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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
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Beilage zu Nr. 274, 1909. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 13 unwesentlich sind, auch bei den Albums aus Pappe außer Be tracht bleiben, dasselbe gilt von den Beschlägen und Schließen aus Metall. Bei den Albums der Nr. 133 und 134 üben auch wesentliche Ausschmückungen mit Schildpatt, Horn, Elsenbein, Zellhorn, unedlen nicht vergoldeten und versilberten Metallen (bei denen der Nr. 134 auch aus vergoldeten und versilberten Metallen) keinen Einfluß aus, da die Zölle der Nrn. 133 und 134 höher angesetzt sind, als die für Arbeiten aus den eben genannten Stoffen. Ein vollständiger Überzug von Zcllhorn, Schildpatt, Elfenbein und Knochen über Pappdeckel würde d'e Verzollung der Albums als Arbeiten aus Zellhorn nach Nr. 89, aus Schildpatt nach Nr. 241 bez. aus Elfenbein und Knochen nach Nr. 27 zu dem gemeinsamen Zollsätze von 1,20 L für 1 kz herbeiführen. Sofern aber bei den Albums der ganze Deckel mit Perl mutter bekleidet wäre, würde die T.-Nr. 536 mit dem Satze von 8 L mindestens aus den Deckel Anwendung finden, während der Jnnenteil als Arbeit aus Pappe oder Papier nach Nr. 529 zum Satze von 0,70 14 für 1 kg abgesertigt werden könnte. Bei allen Albums, Mappen uns Etuis der Nrn. 132/34, 89, 241, 27 bez. 36 wird die nächste innere Umschließung mit gewogen. Auch über die Zollbehandlung der Bilderbücher findet sich keine Anweisung. Sofern sie sich als gedruckte Bücher mit Bildern im Texte oder mit zu dem Texte gehörigen Bildern dar stellen, werden sie wie andere Bücher abgefertigt werden, wenn sie aber ausschließlich oder überwiegend aus Bildern bestehen, müssen sie als Bilder verzollt werden (s. unter 2). 2. Gegenstände des Kunsthandels. Die Gemälde und Handzeichnungen (Llalsrisr og kuauättsgutugsr) ohne Rahmen bleiben nach T.-Nr, 391 zoll frei. Im Gegensätze hierzu stehen die lithographischen und photographischen Arbeiten mit Einschluß der Kupfer stiche, Stahlstiche, Radierungen, Holzschnitte, Lichtdrucke und dergleichen (Ittogratisks og lotograllsks arksiäsr samt soweit sie nicht anderweit genannt sind, wie die Landkarten, Glück wunschkarten und ähnliche. Derartige uneingerahmte Bilder werden in den T.-Nrn. 523 und 524 nach der Anzahl der Farben behandelt, und zwar setzt die Nr. 523 einen Zoll von 0,50 L aus für 1 kg für die in einer oder zwei Farben hergestellten, ohne Rücksicht aus die Farbe des Grunde (i su sttsr to tarvor) und die Nr. 524 den Zoll von 2 L für 1 kg für die in drei oder mehr Farben hergestellten mit Einschluß der Öldrucke (i trs sllsr ttsrs tarvsr, ksrunäsr ogsaa olistrz-k). Alle Bilder in Rahmen werden nach der Beschaffenheit der Rahmen verzollt, ohne daß für das Gewicht der Bilder und des Glases ein Abzug gemacht wird. Nur sofern der Rahmen einem Wertzölle unterliegt, wird bei der Zollberechnung der Wert des Bildes nicht mit berechnet. Die gebräuchlichsten Rahmen aus Holz unterliegen den nachstehenden Zöllen: Echt oder unecht vergoldete Rahmen, Rahmen mit Gips bekleidung, polierte, ornamentierte, furnierte oder lackierte (asgts og uasgts lorgzääto rammsr ak traa, gikssäs, trag), nach T.-Nr. 672, 1 kg 30 Öre; geschnitzte Rahmen Munstholzschnitzerei) im Gewichte nicht über 1,5 kg (uäskaarus rammor Ikunsttraoskjaorsrarbsiäsjl T.-Nr. 670, 1 kg 4 L. Daß mit gedruckten Werken eingehende und zu ihnen ge hörige Bilder wie Teile der Bücher angesehen werden, ist bereits unter 1 gesagt. Eingebundene Bilder müssen im Mangel einer ander- weiten Bestimmung wie uneingebundene Bilder behandelt werden. Über die besondere Verzollung von Einbänden, Mappen und Etuis, in die Bilder eingelegt oder eingesteckt sind, vergl. die Angaben unter 1. Die Ansichtspostkarten wurden bis zum 1. Juli d. Js., soweit sie nicht unter den höheren Satz der in drei oder mehr ausgesührten lithographischen Arbeiten der Nr. 524 fielen, wie die Glückwunschkarten der Nr. 517 zum Satze von 50 öro für 1 kg verzollt (mit Einschluß der Pappschachteln, Umschläge von Papier usw.). Durch eine Tarifänderung ist für sie von dem angegebenen Zeitpunkte an bei der Nr. 517 ein besonderer Satz von 1 L für 1 kg geschaffen worden, während für die in mehr als zwei Farben ausgesührten Karten der Satz von 2 L für 1 kg der Nr. 524 auch weiterhin gilt. 3. Gegenstände des Landkartcnhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Die T.-Nr. 521 setzt für die unausgezogenen Himmels-, Land- und Seekarten, sowie die Wandkarten zum Schul gebrauche (ikkö opklasdsäo kimmsl-, lauä- og sjskartor samt vasggsxlauoksr til skotsbrug) Zollfreiheit fest, während für die ausgezogenen (oxklasbsäs) in der Nr. 522 ein Zoll von 50 Öre für 1 kg ausgeworfen ist Die nicht genannten Atlanten werden wie nicht aufgezogene Karten zollfrei sein. Die Globen, Telluricn, Lunarien u. dcrgl. (gtoksr, kvo- rulläsr toUurium, tuuariuva og ligusuäs), mit oder ohne Gestell, sind in der T.-Nr. 197 als sollfrei aufgesührt. Für die Lehrmittel ist eine besondere Zollvcrgünstigung nicht vorgesehen. Die Naturalien aller Art (uaturalisr alle stags) sind nach T.-Nr. 494 und die Modelle, die zu andern Zwecken nicht gebraucht werden können, darunter Abgüsse aller Art für öffent liche Sammlungen und Unterrichtszwecke (moäsUsr, tkko tjsu- tigs til anäst drug, äsruntsr akstsbuiugsr ak sukvsr art, alsns dsstsmts til ollsntiigs samtingor stlsr tit uuäsrvisntng) nach Nr. 492 ohne weiteres zollfrei. Andere Lehrmittel, wie Instrumente usw., müssen verzollt werden. VIII. Niederlande. Der wenig umfangreiche Zolltarif rührt noch vom 15. August 1862 her und enthält spezifische und Wertzölle. Waren, die im Tarife nicht genannt sind und auch bei einer anderen darin an geführten Ware oder Warengattung nicht untergebracht werden können, sollen zollfrei ciugehen. Damit diese Bestimmung nicht zum Schaden des Einkommens des Staates zu weit ausgedehnt werde, sind viele einzelne Verordnungen über die Unterstellung der verschiedenen neuen Waren notwendig gewesen, die weit zer streut sind, da es ein Warenverzeichnis nicht gibt. Es wäre des halb wünschenswert, wenn ein neuer neuzeitlicher Tarif ausge arbeitet würde. * In der Thronrede bei der Wiedereröffnung das Parlamentes ist denn auch am 21. September 1909 eine Vorlage über die Revision des Zolltarifs angekündigt worden, über deren Inhalt aber noch nichts in Erfahrung gebracht werden konnte. Da aber gleichzeitig auch die Erhöhung der Erbschaftssteuer und die Ein führung einer Einkommensteuer in Aussicht gestellt worden ist, muß leider angenommen werden, daß auch die Tarifrevision sich in aussteigender Richtung bewegen wird. Der zollpflichtige Wert der nach dem Werte zu ver zollenden Waren kann aus dem amtlichen Preisverzeichnisse, das jeden Monat neu ausgestellt wird, entnommen werden. Wenn für 4
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