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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
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Beilage zu Nr. 274, 1909. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7 Stoffen (Porzellan, Pappmasse, Metallen usw.) gedruckt, gemalt, lithographiert, photographiert wie Waren aus diesen Stoffen. Der T.-Nr. 299s sind auch die Ansichtspostkarten zu gewiesen und zwar finden sich hier folgende Zollsätze: 1. für ein- oder zweifarbige «) Lichtdrucke oder mit der Tiefdruckpresse hergestellte Drucke oder mit der photographischen Schnellkopiermaschine gewonnene Kopien 55 X st) andre ein- und zweifarbige 40 L 2. mehrfarbige 65 X Bei der Beurteilung der Farbenzahl wird die Farbe des Papieres nicht mitgercchnet. Gold- oder Silberdruck und Gold oder Silberschnitt wird als eine Farbe gerechnet. Reliesprägung und Ausstanzen einzelner Teile bleibt ohne Bedeutung. Die T.-Rr. 649 behandelt die Gemälde auf Holz oder unedlen Metallen, aus Leinwand oder Stein, sowie die Öriginal- bilder und Zeichnungen auf Papier, die sämtlich zollfrei sind. Es handelt sich hier durchweg um mit der Hand in Öl und ähnlichen Farben (Gemälde), in Wasserfarben (Originalbilder, Aquarelle) und in Kreide, mit dem Bleistift oder der Feder aus geführte bildliche Darstellungen oder geometrische Zeichnungen (auch aus Architektenleinwand). Hierunter sind auch verwiesen worden gemalte photo graphische Hintergründe auf Baumwollstoff oder Baumwoll- leinwand, Dessinmuster für Webereien, Druckereien (Original handzeichnungen), Pläne, Skizzen und Entwürfe für Bauten, Kostüme oder Theaterdekorationen, ferner Theaterdekorationcn selbst, sofern sie alle mit der Hand angefertigt sind. Eingerahmte Originalbilder und Zeichnungen werden nach ihrem ganzen Gewichte gemäß der Beschaffenheit der Rahmen verzollt. Gemälde in Rahmen werden von den Rahmen ge trennt und diese nach ihrer Beschaffenheit verzollt, während die Gemälde zollfrei eingehen. Ist die Trennung des Gemäldes von dem Rahmen nicht angängig, so wird der Rahmcnzoll nach dem halben Gewichte des Gemäldes mit Rahmen berechnet. Bezüglich der besonderen Verzollung der Mappen usw., in die Originalbilder und Zeichnungen eingelegt sind, vergl. das unter 1 Angegebene. 3. Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Wissenschaftliche Karten sind, wie bereits unter 1 an gegeben, nach T.-Nr. 647 zollfrei, soweit sie nicht wegen ihres Einbandes (als Atlanten) zur Verzollung gezogen werden müssen. Zu Nr. 647 gehören auch die Relieslandkarten. Land- und Seekarten bleiben zollfrei, auch wenn sie auf Leinwand, Papier und andere Stoffe aufgezogen und mit Leisten, Rollen ufw. aus gestattet sind. Wegen der gesonderten Verzollung der Einbände, Mappen usw., in die die Karten eingelegt sind, vergl. Abschnitt 1. Erd- und Himmelskugeln (Globen) sind der T.-Nr. 574 unterstellt, die für mathematifche und physikalische Instrumente einen Zoll von 1,70 X, vertragsmäßig von 1,50 X, für 1 KZ Reingewicht ausgesetzt. Für die Lehrmittel ist in Art. XI des Zolltarifgesetzes mit Ausnahme der Verbrauchsgegenstände Zollfreiheit vor gesehen, wenn sie für öffentliche Schulen eingehen. Nach A 30 der Durchsührungsvorschrift zum angezogenen Gefetze ist für die Erlangung der Zollsreiheit nur die Abgabe einer Bestätigung der Lehranstalt erforderlich. IV. Kutzland. Der Zolltarif vom 13./26. Januar 1903 ist in einer russi schen und in einer französischen Ausgabe amtlich veröffentlicht worden. Für die Auslegung des allgemeinen Tarifs ist der russische, für die des Vertragstarifs der französische Text maß gebend. Ein eigentliches Warenverzeichnis ist nicht erschienen; die Auslegung der nicht vertragsmäßig gebundenen unklaren Tarif- stellen geschieht durch das Zolldepartement des Finanzministeriums durch Zollzirkulare, die in dem wöchentlich erscheinenden Finanz boten (Vjestnllr Unausorv) veröffentlicht werden. Eine dauernde Grundlage bilden diese Zollzirkulare nicht, da sic in derselben Weise abgeändert oder ausgehoben werden, wenn sie nicht mehr passend erscheinen. Der größte Teil der Zölle besteht in Gewichtszöllen, die in der Regel vom Nettogewichte der Waren, d. h. von dem Gewichte der Waren mit der nächsten inneren Umschließung berechnet werden, die in die Hände des Käufers übergeht. Unterliegt aber diese innere Umschließung für sich einem höheren Zoll als der Inhalt, so wird sie gesondert verzollt. Das Nettogewicht der Ware ist dann, wenn Tarasätze nicht vorgesehen sind, genau zu deklarieren, da sonst vielfach die Verzollung nach dem Bruttogewichte erfolgt. Mit ähnlichen Willkürlichkeiten ist immer zu rechnen und, dagegen anzukämpfen, wenig aussichtsreich. Das zollfreie Gebiet im fernen Osten ist ausgehoben worden, indessen können in das Priamurgeneralgouvernement die dann zu besprechenden Gegenstände der T.-Nr. 178, auch der Nrn. 61, 3 und 77, 6 zollfrei eingesührt werden. Der Handelsvertrag initDeutschland vom 10.Februar/29.Januar 1894 mit dem Zusatzverträge vom 28./15. Juli 1904 läuft bis zum 31. Dezember 1917, dann mit zwölfmonatiger Kündigung. Ursprungszeugnisse können verlangt werden, gegenwärtig wird von diesem Rechte kein Gebrauch gemacht. Ein gewisser Übelstand ist es, daß die russischen Käufer die Verstempelung der Rechnungen über die gelieferten Waren, die gewöhnlich die einzigen schriftlichen Urkunden über das Kauf geschäft bilden, den Lieferanten zumuten, weil sie die Entwertung der Marke» in Rußland unter Kosten durch die Amtsstellen vor nehmen lassen müßten. Eine Verpflichtung zur Übernahme des Stempels besteht für den ausländischen Lieferanten indessen durch aus nicht. Die Stempelsteuer beträgt übrigens bei der Lieferung von Ware» an Wiederverkäufe! oder zur Verarbeitung durch den Käufer oder von Hilfsmaterialien zum Verbrauche im Geschäfts betriebe des Käufers 5 Kopeken für je 100 8. bis zu 10000 8. und dann 50 Kopeken für jedes angefangene Tausend Rubel, im anderen Falle aber, z. B. bei der Lieferung an Private, für jedes angefangene Hundert Rubel 50 Kopeken bis zum Betrage von 10000 8., darüber 5 8. für jedes angefangene Tausend Rubel 1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Die Zollbehandlung der Bücher richtet sich darnach, ob sie in russischer oder in einer fremden Sprache gedruckt sind, und nach der Art des Einbandes. Zollfrei sind nach T.-Nr. 178, 2 alle Bücher, Kalender und Zeitschriften, die aus irgendeine Art in fremden Sprachen gedruckt sind, auch wenn sie im Texte oder als Beilagen Noten, Karten, Pläne, Bilder und Zeichnungen enthalten, sowie Parallel wörterbücher mit russischem Texte, sosern sie uneiugebunden und broschiert oder nur in Pappe und Papier eingebunden sind. Die ganz in russischer und ruthenischcr Sprache oder mit selbständigem russischem oder ruthenischen Texte gedruckten Bücher und Kalender hingegen unterliegen nach T.-Nr. 178, 3 dem beträchtlichen Zolle von 17 8. für das Pud Reingewicht oder, da ein Rubel — 2,16 ^ und ein Pud — 16,38 KZ ist, von ungefähr 224,46 ..O für 100 KZ, sofern sie uneingebunden, broschiert oder nur in Pappe und Papier gebunden, eingehen. Sind die Bücher aber auf andere Weise eingebunden, so wird ein Zoll von 1,50 8. für 1 8. erhoben, der zu dem Zolle von 17 8. hinzutritt oder von den zollfreien Büchern allein be rechnet wird. Diese Verzollung gründet sich aus die Anmerkung zu T.-Nr. 178, nach der alle in dieser Nummer genannten Gegen-
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