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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
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Beilage zu Nr. 274, 1909, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, 9 Eingebundene zollfreie und zollpflichtige Bilder unterliegen dem im Abschnitte 1 näher behandelten Zolle oder Zollzuschlage von 1,50 8, für 1 8, für die angebrachte Buchbinderarbeit. Über die besondere Verzollung der Einbanddecken, Mappen und Etuis vergl, die Angaben unter 1, Für die Ansichtspostkarten ist der Satz von 12 8, für 1 8, der Nr, 178, 1b vertragsmäßig festgelegt worden. Er gilt auch, wenn die Postkarten noch geprägt sind, 3, Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Während geographische Karten und Atlanten in der T,-Nr, 178, Io mit dem Zolle von 8 8, für 1 8, (— 105,64 „/ü für 100KZ) genannt sind, gehören andere Karten z,B,Himmels karten und Seekarten unter die Bilder der Nr, 178, ln oder b (s, unter 2), Die geographischen Kloben sind unter den Instrumenten der Nr, 169, 1 ausgeführt, für die der Zoll mit 9 8, für 1 8, (— 118,84 ^ für 100 KZ) gebunden ist. Dieselbe Zollbchand- lung erfahren zweifellos auch die Tellurien. Für die Lehrmittel kann nach dem Inhalte der Art, 753ff, des Zollustaws durch besondere Entschließung des Zolldepartements Zollfreiheit zugebilligt werden. Die betreffenden zollbegünstigten Anstalten usw, sind in einem Verzeichnisse zu Art, 753, das 126 Nummern enthält, aufgeführt; soweit die Vergünstigung auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist, ist dieser angegeben. Die Zollämter sind von jeder gemachten Bestellung vorher zu be nachrichtigen und wachen darüber, daß die Sendungen keinen anderen Inhalt als Lehrmittel und wissenschaftliche Gegenstände haben. Ein Teil der Hilfsmittel für den Unterricht kann auch auf Grund von T,-Nr, 217 zollfrei abgelassen weiden, ohne daß eine besondere Genehmigung notwendig ist. Diese Nummer umfaßt die Gegenstände für archäologische, numismatische und natur- historische Sammlungen und Kabinette wie ausgestopfte Tiere, Vögel, präparierte Fische, Insekten, Herbarien, Fossilien usw,, so fern sie in einzelnen Stücken eingehen, V. Dänemark, Der Zolltarif vom 5, Mai 1908, der seit dem 1, Januar 1909 vollständig in Geltung ist, führt die Waren in alphabetischer Reihenfolge in 301 Nummern auf. Zu seiner Auslegung dient das alphabetische Warenverzeichnis vom 17, November 1908 (tkikabotisk VarokortoZnolss). Die meisten Zölle sind nach dem Reingewichte angesetzt, das überall, wo es besonders vorgeschrieben ist, durch Verwiegung der ausgepackten Ware ohne Umschließungen oder mit den nächsten Umschließungen, die in die Hand des Käufers überzugehen pflegen, ermittelt, sonst aber in der Regel aus dem Bruttogewichte durch Abzug der festgesetzten Taraprozente berechnet wird. Aus Antrag des Verzollers wie auch aus Verlangen der Zollbeamten muß aber auch bei diesen Waren das wirkliche Reingewicht festgestelll werden. Die dabei ermittelte wirkliche Tara wird aber, wenn der Antrag von dem Verzolle! ausgeht, nur dann abgezogen, wenn sie niedriger oder mindestens 10"/^ höher ist, als gesetz liche Tara, Ist die Verwiegung aber auf Verlangen der Zoll behörde erfolgt, so wird die wirkliche Tara nur dann abgerechnet, wenn sie höher oder um mindestens 20°/^ niedriger ist als die gesetzliche Tara, In beiden Fällen wird also das Staatsinteresse gewahrt. Verschiedenartige zusammengepackte Waren werden stets nach dem wirklichen Reingewichte verzollt. Die Zollbchandlung der im Tarife und im Warenverzeichnisse nicht genannten, aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Waren richtet sich nach dem Bestandteile, der der Ware den Charakter verleiht, auch wenn er nicht der Hauptbestandteil ist. Die Ware wird dann verzollt, als ob sie ganz ans dem Stoffe bestünde, der ihr den Charakter gibt. Gibt aber diese Vorschrift nach der Auffassung der Zoll beamten in einzelnen Fällen nicht genügende Anleitung, so wird die zusammengesetzte Ware der T,-Nr, 301 zugewiesen, in der für die nicht genannten Waren (unsovots Varsr) ein Zoll von 7,5 des Wertes ausgeworsen ist. Als zollpflichtiger Wert gilt in diesem Falle der Einkanfspreis unter Zuschlag sämtlicher Kosten bis zum Zollorte, Der Einführer hat diesen Wert anzu- meldcn und durch Vorlegung der Rechnung, der Frachtpapiere und dergl, zu belegen, Fehlen diese Unterlagen oder bieten sie Anlaß zu Zweifeln, so kann der inländische Preis unter Abzug des Zolles zugrunde gelegt oder das amtliche Schätzungsverfahren eingeleitet werden. Ein Vertrag mit Deutschland auf Grund dieses neuen Tarifs ist bis jetzt noch nicht zustande gekommen. Das Zollverhältnis zwischen den beiden Staaten (gegenseitige Meistbegünstigung) regelt sich gegenwärtig noch auf der Grundlage der Verträge zwischen Preußen und Dänemark vom 17,Juni 1818 und vom 26, Mai 1846, Eine Revision des Tarifs findet übrigens erst im Oktober 1916 statt, 1, Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Die Zollbehandlung der Bücher und Kalender in Buch form, die mit in den Text eingedruckten oder beigegebenen, oder entweder mit eingehefteten, eingebundenen oder doch mit gezählten ^paginierten) Bildern ohne Änderung ihrer Tarifierung ausgestattet sein können, richtet sich nur nach der angewendeten Sprache, wäh rend das Vorhandensein eines Einbandes und seine Beschaffenheit gleichgültig ist, Bücher, die ausschließlich oder in bedeutendem Umfange mit dänischem Texte gedruckt sind (LoZsr uckslukkoncks sUsr i botz-ckonäs Ornä mock äansko Dokst), zum Verkaufe ober Ver triebe eingesührt werden und nicht hauptsächlich zum Gebrauche für Dänen im Auslande herausgegeben sind, unterliegen nach T,-Nr, 206 dem Zolle von 10 Ürs für 1 KZ, Andere Bücher, gedruckt oder geschrieben, sind nach T,-Nr,' 205 zollsrei, also auch nicht zum Verkaufe eingehende Bücher mit dänischem Texte, Die Noten (Hocker) gehören ebenfalls unter diese Tarif nummer, mögen sie nun dänischen oder anderen Text haben. Die Bilderbücher (LiilsäbsZor), d, h, Bilder zu Büchern vereinigt ohne allen Text wie auch gedruckte Bücher mit Bildern, bei denen der Text im Verhältnis zu den Bildern untergeordneter Bedeutung ist (irorrruäor trz-kto LoZor mock Liileckor, i kvilko trifft die T,-Nr, 215 mit dem Zolle von 60 Üre für 1 KZ, Welchen Einfluß die Beigabe von leeren Blättern zu Notizen bei den gedruckte» Büchern ausübt, ist im Tarife und im Warenverzeichnisse nicht bestimmt. Nach der Vorschrift über die zusammengesetzten Waren (Buch aus bedrucktem und un bedrucktem Papiere) ist der Teil maßgebend, der dem Buche den Charakter verleiht. Muß man also das Buch als ein Notizbuch ansprechen, so tritt die Verzollung nach T,-Nr, 215 als Bücher mit unbedruckten oder linierten Blättern ein (LoZsr ursck blanko oklor Irnioroäs Llacks) nach dem Satze von 60 Ors für 1 KZ, Die Zollbehandlung der Einbanddecken, Mappen, Etuis und Futterale, in die Bücher oder Noten lose eingelegt oder eingesteckt sind, ist nicht besonders geregelt, Pappsutterale, die sich als Verpackungsgegenstände für den Transport darstellen, können, besonders wenn sie nicht überzogen sind, zweifellos nach Z 2k zollfrei abgelassen werden, während die Etuis, Mappen und Einbanddecken als selbständige Handelswaren zu be handeln sind. Sofern sie in der Hauptsache aus Pappe gefertigt sind, fallen sie als nichtgenannte Arbeiten aus Pappe (anckro Lrböjäor ak xap) unter die T,-Nr, 216 mit dem Zollsätze von 70 öro 8
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