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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
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2 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Nr. 274, 1909. Besitzungen und des Fürstentums Monaco, Griechenland, Groß britannien mit seinen Kolonien und Besitzungen mit Ausnahme von Kanada, Guatemala, Honduras, Italien mit Republik San Marino, Japan, Kolumbien, Liberia, Marokko, Mexiko, Monte negro, Nicaragua, die Niederlande mit Kolonien und Besitzungen, Norwegen, Österreich-Ungarn mit Fürstentum Liechtenstein, Para guay, Persien, Rumänien, Rußland, Salvador, Schweden, die Schweiz, Serbien, Spanien, die Türkei, Tunis, Uruguay, Vene zuela und Zanzibar. Ebenso werden die Vertragszollsätze den Erzeugnissen der deutschen Schutzgebiete und den deutschen Erzeug nissen gewährt, soweit diese auf gänzliche Zollbefreiung (als Retour waren, verlaufenes Gut usw.) keinen Anspruch haben. Umgekehrt haben die deutschen Erzeugnisse beim Eingänge in die eben angeführten Länder ein Anrecht auf die etwa be stehenden Zollbegünstigungen, sofern es sich nicht in einzelnen Fällen um besondere Vorteile im Nachbarverkchrc (Spanien— Portugal) oder um Vorzugszölle handelt, die von den Kolonien (Englands) dem Mntterlande cingeränmt sind. 1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Nach dem Zolltarife genießen Bücher in allen Sprachen, gedruckt oder geschrieben, auch mit beigedruckten, beigehesteten oder beigelegten Bildern aller Art, auch gebunden, unbeschränkte Zoll- sreiheit (Nr. 674). Das Warenverzeichnis engt diese Freiheit durch den Zusatz „literarische Erzeugnisse" wesentlich ein und weist Bücher anderen Inhaltes, wie Preisverzeichnisse, Anpreisungen und ähnliches zu Büchern vereinigtes bedrucktes Papier den Papier- und Pappwaren zu, bei denen sich der Zoll satz nach der Ausstattung richtet. Dem Zollsätze von 30 „H für 100 kg Reingewicht unterliegen nach der T.-Nr. 670 derartige Papierwaren aus ein- oder mehrfarbig bedrucktem, farbig- oder schwarz- oder mit Gold oder anderen Metallen geränderten, mit Pressung versehenem, ausgestanztem, mit Handmalereien, gepreßten Naturblumen, Photographien oder in irgend einer anderen Weise verziertem Papiere oder solcher Pappe, ferner Waren aus Bilderpapier (wie Reklamebilderbücher), Waren mit Papier oder Pappe der vorstehend geschilderten Art ganz oder teilweise über zogen. Hingegen würden Bücher nicht literarischen Inhaltes von anderer Beschaffenheit dem Zollsätze von 15 ^ für 100 Kg der selben T.-Nr. zusallen. Beide Zollsätze gelten aber nur insoweit, als nicht die Beschaffenheit des Einbandes, nämlich ein Überzug mit Gespinsten oder Gespinstwaren (Buchbinderleinwand), mit Zellhorn (Zelluloid) oder diesem ähnlichen Stoffen (Galalith), oder die Ausstattung mit vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen den Zollsatz von 70 ^ für 100 kg Reingewicht der Nr. 670 oder, bei einer anderen Ausstattung (Einband mit Leder), die T.-Nr. 672 mit dem Zollsätze von 24 für 100 kg bedingt. Bei Büchern gemischten Inhaltes, z. B. Reiseführern, denen ein Teil mit Anpreisungen von Hotels usw. angebunden ist, ist die Bedeutung und der Umsang der beiden Teile (nach Seitenzahl usw.) maßgebend für die Verzollung oder die zollfreie Ablassung. Die Beschaffenheit des Einbandes ist bei Büchern rein lite rarischen Inhaltes ohne Einfluß. Albums, Einbanddecken, Mappen und dergl., in die Bücher eingelegt oder eingesteckt sind, werden für sich verzollt. Das gilt auch für die gewöhnlichen Pappsutterale. Bei der Abfertigung von derartig verpackten Remittenten ist also die zollfreie Ablassung der Futterale als Retourwaren inländischer Abstammung in der geordneten Weise zu beantragen. Nur für die Gebetbücher und religiösen Andachts bücher, die in Schutzhüllen, Futteralen, Etuis eingeführt werden, ist durch den Handelsvertrag mit der Schweiz eine besondere Stellung geschaffen und die Zollsrciheit dieser Hüllen usw. ver einbart worden. Unbeschränkte Zollfreiheit genießen aber nach Nr. 674 die Mnsiknoten, die Bücher mit Schriftzeichen für Blinde und die Kalender in Buchform, auch wenn diese einige im Verhältnisse zum Druckwerke als untergeordnet anzusehende leere Blätter oder Seiten zu schriftlichen Vermerken enthalten. Dis Beschaffenheit des Einbandes bleibt wiederum unberück sichtigt. Kinderbilderbücher stellen sich entweder als solche mit erzieherischem Inhalte dar, wenn sie mit entsprechendem Texte versehen sind, oder ferner als eingebundene oder in Buchform gebrachte Bilder aus Papier (auch auf Pappe oder Geweben ausgezogen) und sind in beiden Fällen nach T.-Nr. 674 bez. 676 zollfrei. Sie können aber auch zollpflichtig sein, wenn ihnen der erzieherische Inhalt mangelt und auch jeder Wert als Bildwerk abgeht und wenn sie direkt aus Pappe gedruckt sind, und fallen dann als gebundenes Bilderpapier oder Pappwaren mit Bilder verzierung unter die T.-Nr. 670 (30 für 100 KZ) oder als Kinderspielzeug, wie die Bilderbücher zum Aufstellen oder die in der Form von Figuren ausgestanzten, unter die Nr. 946 (10 .H für 100 kg). Albums aus Papier oder Pappe, d. h. im Sinne des Warenverzeichnisses Sammelbücher, zur Aufnahme von Bildern, Briefmarken, Postkarten und dergl. eingerichtet, gehören der T.- Nr. 669 an und zwar gilt der Zollsatz von 8 für 100 kg Reingewicht, wenn sie mit Leder oder Gespinstwaren aller Art ganz oder teilweise überzogen oder damit ausgestattet oder mit Zellhorn oder Galalith oder ähnlichen Stoffen verbunden sind, und der von 4 „O für 100 kg Rohgewicht für die anderen. Bedingung für die Anwendung dieser beiden Zollsätze ist ober, daß nicht nur die Blätter der Albums, sondern auch die Ein bände aus Papier oder Pappe bestehen und daß nur der Überzug aus einem anderen Stoffe gefertigt ist. Die Ausstattung mit Zellhorn oder ähnlichen Stoffen darf nur von untergeordneter Bedeutung sein. Ist das Zellhorn in einer Weise angebracht, daß die Albums das Aussehen von Waren aus Zellhorn haben, so tritt die Verzollung als Zellhornwaren nach Nr. 640 zum Satze von 200 ^ für 100 kg Reingewicht ein. Auch die gebräuchlichsten Einbanddecken, Mappen und Etuis aus Pappe haben im Zolltarife namentliche Erwähnung gesunden. In der Nr. 668 ist für sie ein Zollsatz von 30 ^ für 100 kg Reingewicht ausgesetzt, wenn sie mit Leder oder Gespinstwaren aller Art ganz oder teilweise überzogen oder aus gestattet sind oder eine Verbindung mit Zellhorn oder ähnlichen Formenstoffen aufweisen, während für die anderen der Satz von 15 vertragsmäßig (Österreich) 12 zur Anwendung gelangt. Auch bei diesen Zollsätzen gilt die Voraussetzung, daß die die Form der Decken, Mappen und Etuis bestimmenden Teile aus Pappe gefertigt sind und daß nur der Überzug aus Leder oder Gespinstwaren besteht. Sollte außer dem Überzüge noch ein anderer Teil der Decken usw. aus Leder oder Gespinstwaren be stehen oder die die Form angebenden Teile aus einem anderen Stoffe, z. B. aus Holz hergestellt sein, so würden die Zollsätze von 30 und 15 ^ nicht mehr anwendbar sein, und die Decken, Mappen und Etuis müßten als Lederwaren nach T.-Nr. 560 (65 ./( bez. 80 je nach dem Stückgewichte) oder als genähte Gegenstände und Gespinstwaren nach einer der T.-Nr. 517/521 je nach der Beschaffenheit der Gespinstfasern oder als Holzwaren in Verbindung mit Leder nach der T.-Nr. 631 (36 bez. 30 „O) bez. als Holzwarcn in Verbindung mit Gcspinstwaren nach T.-Nr. 634 (40 ^ bez. 36 ^) zur Verzollung gezogen werden. Soweit aber die Albums, Einbanddecke», Mappen und Etuis nach den vorstehenden Ausführungen noch als Papier- oder Papp- Waren nach den T.-Nr. 668 und 669 behandelt werden dürfen, bleiben bei ihnen Gold- und Silberschnitte, Gold- oder Silber druck, Beschläge oder Verschlußvorrichtungen aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen außer Betracht. Hingegen würden Beschläge und Schließen aus Edelmetallen die Verzollung der Albums usw. als Waren ganz aus Edelmetallen herbeiführen (zum Satze von 600 ^ nach T.-Nrn. 771 bez. 776).
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