, besonders bestimmt und eingesührt für den Gebrauch von Blinden, Tauben und Stummen in den betreffenden Fürsorge anstalten, völlige Zollfreiheit genehmigt ist. Für öffentliche Institute ist dann in der Nr. 436 der zoll freie Bezug von Altertumssammlungen (oollsoktons ok ar>- tigrckkrss) in der Nr. 437 aber allgemein von natnrgeschicht- lichenSchau stücken, Modellen und Wandbildern zur Erläuterung der Naturgeschichte, in der Nr. 439 zugunsten der Universitäten, Kollegien oder Schulen oder der öffentlichen Anstalten die zoll freie Einfuhr von bildlichen Erläuterungen, Abgüssen und Modellen für Unterrichtszwecke und in der Nr. 440 für die selben und für Krankenhäuser die Zollfreiheit von wissenschaft lichen Instrumenten und Apparaten, sowie Material für wissenschaftliche Zwecke bewilligt worden. Für die Erlangung der Zollfreiheit ist nur die Abgabe einer Bescheinigung seitens eines Verantwortlichen Angestellten (rssxon- sibls oktioial) gefordert. XXVII. Neuseeland Xt-nlum». Der neue Zolltarif ist unter dem 25. September 1907 be stätigt und eine neue Ausgabe in Verbindung mit einem Jnhalts- (Waren-)verzcichnisse herausgegeben worden, in das auch die bis dahin erlassenen Tarifentscheidungen eingearbeitet wurden. Deutsch land gewährt an Neuseeland als englische Kolonie die Meist begünstigung, deutsche Erzeugnisse werden aber nicht nach dem gewöhnlichen Tarife (orälns.17 tarrkk) abgefertigt, der nur aus die Herkünfte aus dem Mutterlande und zum Teil auf die aus dem südafrikanischen Zollvereine angewendet wird, sondern haben die Zuschläge (preksrenkial snrkax on korsign goocks) für nicht eng lische Waren zu entrichten. Ursprungszeugnisse und Konsulats fakturen sind deshalb für deutsche Waren nicht notwendig. Der zollpflichtige Wert wird bemessen wie in dem australischen Staaten bunde. Alle in Gefängnissen hergestellte Waren (prison macke Zoocks) haben noch einen besonderen Zoll von 20 des Wertes zu tragen. 1. Gegenstände des Buch- und Müsikalienhandels. Gedruckte Bücher, bedrucktes Papier und gedruckte Musikalien, anderweit nicht genannt (prürtsck boolrs, xaxsr anä muslo not oküorrviso onnmoraksck) führt die T.-Nr. 360 als zollfrei auf unter der Voraussetzung, daß es sich nicht um Ankündigungen handelt, die nach T.-Nr. 154 dem Zolle von 3^ kenoe für 1 A. englisch (E. 3 ck) unterliegen. Anderweit sind in der Nr. 166 nur die zur schriftlichen Ausfüllung bestimmten Rechnungs-, Schreib-, Briefkopier- und ähnliche Bücher (Zoll 3?'///« vom Werte, E. 25"/^) und in der Nr. 353 die Kopier bücher mit gedrucktem Linienkopf auf jeder Seite und die Zeichen bücher (Zoll 10 "/y vom Werte, E. frei) genannt. Weitere Ein schränkungen für die Zollsreiheit der gedruckten Bücher und Musikalien finden sich nicht, insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus dem Einbinden der Bücher. Kalender und Empfehlungs karten (oalonäars anä slrovoarcks, all Irincks) aller Art belegt die Nr. 162 mit dem Zolle von 37*///v (E. 25"/^) vom Werte. Hier besteht auch keine Ausnahme für die Kalender in Buch form. Einbände, Mappen und Kartons, in die Bücher und Musikalien eingelegt oder eingesteckt sind, sind für sich zu be handeln. Bucheinbände (looolr-oovsrs) sind in der Nr. 166 namentlich mit dem Zolle von 37^^ (E. 25tztz) ihres Wertes aufgeführt. Dieselbe- Tarisnummer wird vermutlich auch für die Mappen aus Pappe gelten, und derselbe Zollsatz ist in der Nr. 163 für die Pappschachteln ausgeworsen.
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