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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
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den Kutschen Mchandel. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 1b für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) b ^ mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Beilage zu Nr. 27t. Leipzig, Donnerstag den 25. November 1909. 76. Jahrgang. Nichtamtlicher Teil. Vvm gegenwärtigen Zollstande des Buch-, Mustkalien-, Kunst- und Landkartenhandels in den wichtigsten Ländern unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen über die Zollbehandlung der Lehrmittel?) (Vom Leiter der Zollauskunftstelle der Handelskammer Leipzig, Oberzollkontrolleur Löwe.) Das Wort: »Nur der Wechsel bleibt beständig« gilt auch von dem Zollwesen. Seit der Veröffentlichung des Aufsatzes: »Vom Zollstande des Buchhandels« in der Beilage zu Nr. 127 vom 3. Juni 1905 sind zu den damaligen sieben Vertragsstaalen Schweden und Bulgarien hinzugekommen, die Tarife einiger Ver tragsstaaten haben durch Verträge mit dritten Ländern Abänderungen erfahren, die, soweit sie in Zollermäßigungen bestehen, auf Grund des Meistbegünstigungsverhältnisses auch den deutschen Erzeugnissen zugute kommen, in einigen Ländern sind unterdessen Warenver zeichnisse erschienen, die manchen der früheren Zweifel behoben und Unklarheiten beseitigt haben. Es bestanden deshalb genügend Gründe, den früheren Aussatz einer Durchsicht zu unterziehen und dabei auch die neu hinzugetretenen Vertragsstaaten zu berück sichtigen. Gleichzeitig erschien auch eine Darstellung der Zoll verhältnisse des Buch-, Musikalien-, Kunst- und Landkartenhandels in einer weiteren Reihe von wichtigen Absatzgebieten und die Aus dehnung auf den Zollstand der Lehrmittel erwünscht, wenigstens auf die Erörterung der allgemeinen Bestimmungen und eventuellen Zollbefreiungen oder Zollbegünstigungen für diesen umfangreichen Handelszweig. Schon bei kurzer Betrachtung des oben erwähnten Aussatzes ergab sich, daß eine einfache Durchsicht nicht angängig war. So ist denn von dem alten Aussatze nichts übrig geblieben als eine Anlehnung an den Titel. Bei der gewünschten Ausdehnung aus 27 oder, wenn man die deutschen Schutzgebiete einzeln rechnet, auf 33 Zollgebiete mußte sich die Darstellung, um sich nicht zu umfangreich zu gestalten, von allen überflüssigen Betrachtungen und Reflexionen freihalten und in einfachen, verständlichen Formen bewegen. Bei der Intelligenz des Leserkreises, sür den der Aus satz bestimmt ist, erschienen auch derartige Betrachtungen unnötig und vielleicht auch nicht immer erwünscht, zu mindesten aber nicht ungeteilter Aufnahme sicher. Andererseits drängte sich die Überzeugung auf, daß es not wendig wäre, auf die allgemeinen Zollverhältnisse der ein zelnen Gebiete einzugehen, insbesondere aus die Gestaltung des Zolltarises, das Fehlen oder Vorhandensein eines Warenverzeich nisses, die amtliche Auskunstserteilung, Ermittelung des zoll pflichtigen Gewichtes, Bestimmung des zollpflichtigen Wertes, die Zollzahlung und Nebengebühren, die Beibringung von Konsulats fakturen, Rechnungen und Ursprungszeugnissen, das Verhältnis zu Deutschland und die Aussichten auf Tarisänderungcn, auf *) Bergt. Beilage zum Börsenblatt Nr. 127 vom 3. Juni 1905. Verhältnisse also, die nach den praktischen Ersahrungen des Ver fassers während seiner zweijährigen Tätigkeit bei der Zollauskunfts stelle der Handelskammer Leipzig trotz ihrer Wichtigkeit nur Wenigen näher bekannt sind. Auch hierbei ist es das Bestreben des Verfassers gewesen, nicht allzu weitschweifig zu werden, aber doch hier und da kurze Winke und Warnungen einzuflechten. Das nachstehende Verzeichnis gibt die Reihenfolge der be handelten Länder und die Seitenzahl an: I. Deutsches Zoll XV. Serbien S. 26 gebiet S. i XVI. Bulgarien „ 28 II. Die deutschen XVII. Rumänien „ 29 Schutzgebiete 3 XVIII. Türkei 31 III. Österreich - Un XIX. Argentinien „ 31 garn 4 XX. Brasilien „ 33 IV. Rußland 7 XXI. Kanada 35 V. Dänemark 9 XXII. Vereinigte VI. Schweden 10 Staaten von VII. Norwegen 12 Nordamerika „ 37 VIII. Niederlande 13 XXIII. Britisch-Ost- IX. Belgien 14 indien „ 39 X. Frankreich „ 16 XXIV. China 40 XI. Schweiz 19 XXV. Japan 40 XII. Italien 21 XXVI. Australischer XIII. Spanien 23 Staatenbund „ 41 XIV. Portugal „ 24 XXVII. Neu-Seeland „ 42 I. Deutsches Zollgebiet. Dem D. Z. ist Luxemburg angeschlossen, so daß zwischen den dem Zollgebiete angehörenden Teilen des Deutschen Reiches und Luxemburg vollständig freier Verkehr herrscht. Das Waren verzeichnis zu dem Zolltarife vom 25. Dezember 1902 führt die Waren nach der Buchstabenfolgc auf, dient nach Z 12 des Ver einszollgesetzes zur richtigen Anwendung des Zolltarises und ist deshalb für die Zollbchandlung der verschiedenen Waren in erster Linie maßgebend. Abänderungen und Ergänzungen beschließt der Bundesrat ohne Zutun des Reichstages. Die aus Grund von Handelsverträgen mit fremden Staaten beruhenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, sowie sonstigen Vergünstigungen finden gegenwärtig aus die Erzeugnisse der folgenden Länder Anwendung: Abessinien, Argentinien, Belgien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Ecuador, Ägypten, Frankreich mit Einschluß der Kolonien und
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