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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Rr. 274, 1909. stände, auch Noten, Bilder, Karten, Pläne, wenn sie in »Halbfranzbänden-- eingesührt werden, dem Zolle von 1,50 L. zu unterstellen sind. Der russische Ausdruck deckt sich zwar nicht genau mit dem üblichen Begriffe von Halbfranzbänden, sondern entspricht mehr dem in der sranzösischen Ausgabe gebrauchten Worte: äeini-reliure, Pappband mit Lederrücken; durch ein Zoll zirkular vom Jahre 1891 Nr. 24902 ist aber ausdrücklich be stimmt worden, daß alz Halbfranzbände alle Bände anzusehen sind, deren Rücken ans anderen Stoffen besteht als Pappe, auch mit Papier beklebt. Eine vertragsmäßige Festlegung des Begriffes der Halbsranzbände in einem der allgemeinen Vorstellung von diesen Einbänden entsprechenden Sinne hätte vielleicht bei den Verhandlungen im Jahre 1894 bez. 1904 erzielt werden können, wenn der deutschen Regierung dahingehende Wünsche unterbreitet worden wären. Nachdem diese Gelegenheit aber zweimal versäumt worden ist, kann gegenwärtig nichts mehr getan werden. Der Zoll für die in fremden Sprachen gedruckten Bücher beträgt also in derartigen Einbänden 1,50 H. für 1 ?. (ca. 19,81 ^ für 100 kg) und für die in russischer Sprache gedruckten 18,50 H. (ca. 244,27 .O für 100 kg). Von diesem Zolle für die Bnch- binderarbeit sind nur die von der Bibelgesellschaft in fremden Sprachen gedruckten, gebunden eingesührten Bücher der Heiligen Schrift ausgenommen. Für die Noten ist der Zoll in der Nr. 178, Ick mit 4,80 L. für 1 k. vertragsmäßig festgelegt (— 63,38 ^ für 100 kg); eingebunden zahlen sie also 1,5011. mehr — 6,30 L. (—83,19 für 100 kg). Die Bilderbücher haben keine besondere Erwähnung ge sunden, sie müssen deshalb entweder wie gedruckte Bücher, ein gebunden oder nicht, behandelt werden, wenn die Bilder nur zur Erläuterung des Textes dienen (s. o.), oder als Bilder zu Heften vereinigt oder eingebunden, angesehen werden (s. unter 2). Sind sie aber ausgestanzt zu Figuren oder mit beweglichen Teilen versehen, so werden sie vermutlich als Waren aus Papier und Pappe mit Bilderverziernng der T.-Nr. 177, 3 zugcwiesen, bei der der Zoll für 1 k. vertragsmäßig 14,50 k. beträgt (— 191,46 >6 für 100 kg). Dieser Nummer sind durch ein Zollzirkular Bilder zum Bemalen in Heften und in Bogen (Malbücher) eingereiht worden. Nicht überzogene Pappfutteralc, in denen Bücher und Noten eingehen, gehören als gewöhnliche Verpackungsgegenstände zu den darin befindlichen Büchern und werden mit ihnen verzollt oder frei gelassen. Einbanddecken, Mappen und Etuis müssen für sich ver zollt werden, da sie einen selbständigen Wert haben und ihr Zoll satz meistens höher ist, als der für die Bücher und Noten, die in sie eingelegt oder eingesteckt sind. Die Nr. 177, 4 setzt näm lich einen Zoll von 30 k. für 1 ?. fest (— 396,11 ^ für 100 kg) sür die Einbände für Bücher und Albums. Unter dieselbe Nummer gehören auch andere Buchbinder- und Kar- tonnagearbeiten jeder Art, außer den unter Punkt 1 der Nr. 215 fallenden. Da sich diese einschränkende Bestimmung nach der Anordnung der Nr. 177, 4 aus die Einbände für Bücher und Albums nicht bezieht, müßten diese bei dem Satze von 30 11. auch dann bleiben, wenn sie mit Seide, Aluminium, Perlmutter, Korallen, Schildpatt, Elfenbein, Bernstein und ähnlichen kostbaren Stoffen oder mit vergoldeten oder versilberten Metallen aus- gestatiet wären. Ob sich aber in der Praxis die russischen Zoll beamten aus derartige Unterschiede einlassen, scheint zweifelhaft; es ist vielmehr damit zu rechnen, daß sie sowohl die Mappen und Etuis, wie auch die Einbanddecken, wenn sie mit den genannten Stoffen verbunden sind, nach der Nr. 215, 1 zum Satze von 2,70 U. sür 1 A. (— 14,26 für 1 kg) heran ziehen werden. Die einfachsten Mappen aus Pappe und Papier, an denen sich nur Bänder zum Binden befinden, können bei der Nr. 177, 3 eingereiht werden, die die Waren aus Papier und Pappe umfaßt, soweit sie nicht in Nr. 177, 4 genannt sind, also mit Ausnahme der Einbanddecken, und nicht unter Nr. 215 fallen. Ihr Zoll beträgt 14,50 U. sür 1 ?. (---- 191,46 ^ für 100 kg). Die aus Leder gefertigten Mappen, Einbanddecken und Etuis gehören unter die T.-Nrn. 57, 3 bez. 57, 5. In der Nr. 57, 5 ist Leder, für Einbände zugerichtet, ausdrücklich erwähnt. Ihr sind auch andere Lederwaren im Stückgewichte von über ^ // (— 204,75 g) zugewiesen, sofern sie nicht aus sämischgarem, Glacö- oder Saffianleder oder auch aus Pergament bestehen und soweit sie nicht wegen ihrer Verbindungen mit den bei der Nr. 215, 1 genannten Stoffen hier ausscheiden müsse». Indessen sind im Vcrlragsverkehre auch eine Aussütterung oder ein Ausputz mit Seide oder Halbseide und Beschläge und Ver schlüsse aus unedlen vergoldeten oder versilberten Metallen zu lässig, ohne daß sich der Zollsatz von 1,05 k. sür 1 A (--- 5,55 für 1 kg) ändert. Alle Einbände, Mappen und Etuis aber aus sämisch- garem, Glacö- und Sasfianleder sowie Pergament in jedem Gewichte fallen der Nr. 57, 3 mit dem Zollsätze von 4,50 11. sür 1 //. (— 23,77 ^ für 1 kg) zu. Ihr gehören auch die Waren aus anderem Leder an, wenn das Stückgewicht geringer als */2 K. ist, jedoch mit dem vertragsmäßigen Zollsätze von 2,70 II. sür 1 //. (— 14,26 für 1 kg). Eine Verbindung mit den bei Nr. 215, 1 genannten Stoffen ändert nichts, da der Zollsatz dieser Nummer ebenfalls 2,70 H. sür 1 M beträgt. Die Einbanddecken aus oder mit Zelluloid bedürfen deshalb besonderer Erwähnung, weil sie auch bei der T.-Nr. 215, 2 (Zollsatz 0,70 kl. für 1 //. — 3,70 ^ für 1 kg) dann bleiben, wenn sie mit Seide und Halbseide verziert sind. Über die Zollbehandlung der Briefmarkenalbums enthält der Tarif nichts, auch ist bis jetzt eine Tarisentscheidung noch nicht ergangen. Sofern sie aber einen Abdruck von Briefmarken haben mit erläuternden Bemerkungen, kann es versucht werden, sie als Bücher einzuführen. 2. Gegenstände des Kunsthandels. Während Bilder und Zeichnungen aus freier Hand aus Papier und Leinwand ausgesührt nach T.-Nr. 178, ln zoll frei bleiben, also auch Ölgemälde, Aquarelle, Paslellbilder, Kreide-, Feder- und Tuschzeichnungen, werden die in irgendeinem Druckverfahren hergestellten Bilder und Zeichnungen auf Papier nach der T.-Nr. 178, Ik mit vertragsmäßig 12 L. sür 1 k. (— 158,45 ^ für 100 kg) zur Verzollung gezogen. Hiervon sind nur ausgenommen Öldruckbilder, Gravüren, Kupferstiche, Zeichnungen und dergl., die Kopien von Gemälden und Zeich nungen russischer Künstler darstellen; sie sind zollfrei, wenn der Empfänger eine Bescheinigung der Kais. Akademie der Künste darüber beibringt, daß derartige Kopien vorliegcn. Nach Nr. 178, 1k werden auch zollpflichtige Öldruckbilder in untrennbarem Holzrahmen vernommen. Im übrigen ge staltet sich die Zollbchandlung der eingerahmten Bilder derart, daß dann, wenn eine Trennung des Bildes vom Rahmen durch führbar ist, Rahmen und Bild getrennt abgefertigt werben. Ist die Trennung unmöglich, so wird aus das ganze Ge wicht der Zollsatz angcwendet, der höher ist, also der des Rahmens oder der des Bildes. So ist entschieden worden, daß zollfreie Bilder in Glas und Holzrahmen mit ihrem ganzen Gewichte der T.-Nr. 77, 6 zusallen mit dem der Größe des Glases entsprechenden Zollsätze von 2,50, 5 und 6 H. sür 1 k. und außerdem einen Zollzuschlag von 45 Kopeken sür jede Längen arschin des Rahmens (—71,2 am) zu zahlen haben (--^ca. 1,365 sür einen laufenden Meter). Dieser Zuschlag gründet sich aus die vertragsmäßige Anmerkung zu Nr. 61, 3, nach der zoll freie Bilder in Holzrahmen (ohne Glas) für jede angefangene Längenarschin des Rahmens mit 45 Kopeken zur Verzollung ge langen sollen.
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