Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190911259
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19091125
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-11
- Tag1909-11-25
- Monat1909-11
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Beilage zu Nr. 274, 1909. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 3 Was von der gesonderten Verzollung der Albums, Einband decken usw. gesagt ist, in die Bücher eingelegt oder eingeschoben sind, gilt auch für die Albums, Einbanddecken usw. die lose mit Noten, Bildern, Land-, See- oder anderen wissenschaftlichen Karten eingehen. 2. Gegenstände des Kunsthandels. Für Bilder auf Papier, durch Druck oder ein anderes Vervielsältigungsversahren hergestellt, auch eingebunden, ohne Rück sicht auf die Beschaffenheit des Einbandes oder auf Papier, Pappe, Geweben oder dergleichen aufgezogen, ist in der T.-Nr. 676 die Zollsreiheit festgesetzt. Hierher gehören nach dem Warenverzeichnisse Photographien, Kupferstiche, Stahlstiche, Lithographien (den Ausdruck Steindrucke kennt das Warenverzeichnis nicht), Lichtdrucke, Holzschnitte usw., aber nur insoweit, als sie sich nicht als Bilderpapier d. h. als zur weiteren Verarbeitung zu Buchbinderarbeiten, Spielzeug, Aufmachung von Waren, zur handschriftlichen Ausfüllung oder Ergänzung bestimmtes mit Bildern oder Figuren bedrucktes Papier (Pappe) charakterisieren, das nach T.-Nr. 657 zum Satze von 10 vertragsmäßig (Schweiz) 6 bez. nach T.-Nr. 658 zum Satze von 20 für 100 KZ zollpflichtig ist. Bilder, die aus Bilderpapier ausgestanzt sind, und Drucke auf Papier, bei denen die Bilder nur als Ausschmückung oder als Nebensache anzusehen sind und die nicht lediglich als Bilder, sondern auch zu anderen Zwecken verwendet zu werden pflegen oder verwendbar sind, bleiben gleichfalls von der Zollsreiheit aus geschlossen. Wiederum ist hier im Vertrage mit der Schweiz eine Aus nahme geschaffen worden, nämlich für Kommunionbilder und ähnliche Bilder mit religiösen Darstellungen, die auch dann, wenn sie zugleich mit einem Vordrucke zu schriftlichen Eintragungen versehen sind, nicht als Bilderpapier verzollt, sondern nach T.- Nr. 676 zollfrei abgelassen werden sollen. Gedruckte Bilder aus anderen Stoffen als Papier (z. B. auf Seidenstoff) sind nach der Beschaffenheit des Stoffes als bedruckte Gegenstände zur Ver zollung zu ziehen. Aus Pappe durch Druck oder ein anderes Vervielsältigungsversahren ausgebrachte Bilder fallen der T.-Nr. 657 mit dem Zollsätze von 10 ..S (100 KZ netto), vertragsmäßig 6 (100 kg brutto) zu, mit Handmalereien oder Photographien verzierte Papiere und Pappen unter T.-Nr. 658 (100 kg netto 20 ^). Gezeichnete Bilder (Zeichnungen) auf Papier oder Pappe, auch eingebunden oder aus Papier, Pappe oder Geweben auf gezogen, genießen unbeschränkte Zollsreiheit nach T.-Nr. 677. Das gilt nicht in demselben Umfange für gemalte Bilder (Gemälde), die nach derselben Nummer nur dann zollfrei sind, wenn sie auf Papier, Pappe, Stein, Holz, unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle oder endlich auf Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen (Baumwolle, Leinen, Hans,Jute, Ramie usw.) ausgeführt sind. Waren aus Holz, unedlen Metallen oder Stein, die mit Gemälden ausgeschmückt sind, haben keinen An spruch auf Zollsreiheit. Ebenso sind Gemälde auf anderen Stoffen als den oben angeführten nach Maßgabe des Stoffes als bemalte Gegenstände zur Verzollung zu ziehen. Dabei werden auf anderen Geweben als den aus pflanzlichen Spinnstoffen, also auf seidenen und wollenen Geweben ausgeführte Gemälde wie gewebte Bilder als Gewebe für Zimmerausstattung vernommen. Durch eine nachträgliche Ergänzung des Warenverzeichnisses ist diese Ab fertigung als Gewebe für Zimmerausstattung auch für die mit Gemälden ausgeschmückten (also nicht ganz bedeckten) Gewebe aus pflanzlichen Spinnstoffen festgesetzt worden. Zollfreie Bilder, die eingerahmt eingeführt werden oder mit dem zu ihrer dauernden Einfassung unzweifelhaft bestimmten Rahmen doch in einer Sendung zusammen eingehen, bleiben mit den Rahmen zollfrei. Diese Zollsreiheit ist für die zollfreien Gemälde mit Rahmen im Vertrage mit Österreich sestgelegt worden. Ergibt sich aber, daß die Rahmen nur deshalb als Einfassungen zollfreier Bilder gewählt worden sind, um den Eingangszoll für sic zu umgehen, so werden die Rahmen nach ihrem ganzen Gewichte mit den Bildern zu dem Satze zur Verzollung gezogen, der für die Rahmen nach ihrer Beschaffen heit gilt. Für die Ansichtspostkarten kommen nur 2 Zollsätze in Frage: der von 10 vertragsmäßig 6 für 100 KZ der T.-Nr. 657 für die ein- oder mehrfarbig, auch mit Metallfarben bedruckten und geprägten Karten und der von 20 für 100 kg der T.-Nr. 658 für die ausgestanzten, mit Handmalereicn, ge preßten Naturblumen, Photographien oder in einer anderen Weise verzierten Karten. 3. Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Alle Landkarten, Seekarten und andere Karten zu wissen schaftlichen Zwecken, auf Papier oder anderen Stoffen, auch in Einbänden irgendwelcher Art oder auf Pappe, Geweben und dergleichen aufgezogen, sowie in Verbindung mit Leisten, erfreuen sich nach T.-Nr. 675 der Zollfreiheit. Hingegen gelangen Landkarten in erhabener Arbeit (Relief karten) aus Pappe, Steinpappmasse, Gips oder dergleichen ebenso wie Mosaillandkarten nach ihrer Beschaffenheit als Waren aus Pappe, Steinpappmasse, Gips usw. zur Verzollung. Über die gesonderte Verzollung der Albums, Einbanddecken, Mappen und Etuis vergleiche den Schluß von Ziffer 1. Erd- und Himmelskugeln (Globen) sind nach der Vor schrift des Warenverzeichnisses nach ihrer Beschaffenheit zu ver zollen. Lehr- und Unterrichtsmittel können nach Z 6, Ziffer 11 des Zolltarifgesetzes in weitestem Umfange zollfrei eingesührt werden, wenn sie für öffentliche Anstalten oder öffentliche Samm lungen zu Lehr- oder Anschauungszwecken eingehen. Die Ein holung einer besonderen Genehmigung ist nicht erforderlich, es genügt eine Bescheinigung des Leiters der betreffenden anerkannten Lehranstalt darüber, daß die betreffenden Gegenstände zu Lehr- und Anschauungszwecken für die Anstalt bestimmt sind. Wenn etn Dienststempel vorhanden ist, ist er der Bescheinigung bei- zudrücken. II. Dir deutschen Schutzgebiete. Die einfachen Zolltarife werden durch Verordnungen der Gouverneure festgesetzt und im Bedarfsfälle abgeändert und er gänzt. Die Veröffentlichungen hierüber erscheinen im deutschen Kolonial blatte. Warenverzeichnisse und Wertschätzungstarife bestehen nicht. Deutsche Erzeugnisse haben keine Zollermäßigungen. a) Deuisch-SSasrika. (Verordnung vom 13. Juni 1903.) Gedruckte Bücher, bedrucktes und beschriebenes Papier (mit Ausnahme von Büchern, deren Blätter noch Raum zum Nachschreiben und Nachzcichncn gewähren und von zu Rechnungen, Etiketten usw. vorgerichtetem Papiere) und Bilder mit und ohne Rahmen sind nach Nrn. 19 und 20 der Freiliste von der Zoll pflicht ausgenommen. Außerdem ist noch in A 13 der Zoll verordnung Zollsreiheit gewährt für alle von christlichen Missionen cingesührten Gegenstände, die unmittelbar den Zwecken des Unter richts dienen, also für alle Lehrmittel. Alle übrigen Gegenstände, wie Bucheinbände, Bücher und Kalender mit leeren Blättern zum Nachschreiben usw., Ansichts postkarten, Albums usw. unterliegen dem in der T.-Nr. 14 fest gesetzten allgemeinen Eingangszolle von 10"/o des Wertes, sofern es sich nicht um so kleine Warenmengen handelt, daß der Zoll unter dem Zollminimum von 0,30 Rupie (— 40 H) zurückbleibt. I»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder