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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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6 Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Nr. 274, 1909. (Nr. 3006 2«) 55 L für 100 kg Reingewicht bei der Ausstattung mit Bildern oder Malerei bez. (Nr. 3005 2(i) 45 L für 100kg ohne solche Ausstattung, wenn die Einbände, Mappen usw. mit Papier der Nr. 290 b (dessiniert gepreßtem, genarbtem oder gaufriertem Buntpapiere oder lackiertem und weißgestrichenem Papiere), der Nr. 294 (echtem oder unechtem Gold- oder Silberpapiere, Papier mit Gold- und Silbermustern und Spitzen bez. anderem durchschlagenem Papiere) und der Nr. 296 o (nicht besonders benannten, dessiniert gepreßtem, genarbtem, krappartig hergestelltcm oder gaufriertem Papiere) gearbeitet sind; (Die weitere Verbindung mit gewöhnlichen Materialen ändert an diesen Sätzen nichts.) (Nr. 300s) 120 bez. 80 L bei der Verwendung von seinen und (Nr. 300ä) 240 bez. 200 L „ „ „ „ feinsten Stoffen, wie dies bereits bei den eingebundenen Büchern usw. angegeben ist. Die T.-Nr. 339 endlich kommt in Anwendung, wenn die Einbände, Mappen, Etuis usw. mit Leder vollständig über zogen (kaschiert), also nicht nur an einzelnen Stellen damit ver bunden sind. Bei dieser Tarifnummer, die die Taschnerwaren aus Leder, Wachstuch und Zeugstoffen behandelt, richten sich die Zollsätze nach der Art der vorhandenen anderen Materialien. In der Unterabteilung s. ist ein Satz von 110, vertragsmäßig aber von 95 L errichtet für die aus Leder allein oder mit Montierungen von Eisen oder Stahl (mit Ausnahme des mit anderen unedlen Metallen oder niit Nickel überzogenen), auch in Verbindung mit anderen gewöhnlichen oder feinen Mate rialien gearbeiteten hierher gehörigen Waren. Der Zollsatz von 175, vertragsmäßig 140 L tritt ein, wenn die Einbände usw. mit Lederüberzug Montierungen von anderen als den unter a genannten Metallen (mit Ausschluß der Edelmetalle) auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien aufweisen, und der Satz von 240, vertragsmäßig von 200 L, für 100 KZ Reingewicht ergibt sich nach der Abteilung <! für die mit feinsten Materialien verbundenen Einbanddecken usw. Ferner kann sür die Einbände usw. noch die T.-Nr. 303 mit ihren Zollsätzen von 850 bez. 600 L sür 100 KZ Reingewicht in Frage kommen, wenn sich an ihnen Montierungen mit Gold oder Silber vorfinden. Die Einbände usw. unterliegen dann auch der Feingehaltskontrolle. Der T.-Nr. 300 sollen auch fertige Albums für Bilder, Briefmarken, Postkarten usw., sowie Albumdecken und Album bestandteile zu. Bei der Einreihung in die Unterabteilungen dieser Tarisnummer ist zu berücksichtigen, daß bei fertigen Albums die Vergoldung und Versilberung der Schließen, aber nur dieser, nach den Vertragsabmachungen keinen Einfluß ausübt. Tie T.-Nr. 303 greift Platz, wenn Montierungen von Gold oder Silber angebracht sind, und aus Albumdecken mit vollständigem Leder- Überzug wird die T.-Nr. 339 angewendet. Die getrennte Verzollung der Albumdecken und der Jnnen- teile, wenn diese getrennt verschickt werden können, wird deshalb oftmals ratsam und vorteilhaft sein. 2. Gegenstände des Kunsthandels. Den zollfreien Bildern der T.-Nr. 648 (siehe den Anfang des Abschnittes I) sind nur solche zuzurechnen, »bei denen einer seits die bildliche Darstellung den ausschließlichen Endzweck bildet, andrerseits der Kunstcharakter sowohl gegenständlich als in der Art der Ausführung zum Ausdrucke gelangt«. Es ist natürlich sür den Zollbeamten nicht so einfach, das Vorhandensein des Kunst charakters zu erkennen; es sind ihm deshalb mehrfache Hinweise gegeben worden, die ihm seine Aufgabe erleichtern sollen. So wird als Erkennungszeichen der Kunstblätter die sorgfältige Aus führung, der breite freie Rand, die Signierung des Künstlers, die Verwendung besseren (holzarmen oder holzfreien) Materiales und die sorgfältige Verpackung angeführt, sowie der Umstand, daß von einer und derselben Reproduktion selten eine größere Anzahl gleichzeitig eingeführt wird. Mehrfarbige Reproduktionen sollen nur dann zollfrei behandelt werden, wenn in einer Sendung nicht mehr als 14 Stück enthalten sind. Wenn diese, übrigens nirgends begründete, Vor aussetzung nicht eintrifft, muß über den Kunstcharakter durch eine Tarisentscheidung oder eine Tarifauskunft besonders entschieden werden. Zur Herbeiführung einer Tarifentscheidung ist er forderlich, daß der mit der Zollabfertigung einer größeren Sen dung Beauftragte sofort bei der Verzollung gegen die Zollforderung Rekurs erhebt und dazu die amtliche Entnahme von Proben ge stattet. Zu der Einreichung des schriftlichen Rekurses, in dem die Gründe sür die zollfreie Ablassung angeführt werden müssen, sind dann noch 30 Tage Zeit. Die Entscheidung wird dann durch den Zollbeirat gefällt und ist endgültig. Eine bindende Tarifauskunst über eine erst einzuführende Sendung kann nur von dem Finanzministerium Österreichs oder Ungarns erteilt werden, je nachdem in welchem Lande die Ver zollung stattfinden soll. Die Ansragen sind schriftlich unter Bei gabe von Proben unmittelbar an das betreffende Finanzministerium zu richten. Bezüglich der Photographien ist vermerkt, daß sie auch in Farben oder auf Leinwand ausgesührt zollfrei sein sollen, in sofern sie nicht mit der photographischen Schnellkopiermaschine hergestellt sind. In Zweiselssällen sollen bei größeren Sendungen (über 25 Stück) fachmännische Gutachten eingeholt oder dem Ein führer der Nachweis aufgegeben werden, daß es sich nicht um Erzeugnisse der Schnellkopiermaschine handelt. Zollfrei sind auch auf photographischem Wege hergestellte nicht ausgeschnittene Stereoskopenbilder Die zu Nr. 648 gehörigen Bilder und Photographien können auch übermalt (illuminiert) oder lackiert sein, aufgedruckten Text besitzen, aus Pappe, Papier, Leinwand und dergl. aufgezogen oder auf Blindrahmen gespannt sein; im vertragsmäßigen Verkehre können sie auch Gold- und Silberdruck oder Gold- und Silberschnitt ausweisen, ohne daß sich ihre Tarifierung ändert. Eingebundene Bilder und Photographien (Bilder werke, Bilderalbums), die tatsächlich einem Kunst- oder Wissens zweige dienen wie Reproduktionen von Galerien, architektonischen Werken usw. (nicht aber Städtealbums, Reisealbums und dergl.) bleiben zollfrei, wenn nicht die unter 1 näher beschriebene Be schaffenheit der Einbände die Verzollung nach sich zieht. Nur unter Glas oder in rahmenartigen Einfassungen aus Papier oder Pappe (Passepartouts) fallen die Bilder und Photographien der T.-Nr. 300 anheim; cingerahmt werden sie nach ihrem ganzen Gewichte nach der Beschaffenheit der Rahmen behandelt. Haben sie Passepartout und Rahmen, so werden sie als zusammengesetzte Ware nach dem mit dem höheren Zoll sätze belegten Teile abgefertigt. Bilder ohne Kunstcharakter und Erzeugnisse der Photo- graphischen Schnellkopiermaschine auf Papier fallen unter die T.-Nr. 299s (Zollsätze 40, 55 und 75 L für 100 kg Rein gewicht). Indessen werden Vorlagswerke sür gewerbliche oder Unterrichtszwecke nach Nr. 648 zollfrei abgefertigt, mögen sie in Lieferungen, in gewöhnlichen Mappen der T.-Nr. 300 s. oder 5 oder in Buchform in gewöhnlichen Einbänden eingehen. Das gleiche gilt für graphische Darstellungen sür Unterrichts zwecke d. h. Bildertaseln als Lehrmittel, wenn sie von der Unter richtsbehörde anerkannt sind und in kleinen Mengen (höchstens 6 derselben Gattung in einer Sendung) eingesührt werden. Unter dem Vorbehalte des Verwendungsnachweises können vuch Illustrationen zu in Österreich-Ungarn verlegten wissenschaftlichen oder Unterrichtswerken nach Nr. 648 frei ab gelassen werden. Bilder auf Geweben gedruckt oder gemalt (mit Ausnahme der Gemälde) werden wie bedruckte Webwaren verzollt, auf anderen
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