Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190911259
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19091125
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-11
- Tag1909-11-25
- Monat1909-11
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Beilage zu Nr. 274, 1909. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 5 Kalender mit literarischen Beigaben, wissenschaftliche Kar te», Musi kalten, beschriebenes Papier, Akten und Manuskripte für zollfrei und in der Nr. 648 wird die Zollsreiheit der Photo graphien, sowie der Kupfer- und Stahlstiche, Steindrucke, Holzschnitte, Kunstdrucke in Farben und dergleichen fest gesetzt, soweit sie nicht zu den nach T.-Nr. 299 zollpflichtigen Massenerzeugnissen der Bilddruckmanufaktur gehören. Diese Zollsreiheit gilt aber für die eingebundenen Bücher, Bilder, Kalender, Karten und Noten nur in beschränktem Um fange. Nach den gemeinsamen Anmerkungen zu den Nrn. 647 bis 649 sind nämlich außer den uneingebundenen nur broschierte oder in Pappe oder Papier, auch mit Rücken und Ecken von Leder oder von Geweben eingebundene Bücher, Bildwerke usw. in die Zollsreiheit der Nrn. 647 und 648 eingeschlosscn. Im vertragsmäßigen Verkehre (also auch mit Deutschland) sind dann auch noch die in Buchbinderleinwand oder Leder, später auch die in baumwollene und leinene Gewebe mit der ein fachen Grundbindung (Taffetbindung und einfacher Köperbindung) der glatten Leinengewebe, auch mit Moirepressung, eingebundenen Bücher usw. einbezogen worden. Dabei bleiben Gold- und Silber druck, Gold- und Silberschnitt, sowie Beschläge, Verzierungen oder Schließen mit unedlen, auch vergoldeten oder versilberten Metallen außer Betracht. Alle anders eingebundenen Bücher usw. fallen den verschiedenen Zollsätzen der T.-Nr. 300 bez. bei Montierungen mit Edelmetallen der T.-Nr. 308 zu, wenn sie, wie dies wohl stets der Fall ist, Deckel mit Pappunterlage haben und deshalb als Pappwaren angesehen werden können. Die Zollsätze richten sich bei der T.-Nr. 300 nach der Be schaffenheit der Stoffe, mit denen die Einbände ans Pappe der nach den vorstehenden Ausführungen zollpflichtigen Bücher usw. verbunden sind. Als feine Materialien kommen hier außer Leder, Buchbinderleinwand und den vorher beschriebenen Baum- woll- und Leinengeweben, ornamentiertem, vernickeltem Eisen und Stahl, sowie sein gearbeiteten (ornamentierten oder vernickelten) anderen unedlen Metallen, Nickel und Aluminium, die bei der Einsuhr aus Deutschland und anderen Vertragsstaatcn, wenn sie zum Überzüge der Einbände oder als Beschläge, Verzierungen und Schließen verwendet sind, die Zollpflicht der Bücher usw. nicht herbeisührcn, noch in Betracht: Kautschuk, nicht besonders benanntes Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstast, Bein oder Horn, künstliche Schnitzstoffc wie Zellhorn (Zelluloid) usw., sofern sie nicht seinste Materialien wie Elfenbein, Schildpatt usw. nach ahmen, Meerschaum und scineJmitationen, Lava, andere als seidene Gespinstwaren, Arbeiten aus kassiertem Wachse und Stickereien auf anderen Stoffen als Gespinstwaren. Von den feinsten Materialien seien außer den echt ver goldeten und versilberten unedlen Metallen, die als Schließen und Beschläge der Bücher verwendet beim Eingänge aus Vertrags staaten unberücksichtigt bleiben, noch genannt: Elfenbein, Schild patt, Perlmutter, Bernstein, Gagat und ihre Nachahmungen, Sciden- waren, Spitzen und Stickereien auf Gcspinstwaren. Die übrigen feinsten Stoffe werden auch zu Luxuseinbänden kaum jemals Ver wendung finden. Die bei den feinen und feinsten Stoffen nicht angeführten werden als gewöhnliche Stoffe bezeichnet. Es fallen nun unter die T.-Nr. 300 o die eingebundenen Bücher, Bildwerke, Noten usw. in Verbindung mit feinen Stoffen oder mit Buchbinderleinwand mit dem allgemeinen Zollsätze von 120 X sür 100 llx Reingewicht. Im Vertragswege ist dieser Zollsatz aus 80 X ermäßigt worden sür die Bücher usw., deren Einbände keine Gespinstwaren aufweisen mit Ausnahme von Ecke» und Rücken aus Geweben. Die Verbindung mit feinsten Stofsen führt die eingebundenen Bücher usw. der Nr. 300 ä zu mit dem allgemeinen Zollsätze von 240 X sür 100 llz netto, der vertragsmäßig für die mit Seide, Spitzen und Stickereien ausgeschmückten Waren aus 200 X er niedrigt wurde. Die Ausstattung mit Beschlägen, Schließe» und Verzierungen von Edelmetallen bewirkt die Verzollung nach T.-Nr. 303, bei der der Zollsatz von 850 X festgesetzt ist sür die mit Gold und von 600 X für 100 KZ Reingewicht sür die mit Silber montierten Bücher usw. . diesen auf der Beschaffenheit der Einbände be ruhenden Ausnahmen von der in den Nrn. 647 und 648 fest gesetzten Zollfreiheit treten nun noch weitere hinzu, die sich ans den Inhalt der Bücher usw. gründen. Es werden nämlich 1. auch lose, nur geheftete oder broschierte oder nach Beschaffenheit des Einbandes eigentlich zollfreie Bücher und Druck schriften geschäftlichen Charakters, Bücherverzeichnisse, Kataloge und Buchprosprekte der Klasse der Papierwaren zu gewiesen. Zollfrei bleiben aber die Bücherverzeichnisse, Lager kataloge usw., die von außerhalb des Zollgebietes von Öster reich-Ungarn seßhhaften Verlegern, Buch- und Kunsthändlern herausgegeben werden, Kataloge und Preiskurante, die in Einzel exemplaren mit der Post eingehen (ohne Rücksicht des Stück gewichts), die den Bücherpaketen der Buchhändler beiliegenden Zettelpakete sowie Buch- und Musikalienprospekte in Postpaketen sür den Vertrieb der Buch- und Musikalienhändler. Es werden zur Verzollung gezogen 2. Bücher, Kalender mit literarischen Beigaben usw., die sich wegen des Vorhandenseins einer größeren Anzahl von leeren Blättern zur Verwendung als Notiz- oder Tagebücher eignen, ferner Kalender mit so geringfügigen literarischen Bei gaben, daß das Kalendarium den Hauptbestandteil bildet. Hingegen bleiben beigedruckte Ankündigungen bei Büchern und Kalendern literarischen Inhaltes unberücksichtigt. Im vertrags mäßigen Verkehre ändern auch beigelegte aus den Inhalt des Buches bezügliche Bilder aller Art, sowie ausgeschnittene, abhebbare Textillustrationcn nichts an der Zollfreiheit. Ebenso sind bei Gebet- und Meßbüchern (Missale) ein zelne eingebundene seidene Bändchen zur Kennzeichnung bestimmter Buchstcllen unbeachtet zu lassen. Kinderbilderbücher endlich können weder nach Nr. 647 noch nach Nr. 648 abgelassen, sonder» dürfen nur nach Nr. 299 bez. wenn sie in Einbänden mit feinsten Materialien eingehen, nach Nr. 300 abgefertigt werden. Einbände, Mappe», Kartons und dergl., in die Bücher, Bilder, Musikalien usw. eingelegt oder eingeschoben sind, werden für sich nach der Beschaffenheit des Materials behandelt und zwar auch dann, wenn es kenntlich ist, daß sie zu den eingelegten oder cingeschobenen Büchern, Bildern usw. gehören. Nur die handelsüblichen, bloß zum Schutze während des Transportes dienenden Enveloppen und Kartons aus rohem Pappendeckel, auch mit Etiketten oder mit an den Rändern auf geklebten Streifen aus Baumwoll- oder Leincngeweben, bleiben zollfrei. Das gilt sür die Enveloppen von Gebet- und An dachtsbüchern auch dann, wenn sie aus Karton bestehen und mit gepreßtem oder mit Buntpapier überzogen sind. Für die hiernach zollpflichtigen Einbände, Mappen, Kartons usw., die auf der Grundlage von Papier oder Pappe hergestellt sind, ist die T.-Nr. 300 maßgebend. Hierbei ist zunächst zu ver merken, daß bei Einbanddeckeln die Ecken und Rücken von Leder und Geweben außer Betracht bleiben. Bei Kartons und Pappschachteln üben auch bloße Randeinsassungen von Geweben keinen Einfluß aus. Hingegen werden Schließen, Beschläge und ähnliche Verzierungen überall berücksichtigt. Hiernach ergeben sich folgende Zollsätze: (Nr. 300 a 3) 30 X für 100 KZ Reingewicht, wenn zu den Ein banddecken usw. Papier der T.-Nrn. 290k, 294 und 296o nicht verwendet ist; 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder