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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190911259
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Beilage zu Nr. 274, 1909. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 11 Haltsverzeichnisse begleitet ist. Auf die Vorschläge über die Zoll behandlungen der Gegenstände des Buch-, Kunst- und Musikalicn- handels wird am Schlüsse eingegaugen werden. Schließlich ist noch zu bemerken, daß auch Schweden eine Verordnung über die unrichtige Ursprungsbezeichnung von Waren hat, nach der u. a. auch die Verwendung der schwedischen Sprache zur wahrheitsgemäßen Benennung der Waren schon die Konfiskation der Waren herbeiführen kann. Gegen die strenge Auslegung dieser Bestimmungen vom 9. November 1888 sind in der letzte» Zeit mehrfache Proteste gerichtet worden, die die vor übergehende Aushebung des eben bezeickmcten Teiles der Verordnung zur Folge hatten, und bei den neuen Vertragsverhandlungen wird such Liese Verordnung bezw. ihre Handhabung behandelt werden. 1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Von den Büchern werden nur die in schwedischer Sprache gedruckten eingebundenen Bibeln und Psalmbücher (lzidlar ved xsalnakSeker) zur Verzollung gezogen. Sie sind nach Nr. 79 in Einband von Pappe oder Leinwand ohne Vergoldung (1 dauck ak xmgper aller Iclot utan guläsnitt) zum Satze von 0,50 X (zu 1,125 »O) und nach Nr. 80 in anderem Einband, ebenso mit Goldschnitt (i unära krau6 Lkvsnsom ineci gulcksnitt) mit 2 X sür 1 kg zollpflichtig. Die uueingebundenen Bücher in schwedischer Sprache sind nach Nr. 78, die eingebundenen anderer Art nach Nr. 81 (böoksr xü avensks sprüket trvokta oinpunclna, 0. p. 8. 8P. Ir. punäna LvclrL 8lag), und die in fremden Sprachen gedruckten mit Einschluß der mit erhabenen Buchstaben für Blinde (xü. krämmancks sxrük trz-okta samt raeä uxxdöscka dokotäkrer rill degaguLnäe ak blincka) nach Nr. 82 zollfrei. In den Text eingedruckte oder eingebundene Bilder ändern nichts an der Tarifierung der Bücher, lose beigelegte Bilder bleiben zollfrei nach Nr. 367. Bücher mit eingebundenem weißen oder liniertem Papiere (me-i illbunclst renckt «Iler linssracit xaxper) unterliegen nach T.-Nr. 83 dem Zolle von 35 Öre für 1 KZ. Für die nächste Umschließung von Schachteln »sw. findet kein Abzug statt. Nach den Nrn. 81 und 82 werden auch die Kalender in Buchform, sowie die Bilderbücher und Malbücher für Kinder (bilckerpöcksr voll mälardöeksr kör Karn) abgesertigt, wenn diese von erläuterndem Texte begleitet find. Bilderbücher ohne Text aber gehören zu T.-Nr. 368 als Bilder mit dem Zoll sätze von 0,50 X für 1 KZ. Tie Noten (musikcclier) sind nach T.-Nr. 465 mit dem Zolle von 1 X für 1 kg belastet, wenn sie eingebunden sind, nach Nr. 466 in anderem Zustande aber zollfrei. Indessen gelten sie im Vertragsverkehre mit Deutschland nur dann als eingebunden, wenn die Einbanddeckel mit beweglichen Rücken versehen sind (rneä rörltga rz-ggar). Tie Zollbehandlung der Albums und Teile davon (gl imm voll äelar ckärak) regeln die T.-Nrn. 6, 6'/i und 6s/,' Der Zoll betitlest sür die Briefmarkenalbums und erkennbare Teile davon (krimürk8ulpum äkvensom igenkännllgg. äelkcr ckärak) 1 X, sür die Postkartenalbums (prekkortaalpum) 1,50 X und für die anderen Albums (auckra aldum) 2 X für 1 kg. Für Schachteln, Futterale und Pappumschläge wird kein Gewichtsabzug gewährt. Pappsutterale, in denen Bücher und Noten eingehen, können nach der Anm. 2 am Schlüsse des Tarifs zollfrei llb- gelassen werden, da sie nur zum Schutze während des Trans portes dienen. Einbanddeckel, Mappen und Etuis hingegen müssen getrennt von den eingelegten Büchern verzollt Werden- Tie Einbanddecken (pokjmrmar) nennt die Nr. 54 mit dem Zollsätze von I X sür 1 Kg, die Etuis (stuier), ganz oder teil weise mit Leder oder Gespinstware überzogen oder damit aus gestattet oder in Verbindung mit Zellhorn oder ähnlichen Formen- stofsen werden nach Nr. 107 mit 2 X und andersartige nach Nr. 107^/, mit 1,50 X sür 1 kg belegt. Voraussetzung ist hier bei aber immer, daß es sich um aus mehreren Stoffen zusammen gesetzte Etuis handelt oder um bearbeitete aus einem anderweit nicht genannten Materiale. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein zusammengesetztes Etuis vorliegt, bleiben die vorhandenen Schließvorrichtungen (Schlösser, Schilde usw.) außer Betracht. Ein Etuis aus Pappe und Papier auch mit diesen Schließen fällt daher unter die nicht besonders genannten Papp- und Papier arbeiten (papp- oek xapxsrsardotsn) der Nrn. 508 und 509. Für unlackierte (vlaekeraäs) beläuft sich der Zoll sür 1 kg auf 0,50 X und sür lackierte, bronzierte, vergoldete oder versilberte (lackeracks, pronssraäs, törgxlläa aller köroilkracks) auf 1,50 X. Die Mappen (xortkölfsr) sind in den T.-Nr. 538/39 tarifiert. Die aus Ganz- oder Halbseide (rck del-eller kalkmäen) gefertigten unterliegen dem Zoll von 4 X, andere dem von 1,20 X für 1 kg. Sofern sich aber die Mappen nur als un lackierte Papp- oder Papierwaren darstellen, kommen sie zweifellos unter den niedrigeren Satz der Nr. 508. Ein Abzug sür etwa die genannten Waren noch umschließenden Schachteln usw. wird nirgends zugestauden. 2. Gegenstände des Kunsthandels. Während nach Nr. 472 Gemälde und Zeichnungen (mülningccr voll rituingar) ohne Rahmen zollfrei sind, unter liegen nach Nr. 368 lithographische und photographische Arbeiten, sowie Kupferstiche, Stahlstiche und Holzschnitte, mit oder ohne Farbengebung, ebenso wie Öldrucke ohne Rück sicht auf den Untergrund (lütogrccügkg. voll kotogratioka arlaeten rialet, kvarL cke äro anpragta), der einheitliche Zoll von 0,50 X für 1 KZ, sofern sie nicht zu gedruckten Werken gehören und mit ihnen eingehen. Eine Vergoldung, Versilberung, Bron zierung und Lackierung des Papieres, der Pappe oder Pappmasse, auf denen die Bilder ausgebracht sind, bleibt vertragsmäßig un berücksichtigt. Bei der Feststellung des zollpflichtigen Gewichtes dürfen Schachteln, Papier und ähnliche Umschließungen nicht ab gerechnet werden. Über die Zollbehandlung der eingebundenen Bilder ist nichts bestimmt. Sie werde» voraussichtlich wie die uneiuge- bundenen behandelt werden. Die eingerahmten Bilder werden mit den Rahmen zu sammen nach der Beschaffenheit dieser verzollt, z. B. solche in Rahmen aus vergoldetem oder mit farbiger oder vergoldeter Masse belegtem Holze nach T.-Nr. 664 als Holzware zum Satze von 60 Öre sür 1 KZ, ohne Abzug sür das Gewicht des Glases und des Bildes. Sind die Rahmen aber nach dem Werte zu verzollen, so wird der Wert des Bildes dabei nicht mit berück sichtigt. Die Einbände, Mappen und Etuis werden wiederum als selbständige Waren zu verzollen sein, vcrgl. hierüber unter 1. Die Ansichtspostkarten (drekkort in6(1 akdolätugsn) sind im Tarife nicht genannt. Postkarten (drokkort) schlechtweg unter liegen nach Nr. 62^ dem Zolle von 0,25 X sür 1 LZ, der auch vertragsmäßig gebunden ist. Hierunter dürsten aber die Post karten mit Bildern nicht gerechnet werden können, sie werden vielmehr nach Nr. 368 als Bilder mit dem Satze von 0,50 X für 1 kg zu belegen sein. 3. Gegenstände des Laudkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Von den geographischen Karten (Kantor) sind nach Nr. 279 die mit anderem als schwedischem Texte zollfrei, während die mit schwedischem Texte (msä svenok text) in losen Blättern oder gehestet (r exemplar oller düktccäs) nach Nr. 277 zum Satze von 1,50 X, die kartonierten und eingebunden oder auf z»
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