Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190911259
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19091125
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-11
- Tag1909-11-25
- Monat1909-11
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
lv Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Nr. 274, 1909. für 1 KZ. Derselbe Zollsatz findet auch Anwendung, wenn sich die Einbanddecken usw. wegen ihrer Verbindung mit Knochen (kan), Zellhorn (ksUuloiä), Elfenbein (klksudsn) oder anderen Zähnen, Gelatine, Horn, Meerschaum (Llsrsknm), Muschel schalen (LInsUnZskaUsr), Perlmutter (kerlsmor) und dergl. als Galanteriewaren (kalautsrivursr) der Nr. 51 darstellen. Ein höherer Zollsatz kann sie auch nicht treffen, wenn sie wegen der angebrachten Beschläge aus vergoldeten, ver silberten, vernickelten, bronzierten und ähnlich bearbeiteten un edlen Metallen oder auch aus Gold oder Silber als nicht- tarifierte Waren aus anderen Metallen, vergoldet, versilbert usw. (ikks saerskitt tLriksrsäs ^.rdssäer ak uuärs LlstaUsr, kor- xzääts vg ässl.) oder als Arbeiten aus weißen KuvielVerzierungen, Nickel und Neusilber (L.rdssäör ak kviäe Lokbsrkomxositiousr, Hikksi oZ Xvuulv) oder als Arbeiten aus Edelmetallen (.4r- bsjäer ul a-äls LlstaUsr) angesehen werden müssen, die die T.-Nr. 196 ebenfalls mit dem Satze von 70 Örs für 1 KZ ausführt. Die Briefmarkenalbums (krimMrksLlbnvas) weist das Warenverzeichnis der Nr. 215 zu, weil sie weiße oder linierte Blätter haben. Der Zoll beträgt hiernach für 1 KZ 60 Örs. Bei dieser Tarifierung wird es auch bleiben müssen, wenn sie mit Abbildungen von Briefmarken versehen sind. Andere Albums z. B. Photographiealbums (kotoZraü- »Iburas) sollen nach dem Warenverzeichnisse als Galanteriewaren zum Satze von 70 Örs für 1 KZ der T.-Nr. 51 verzollt werden, auch wenn sie mit den dort genannten seinen Stoffen nicht ver bunden sind. 2. Gegenstände des Kunsthandels Während Gemälde und alle Arten Handzeichnungen (Llalsrisr OZ al! s LtaZs UaanättsZniuZsr) uneingerahmt nach T.-Nr. 109 zollfrei sind und eingerahmt wie die Rahme» verzollt werden, ohne Abzug für das Gewicht der Bilder, werden andere Bilder gemäß der Anweisung des Warenverzeichnisses nach der Beschaffenheit des Grundstoffes verzollt, auf dem 'sic hergestellt sind lötrar ksskukksnksäsn ui äst Natsrials, kvorxaa äs er« aukrugts) und zwar mit Einschluß der etwaigen Nahmen (VasZtsn ul Ituiumör <1N1 Ilillsäer liiätiskartst). Hier von wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn die Bilder in Rahmen den Charakter einer Galanterieware oder einer Nippsache haben. In diesem Falle werden sie nach dem Satze von 70 Örs für 1 KZ der T.-Nr. 51 vernommen. Bilder auf Papier sind in der T.-Nr. 214 ohne Rück sicht aus das Herstellungsverfahren (Druck, Photographie usw.) mit dem einheitlichen Satze von 30 örs für 1 KZ belegt, der sich auch nicht ändert, wenn die Bilder durch Pressen oder Stanzen nachträglich noch bearbeitet oder aus eine andere Weise verziert worden sind. Hierher gehören zweifellos auch die Ansichtspostkarten, die sonst nicht genannt sind. Die eingebundenen Bilder auf Papier werden als Bilderbücher (dillsädsZsr) der T.-Nr. 215 mit dem Zollsätze Von 60 Örs für 1 KZ unterstellt. Für die Verzollung der eingerahmten Öl- oder Wasser- sarbcngemälde, sowie der Zeichnungen werden besonders die nachstehenden Zollsätze für Rahmen aus Holz in Frage kommen: Rahmen aus Holz, geschnitzt, mit Elfenbein, Silber, Neu silber, Perlmutter, Schildpatt oder Seidenstoff verbunden oder eingelegt, soweit das Stückgewicht nicht höher als 2,5KZ ist, T.-Nr. 281 . 1 KZ 70 Örs, Rahmen aus Holz aller Art, mit echter oder unechter Ver goldung oder Versilberung, T.-Nr. 282 . 1 KZ 30 Örs, andere Rahmen aus Eichenholz, „ 283. 1 KZ 25 Örs, aus anderem Holze, lackiert oder poliert 284 . 1 KZ 12,5Örs, desgl. nicht lackiert, nicht poliert „ 285 . 1 KZ 10 Örs. Wegen der besonderen Verzollung von Einbänden, Mappen, Etuis und Futteralen, in die Bilder eingelegt oder eingeschoben sind, vergleiche das unter 1 Gesagte. 3. Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Die Land- und Seekarten, unaufgezogen oder auf Pappe, Leinwand und dergl. ausgezogen (1-s.nä- vz Sskort, uopklwbsäs siksr opklssksäs paa Kap, I-asrrsä sltsr ässtiZs), und die Globen mit oder ohne Gestell (Klober msä sllsr ucks» Stativ) sind in der T.-Nr. 2l4 mit dem Zollsätze von 30 örs für 1 KZ namentlich ausgeführt. Die eingebundenen oder ge hefteten Land- oder Seekarten, die Atlanten (ruckbunäus sllsr inbösktsäs I-avä- sllsr Sokort, rktlasssr) verweist das Warenverzeichnis zur T.-Nr. 215 mit dem Zollsätze von 60 Örs für 1 KZ. Für die Lehrmittel sind keine besonderen Vergünstigungen geschaffen worden. Ein Teil von ihnen kann aber auf Grund von Z 2 des Zolltarifgesetzes zollfrei abgelassen werden, das sind nach Buchstaben lr die Naturalien zu wissenschaftlichen Samm lungen (Haturalisr til vicksuskabsliZs SamlivZsr), nach Buch staben i die Kunstwerke, Altertümer, ethnographischen Gegenstände und dergl. sür öffentliche Sammlungen oder andere öffentliche Zwecke (Lunstvesrker, OläsaZsr, stnoZrutmks 6sn- staucks oZ ässtiZs til okksuliZs SamlinZsr sllsr anäst okksut- liZt LrnZ), nach Buchstabe Z vielleicht auch Modelle und Muster von im übrigen zollpflichtigen Waren, wenn sie als zu anderem Gebrauche unverwendbar angesehen werden (LloäsUsr oZ krsvsr ak i ovriZt toläpliZtiZs Varsr, uuar äs sksnnss ikks ut vssrs tssuligs til aalst LrnZ) sowie nach H 3, n die in der T.-Nr. 206 aufgesührten Drucksachen (Drz-Ksagsr) darunter auch Bücher mit dänischem Texte. Bei diesen ist nur die Beaufsich tigung der Verwendung Vorbehalten, ein Verkauf oder Vertrieb der zollfrei eingesührten Bücher ist also untersagt. VI. Schweden. Der Zolltarif vom 8. Juni 1906 führt die Waren in alpha betischer Reihenfolge in 740 Nummern auf und bildet aus diese Art gleichzeitig ein Warenverzeichnis. Die Zölle sind in der Mehrzahl spezifische (nach Gewicht, Stückzahl und Maß). Die Ermittelung des zollpflichtigen Reingewichtes geschieht in der Regel Lurch Abrechnung der in der Taratabelle festgesetzte» Abzüge von dem Rohgewichte. Indessen ist der Wareneigentümer berechtigt, die Feststellung des Gewichtes durch Verwiegen der ausgepackten Ware vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht steht den Zollbeamten zu, wenn sie den festgesetzten Taraabzug für die vorliegende äußere Umschließung sür zu hoch halten. Die inneren Umschließungen gehören in der Regel zum zollpflichtigen Rein gewicht. Der zollpflichtige Wert muß angemeldet werden, und zwar hat der Eigentümer anzugeben: den Einkaufspreis unter Hinzu rechnung der Kosten der Verpackung, Versicherung, der sonstigen Kosten und der Fracht bis zum Löschungshafen bezw. bis zur ersten schwedischen Zollstelle. Die Angaben sind durch Vorlage der Faktura und des Konnossements zu bekräftigen. Werden diese Unterlagen nicht beigebracht, so tritt das Schätzungsver- sahren ein. Über die Tarifierung zweifelhafter Ware wird durch die Generalzolldirektion aus Ansuchen nach dem deutschen Muster amt liche bindende Auskunft erteilt. Der Vertrag mit Deutschland vom 8. Mai 1906 läuft am 31. Dezember 1910 ab. Bei dieser Gelegenheit wird auch der im Entwürfe festgestellte neue Zolltarif eingesührt werden, der die Waren nach ihrer Herstellung und Abstammung in 16 Gruppe» mit 1281 Nummern verzeichnet und von einem ausführlichen In-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder