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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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Beilage zu Nr. 274, 1909. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 43 Bei den Albums wird unterschieden, ob sie für Photo graphien bestimmt sind, oder zum Sammeln, Einstecken usw. anderer Gegenstände. Die Photographiealbums werden als kanoz-Zoocks der T.-Nr. 139 zugewiesen mit dem Zolle von 30 (E. 203h) ihres Wertes, während die anderen Albums der T.- Nr. 166 mit der Belastung von 17 (E. 25tzh) des Wertes zufallen. Kinderbilderbücher sind im Tarise nicht namentlich ge nannt und deshalb als gedruckte Bücher nach Nr. 360 oder als im Tarife nicht genannte Gegenstände nach Nr. 486, in beiden Fällen zollfrei abzufertigen. 2. Gegenstände des Kunsthandels. Für Bilder, Gemälde, Zeichnungen, Stiche und Pho tographien (xietures, pailltings, ckrareings, onAruvinAS, anck xllotoßraxiis) setzt die T.-Nr. 147 den einheitlichen Zoll von 20tzh des Wertes aus, ohne Ermäßigung für englische Erzeug nisse, und ohne Unterschied, ob sie eingerahmt sind oder nicht (krameä vr unkrumoä). Für die Wertbestimmung findet sich dann der Zusatz: Ein Gemälde, Zeichnung oder Photographie, aus irgend einem Stoffe, mit einem Werte von über 5 Illunä englisch, soll mit dem Werte von 5 kkuuä zur Verzollung gezogen werden unter Zuschlag des Wertes des Rahmens oder des Gestelles, wenn diese vorhanden sind, und unter Zuschlag des Wertes der Leinwand (vauvas) oder des anderen Stoffes, auf dem das Gemälde usw. aufgebracht ist. In derselben Nummer werden übrigens auch die Bilder- oder Photographierahmen und Gestelle mit dem Zolle von 30tzh(E. 20HH) des Wertes angeführt. Eine getrennte Versendung von Bild und Rahmen würde also keinen Nutzen bringen. Von der Zollflicht der Nr. 147 sind aber die bildlichen Darstellungen (piotorial iliustrations) befreit und der Nr. 486 als zollfrei zugewiesen worden, die mit einem Buche, einer perio disch erscheinenden Schrift oder einer Zeitung, die außerhalb Neu seeland veröffentlicht werden, herausgegeben sind und einen ent sprechenden Ausdruck besitzen. Bilder in Buchform (xiokures in book korin) sind durch besondere Entscheidungen der Nr. 360 als gedruckte Bücher zu gewiesen worden. Diese Entscheidungen beziehen sich aus die Werke: -koz-al -Voaäomv kioturss», Bilder der Königlichen Akademie, »Lrk llournal«, Kunstjournal, rLoaäonrz- Illoknras«, Akademiebilder, sLlaolr anci VViüto kioimrssr, Schwarz- und Weißbilder. Ob diese Tarifierung als gedruckte Bücher für ein gebundene Bilder nun allgemein gelten wird, ist immerhin noch fraglich, eine gewisse Vorsicht also bei einem Abschlüsse auf zoll freie Lieferung derartiger eingebundener Bilder anzuempfehlen. Die Ansichtspostkarten, über deren Tarifierung eine Ent scheidung noch nicht ergangen ist, könnten nach Nr. 147 als Bilder abgefertigt werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sie bei der T.-Nr. 166 als manukaotursä stationerz- unterzubringen, bei der die gedruckten, lithographierten oder geprägten Schreib waren, anderweit nicht genannt, die Weihnachts-, Neujahr-, Ge burtstag-, Oster- und anderen Karten aufgesührt sind. Da diese Tarifierung den höheren Zollsatz 37^^ (E. 25HH) vom Werte bedingt, hat sie die größere Wahrscheinlichkeit für sich. Was über die gesonderte Verzollung von losen Einbänden, Mappen und Kartons, in denen Bilder eingehen, bei den Büchern gesagt ist, hat auch hier Geltung. 3. Gegenstände des Landkartenhandelz und Lehrmittel im allgemeinen. Während die Land- und Seekarten (mups Lllck cllarts) in der Nr. 454 für zollfrei erklärt werden, fehlt im Tarife wie im Warenverzeichnisse die Nennung der Erd- und Himmels- kugeln. Sie werden also nach T.-Nr. 486 zollfrei sein; sie finden sich aber auch unter dem Sammelbegriffe der Lehrmittel (säuoational apparakus) im Warenverzeichnisse erwähnt und werden wie andere Apparate, Gerätschaften, Gegenstände und Materialen für Erziehungs-(llnterrichts-)zwecke (axparatus, uxxliancss, arkielos, anä Materials, kor eckueational purposes) nach T.-Nr. 445 zollfrei abgelassen, wenn sie unter den vorgeschriebenen Be dingungen eingesührt werden. Die Bedingungen bestehen in der Abgabe einer Bescheinigung über die Bestimmung der Gegenstände für Ilnterrichtszwecke durch den Registrator oder einen anderen verantwortlichen Angestellten der betreffenden Schule oder Unter- richtsanstalt. So sind unter anderen namentlich genannt: Rechen schieber, Wandtafeln und Gestelle, chemische Kabinette und Chemi kalien, Zeichcninstrumente (von geringerem Werte), Kindergarten spiele, Wandbilder, Stereoskopenbilder mit belehrenden Darstellungen usw. Ein weiterer Teil der Lehrmittel wird auch nach T.-Nr. 288 als wissenschaftliche Apparate und Instrumente zoll freien Eingang finden, so Präzisionswagen und metrische Gewichte, Bunsenbrenner, Photometer, Barometer, Saccharometer, Säure- prüser und ähnliche. Von der Aufstellung einer tabellarischen Übersicht ist abge sehen worden, da einmal die Tarifierung der hierher gehörigen Gegenstände und Waren in den 33 Gebieten so verschieden ist, daß eine einheitliche Tabcllensorm nicht hätte eingehaltcn werden können und häufige Verweisungen auf den Text der Abhandlung nötig gewesen wären, zum anderen, weil die Tabcllensorm zwar einen ungefähren Überblick gewähren, niemals aber als Unterlage für die Feststellung eines Zollsatzes mit der Sicherheit dienen kann, die für die Veranschlagung der Preise notwendig ist. So sehr es nun auch das Bestreben des Verfassers gewesen ist, aus Grund der zahlreichen amtlichen Unterlagen in den Ur texten und Übersetzungen ei» richtiges und erschöpfendes Bild des Zollstandes des Buchhandels und der verwandten Zweige zu bringen, sowenig kann er sich verhehlen, daß trotzdem noch Fehler vorgekommen sein und daß immer noch hier und da Zweifel ent stehen können, denn nicht immer sind die Zolltarife so klar gefaßt, daß nicht eine verschiedene Auffassung einzelner Stellen mög lich wäre. Für etwaige Winke über praktische, von der Ausfassung des Verfassers abweichende Erfahrungen bei der Verzollung der hier behandelten Gegenstände wird er stets dankbar sein, wie er auch gern bereit ist, etwa erwachsene Zweifel nach Kräften auf schrift liche Anfrage hin (Adresse: Zollauskunftsstelle der Handelskammer Leipzig) klarzustellen. Während des Druckes eingrtretrne Änderungen. Österreich-Ungarn. Zu Abschnitt 2. Bei der in den letzten Wochen zusammengetretenen deutsch-österreichischen Zollkonferenz wurde auch die Zollbehandlung der Bilderdrucke erörtert. Gutem Ver nehmen nach ist dabei festgelegt worden, daß farbige Reproduk tionen dann ohne weitere Prüfung des Kunstcharakters zollfrei einge lassen werden sollen, wenn in einer Sendung nicht mehr als 14 Stück derselben Darstellung eingehen. Ebenso soll bei den Erzeugnissen der Kupferdrucktechnik, vielleicht auch bei den Gravüren eine Prüfung auf das Vorhandensein des Kunstcharakters unterbleiben. Ferner sollen approbierte Schulbildcr zollfrei bleiben, wenn gleichzeitig nicht mehr als 12 Stück desselben Sujets (jetzt 6) gleichzeitig eingehen. Die endgültige Feststellung des Wortlautes dieser Zugeständ nisse ist noch Vorbehalten. Portugal. Der Text des dem Reichstage noch zur Be schlußfassung vorzulegenden Handelsvertrages ist nun auch in der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung veröffentlicht worden.
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