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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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4 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Nr. 274, 1909. Als Wert gilt der Fakturawert der Waren in dem Herkunsts lande unter Zuschlag von Fracht und Spesen bis zum Eingangs hafen. Wenn die Rechnung nicht vorgelegt werden kann, tritt das Schätzungsverfahren ein. Eine Beglaubigung der Rechnungen im Herkunftslande ist nicht erforderlich. d) Kamerun. 1. Soweit es die zur westlichen Zone des konventionellen Kongobeckens gehörigen Gebietsteile umsaßt: (Verordnung vom 2. April 1907.) Zollfrei können nur die Humanitären Zwecken dienenden Gegenstände und die wissenschaftlichen und Präzisionsinstrumente eingeführt werde». Alle anderen Gegenstände des Buch-, Musikalien-, Kunst- und Lehrmittelhandels sind nach dem Satze von 10°/„ ihres Wertes zollpflichtig. 2. Soweit es nicht die zur westlichen Zone des konven tionellen Kongobeckens gehörigen Gebietsteile umsaßt: (Verordnung vom 15. April 1907.) Die Liste der zollfreien Gegenstände enthält wie die dem Tarife für Ostafrika beigcgebene die gedruckten Bücher, be drucktes und beschriebenes Papier mit Einschluß der Etiketten, Frachtbriefe usw., Bilder mit und ohne Rahmen und die sür unmittelbare Zwecke des Unterrichts von christlichen Missionen, in deren Händen sich das Unterrichtswesen befindet, eingeführten Gegenständen (Lehrmittel). Die übrigen hier in Frage kommen den Waren werden wiederum mit einem Wertzölle von 10"/„ getroffen. Bei der Berechnung des Zollwertes der Waren werden dem Fakturapreise außer den Kosten der Beförderung und den Spesen noch 5"/^ als Kommissionsgebühr zugeschlagen (Verordnung vom 25. Juli 1909). v) Togo. (Verordnung vom 29. Juli 1904.) Tie Zollbehandlung ist genau die gleiche wie bei Kamerun unter 2. ä) Deutsch-SüdwrAsfrika. (Verordnung vom 20. Mai 1908.) Sämtliche Gegenstände des Buch-, Kunst- und Lehrmittel handels können ohne Ausnahme zollfrei eingeführt werden, da mit Zoll nur Genußmittel (Tabak, Spirituosen usw.), Tiere und tierische Erzeugnisse, Zucker, Feuerwaffen nebst Munition, Zünd hölzer sowie alkohol- und ätherhaltige Arzneiwaren belegt sind. «) Deutsch-Neuguinea mit Einschluß des Jnselgebietes der Karolinen-, Palau-, Marianen- und Marschall-Jnseln. (Verordnung vom 10. Juni 1908 und 16. Februar 1909.) Der Zollstand ist derselbe wie in Kamerun. In der Nr. 3 der Freiliste findet sich als Bedingung sür die zollfreie Ablassung der Lehrmittel die Forderung, daß der Vorsteher der christlichen Mission auf der Zollanmeldung eine Bescheinigung abgibt über die Bestimmung der Gegenstände für Untecrichtszwecke. In gleicher Weise wird sich auch in den übrigen Schutz gebieten die Abfertigung der Unterrichtsmittel regeln. Es steht aber auch kein Hindernis dem entgegen, daß die Bescheinigung auf einem besonderen Blatte niedergeschrieben wird, das dann der Zollanmeldung beigesügt wird. k) Samoa. (Verordnung vom 1. Juli 1901.) Zurzeit bestehen keinerlei Zollbefreiungen, so daß alle Gegen stände des Buch-, Kunst- und Lehrmittelhandelz dem Wertzölle von 10"/„ anheimfallen. g> Pachtgelitct Kiautschou. Im Pachtgebiete Kiautschou besteht ein Freibezirk, in den alle Waren zollfrei eingehen. Der Freibezirk umfaßt aber jetzt nur den großen Hafen und das anschließende Lagerhausterrain. Der übrige Teil des Pachtgebictes ist an das chinesische Zollgebiet angeschlossen; die Zölle werden nach dem revidierten chinesischen Zolltarife von 1905 erhoben, wenn die Waren den Freibezirk verlassen. Gedruckte Bücher, Land- und Seekarten sowie Zeit schriften sind zollfrei. Ferner hat sich das deutsche Gouvernement für alle Waren und Artikel, die im öffentlichen und militärischen Interesse eingeführt werden, Zollfreiheit Vorbehalten, die also auch auf Lehrmittel sür öffentliche Unterrichtsanstalten erstreckt werden kann. Weiter sind Postpakete, soweit sie für den Privatgebrauch im Schutzgebiete bestimmt sind und der zu erhebende Zoll 1 Dollar (4,25 ^) nicht übersteigt, zollfrei. Für alle anderen Sendungen mit Gegenständen des Buch-, Kunst- und Lehrmittelhandels ist der tarifmäßige Zoll von 5"/„ des Wertes zu entrichten. Über die Wertbestimmung vergleiche den Abschnitt: China. m. Österreich-Ungarn mit dem Fürstentume Liechtenstein. Der Zolltarif vom 13. Februar 1906 wird durch die »Er läuterungen« mit Warenverzeichnis ergänzt, die im Sinne von Artikel V des Zolltarifgesetzes die Aufgabe haben, die einzelnen Waren nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszwecke in die einzelnen Nummern des Tarifs einzurcihen und im Be darfsfälle im Verordnungswege abgeändert und vervollständigt werden können. Die dahingehenden Verordnungen werden ebenso wie die ergangenen Tarifentscheide und die erteilten Tarifauskünfte im Reichsgesetzblatte zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Er läuterungen sind nach den Nummern des Zolltarises angeordnet und geben den Text des Tarifes mit Anmerkungen wieder. Das Warenverzeichnis ist den Erläuterungen angehängt und besteht in einer einfachen Ausführung der verschiedenen Waren nach der Buchstabenfolge unter Angabe der Tarifnummer oder der zu vergleichenden Stellen der Erläuterungen. Deutschland und Österreich-Ungarn gewähren sich gegenseitig Meistbegünstigung sür ihre eigenen Erzeugnisse sowie für die durch Verzollung in den freien Verkehr übergangenen und auch für die im gebundenen Verkehre in einem der beiden Länder bearbeiteten (veredelten) Erzeugnisse dritter Länder. Der Vertrag vom 6. De zember 1891/25. Januar 1905 läuft bis zum 31. Dezember 1917, von da an mit einjähriger Kündigung. In der Behandlung der Gegenstände des Buch-, Kunst- und Lehrmittelhandels ähneln sich die Tarife Deutschlands und Öster reich-Ungarns. Der Abschnitt 50 (I>) »Literarische und Kunst gegenstände« des letzteren umsaßt unter anderen Bücher, Druck schriften und dergl. mit belletristischem, literarischem, wissenschaftlichem oder erbaulichem Inhalte, wissenschaft liche Karten, Mujikalien, beschriebenes Papier, Gemälde auf Leinwand, Holz oder Metall, Originalzeichnuugen und Bilder sowie Reproduktionen derselben künstlerischen Cha rakters. Andere Bücher, Druckschriften und Bilder fallen unter Klasse XXIX »Papier und Papierwaren«. 1. Gegenstände des Buch- und Musikalicnhandels. Die T.-Nr. 647 erklärt Bücher, auch mit beigedruckten, aus den Buchinhalt bezüglichen Illustrationen, Druckschriften, auch
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