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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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12 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Nr. 274, 1909. kockraäo) nach Nr. 278 zum Satze von 2 L für 1 kg zur Ver zollung gelangen. Für die Globen, mit oder ohne Gestell (globsr, mock aller ulen ställniug) ist in der T.-Nr. 191 Zollfreiheit aus gesprochen. Die Lehrmittel sind weder im Zolltarife noch im Zoll gesetze mit besonderen Vergünstigungen bedacht worden. Ein Teil von ihnen wird aber nach Nr. 484 als Naturalien für wissenschaftliche Sammlungen (Naturalien till vetenskaxliga samiingar) Zollfreiheit genießen, die anderen müssen nach Be schaffenheit des Materiales verzollt werden. Der Entwurf des neue» Zolltarifs bringt folgende Änderungen: Die Bilder- und Malbücher für Kinder sind allgemein den Bildern zugewiesen (Nr. 332), deren Zoll auf 0,75 L erhöht wird; Die Bücher mit weißem oder liniertem Papier werden mit den nicht besonders benannten Albums zusammen in Ein band mit Überzug von Leder, Gewebe oder Wachstuch zum Satze von 1 L, sonst zum Satze von 0,50 L verzollt (Nr. 315/16); Der Zoll für Briefmarkenalbums und für Postkarten albums wird je um 0,50 L höher vorgeschlagen (Nr. 313 u. 314); Der Begriff der Etuis ist anders gefaßt, ohne Erhöhung des Satzes von 2 L (Nr. 320); Bei den Papparbeiten erscheinen drei Zollsätze von 2, 1 und 0,50 L (Nr. 321/23); Die Noten sind gänzlich zollfrei, auch eingebunden (Nr. 331); Den Globen sind die Tellurien und Lunaricn ausdrücklich gleichgestellt (Nr. 330); Die Ansichtspostkarten sind als vz-kvrt genannt und sollen, wie die Bilder der Nr. 332, zum Satze von 0,75 L verzollt werden; Die Zollfreiheit der Naturalien ist nun im Tarisgesetze ausgesprochen; Die zu Büchern gehörigen und mit ihnen zusammen ein gehenden Bilder werden wie die betreffenden Bücher behandelt; Bilder, die nach dem Drucke durch Pressen, Stanzen usw. noch weiter bearbeitet worden sind, werden wie Papier- oder Papparbeiten verzollt. VII. Norwegen. Der seit dem 1. Juli 1909 geltende Zolltarif ist durch Kgl. Verordnung vom 3. Juli 1909 nachträglich bestätigt worden. Er ist ein Doppeltarif, dessen Minimalsätze auf die deutschen Erzeugnisse auf Grund von älteren Verträgen mit ein zelnen deutschen Staaten angewendet werden, wie auch die nor wegischen Waren die deutschen Vertragszollsätze auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 28. Februar 1885 genießen. Die Verträge laufen mit 12monatiger Kündigung. Die Zölle sind in der Hauptsache spezifische (nach Gewicht, Stück und Maß). Die Gewichtszölle werden vom Reingewichte der Waren erhoben, das der Regel nach durch Abzug der Tara sätze aus dem Rohgewichte berechnet, beim Mangel eines Tara satzes, sowie auf Antrag des Zollpflichtigen wie auch auf Ver langen der Zollbeamten durch Verwiegung der Ware ohne Um schließungen ermittelt. Der Wertverzollung wird der von dem Zollpflichtigen anzumeldende Wert der Ware bis zum Zollorte (unverzollt) zu grunde gelegt. Wenn der Zollbeamte den deklarierten Wert für zu niedrig hält, kann er für seine eigene Rechnung und Gefahr die Ware gegen Zahlung des deklarierten Wertes mit einem Auf schläge von 10°/o ankausen. Der Betrag wird von der Zollkasse verlegt, die dem Zollbeamten, wenn der Auktionserlös hinter dem gezahlten Betrage zurückbleibt, de» Unterschied vom Gehalte ab zieht. Der ehrliche Deklarant ist also genügend geschützt. Zusammengesetzte Waren, die im Tarife nicht genannt sind und einer darin aufgesührten Warengattung auch nicht gleich gestellt werden können, können nach ihren Teilen getrennt ver zollt werden, gegebenenfalls kann das Gewicht der Einzelteile auch durch Schätzung ermittelt werden. Ist der Zollpflichtige hiermit nicht einverstanden, so wird die Ware als unbenannte Ware nach der T.-Nr. 753 mit 15"/g des Wertes zur Verzollung gezogen. Ein beträchtlicher Teil der im Tarife nicht genannten Waren ist durch das Inhaltsverzeichnis zum Zolltarife anderen Waren- gruppen zugewiesen worden. Im übrigen bleiben unwesentliche Verzierungen, sowie Verbindungsteile, Schlösser und Beschläge bei der Tarifierung außer Betracht. Die nachstehenden Zollsätze sind die des Minimaltarifs. 1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Von den geschriebenen und gedruckten Büchern, sowie Teilen davon (skrsvus vg trz-kts ksgsr sllsr äsls äerak) sind nach Nr. 525 alle uneingebundenen (uiuckbuuckus) zollfrei. Von den gebundenen (iuäbuuckus) sind nur die aus nor wegischem Berlage (pan uvrsk korlag) nach Nr. 526 zum Satze von 0,50 L für 1 kr- zollpflichtig, alle anderen aber nach Nr. 527 zollfrei. Die Bücher können auch in den Text eingedruckte oder eingebundene Bilder zeigen oder Beilagen von Bildern haben, die zu dem Texte gehören, ohne daß sich die Tarifierung ändert; ebensowenig werden auch die beigelegten Bilder be sonders zur Verzollung gezogen, sie werden vielmehr als Teile der Bücher betrachtet. Die Noten (uvtor) werden genau wie die Bücher nach den T.-Nrn. 525/27 abgesertigt, dasselbe gilt von den nicht ge nannten Kalendern in Buchform. Bucheinbände, Mappen und Etuis, in die Bücher und Noten lose eingelegt oder eingesteckt sind, müssen nach ihrer Beschaffenheit verzollt werden. Nur die gewöhnlichen Papp- sutterale ohne Überzug können als Verpackungsmaterial sür den Transport nach H 2g des Zolltarisgesetzes zollfreie Abtastung finden. Die Bucheinbände (bogdluck) sind im Tarife genannt, solche aus Papier und Pappe sollen wie Papier- und Pappwaren, andere (ak auäet material«) nach T.-Nr. 39 zum Satze von 3 L sür 1 kg vernommen werden. Für die nicht genannten Arbeiten aus Papier und Pappe hat die T.-Nr. 529 den Zoll von 70 Oro für 1 kg, mit der nächsten Umschließung gewogen, ausgeworfen. Die Mappen (mapper) sind durch das Inhaltsverzeichnis zum Zolltarife den Etuis (sturer) gleichgestellt worden. Sie werden nach den T.-Nrn. 132 bis 134 in folgender Weise be handelt: a) von Papier oder Pappe 1. mit Seidenfutter Nr. 132 a, 1 kg 1 U, 2. andere „ 1326, 1 „ 0,70 „ b) von Buchbinderleinwand und ähnlichen Stoffen, auch mit Seidenfutter „ 133, 1 „ 2 „ e) von Leder oder Seide „ 134, 1 „ 3,50 „ Die Briefmarkenalbums haben im Tarife keine Aus nahme gefunden, sie können deswegen entweder als Bücher ver nommen werden, soforn sie Abbildungen von Briefmarken und Erläuterungen aufweisen, oder aber, wenn sie als Album oder Briefmarkenalbum (krimasrks album) bezeichnet sind, wie die im Inhaltsverzeichnisse zum Zolltarife genannten Albums verzollt werden, die den Etuis zngewiesen sind (siehe oben). Etwaige Verzierungen mit andere» Stoffen, wie Schildpatt, Elfenbein, Zelluloid, Horn, Perlmutter usw. können, wenn sie
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