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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
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14 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandels Beilage zu Nr. 274, 1909. einzelne Waren ein Preis darin nicht angegeben ist, darf der Preis hier zu Lande, d. h. in den Niederlanden, wie er am Tage der Verzollung für unverzollte Lieferung bis zum Zollorte beim Einkäufe aus erster Hand im Auslande ausbedungen werden kann, angesetzt werden. Für Waren, deren Wert auf keine dieser beiden Arten er mittelt werden kann, weil sie entweder vollständig neu sind oder wegen ihrer besonderen Art, Bestimmung oder Aufschrift für andere Personen als den Adressaten einen geringeren Wert haben, wird der Wert ans dem Anschaffungspreise aus erster Hand am Orte der Herkunft unter Zuschlag der Kosten der Verpackung, Beförderung, Versicherung und Kommission bis zum Zollorte berechnet. Gegen zu niedrige Wertdeklaration sind das Vorkaufsrecht des Staates und Strafen vorgesehen. Der mit dem Zollvereine 1851 abgeschlossene Vertrag be steht noch jetzt, er setzt gegenseitige Meistbegünstigung fest und endet ein Jahr nach Kündigung. 1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Die schon im Gesetze vom 1. September 1854 festgesetzte Zollfreiheit ist auch in dem Tarife von 1862 für Bücher, lose, geheftet oder eingebunden (booksu in blacksn, inAsnnaiä ok ingobonckon) vollständig aufrecht erhalten worden und umfaßt auch die gedruckten Noten (nrrmislr, Asckrulrt), die Kalender in Buchform (dooksu llulouckors), sofern sie sich nicht wegen des beigegebenen leeren Papieres für Aufzeichnungen als Notiz bücher darstellen, die als Papier aller Art (xaxisr van all« soortou) dem Zoll von 5"/^ des Wertes unterliegen, die Lese bücher für Blinde (Isosdoeiron voor lolinäsn) und die Bilder bücher (prentonlooslron, prsntenlooslrsos) sogar mit beweglichen Einbände, Mappen, Etnis usw., in die die Bücher ein gelegt oder eingeschoben sind, müssen ebenso wie Albums aller Art (akkums van alle noorton) als Papier aller Art zum Satze von 5"/„ des Wertes verzollt werden. Nur die Pappfutterale ohne Überzug, die in der Hauptsache sür den Transport bestimmt sind, können mit den zollfreien Büchern als Umschließung zollfrei belassen werden. 2. Gegenstände des Kunsthandels. Für Bilder aller Art, mögen sie nun in Drucken oder Stichen, Photographien, Lithographien, Ölgemälden oder Aquarellen bestehen, ist Zollsrciheit gewährt, wenn sie nicht eingerahmt und auf den gebräuchlichen Grundstoffen (Papier, Pappe und Leinwand) hergestellt sind. Ölgemälde und Aquarelle (sobiläorijsn in vlisvsrk on vatorvork) bleiben auch in Rahmen eingehend (tu cko äortos toollooroncko kis»ton) zollfrei, während Drucke und Stiche (pronton on ptaton), Photographien (püoto- Zrapiusolis akdssIckiuZsn) und lithographische Bilder (Utllo- Zrapllmolls akbsoläinzsn) in eingerahmtem Zustande der Klaffe der Möbel (msnbslon) mit dem Zollsätze von 5 des Wntcs zufallen. Demselben Zollsätze unterstehen auch als Papier waren Bilder und Stiche, die ersichtlich dazu bestimmt sind, mit Glückwünschen bedruckt zu werden. Hingegen ist die Zollfreiheit aufrecht erhalten worden sür Bilder und Stiche mit ausgedrucklen Adressen von Fabrikanten oder Händlern (Reklamekarten), die nicht als Kurzwaren (Irra- nasrtj) verzollt werden sollen, weil sie nicht verkäuflich sind. Über die Zollbehandlung der Photographien und Steindruck bilder ist die in analoger Weise auch aus andere Bilder anwend bare Bestimmung getroffen worden, daß sie auch zollfrei bleiben, wenn sie eingebunden oder in Umschlägen oder Einbänden (ornsIsZsn), Etuis oder Futteralen (irolrors) lose eingehen, sofern es sich um Bildersammelwerke, Städteansichten, Bilder von Gebäuden, Kleidertrachten u. dergl. (Andenken, Souvenirs, Städte albums) handelt und die Umschläge und Futterale so beschaffen sind, daß sie zu keinem anderen Zwecke zu gebrauchen und für sich nicht verkäuflich sind. Im anderen Falle müssen die Einbände, Umschläge und Futterale für sich als Papierwaren verzollt werden (5 vom Werte). Der Klasse der Kurzwaren (5"/„ vom Werte) sind die Ansichtsposthirten (driskllaartsn urock xlaten ok akdeoläiuAon) zugewiesen worden, der auch Photographien in Etuis oder Albums eingesteckt (in ütnis ok albnnrs vorvut) angehören. 3. Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel allgemein. Den Land- und Seekarten (lunä- on rookaartsu) ist Zollsreiheit zugebilligt, auch wenn sie auf Baumwollen- oder Leinenstoff gedruckt oder aufgezogen sind. Die Globen hingegen haben im Tarif keine Erwähnung gesunden, es ist über ihre Unter bringung auch keine besondere Verordnung ergangen; sie werden aber vermutlich als Instrumente mit 5 ihres Wertes zur Ver zollung gezogen. An die Einführung von Lehrmitteln ist erklärlicherweise beim Erlasse des Zolltarifs nicht gedacht worden, so findet sich denn über sie nichts verfügt. Nur eine besondere Entscheidung über Schulbilder (voiroolprenten) ist ergangen, die aber nichts Neues bringt, indem diese wie andere Bilder und Stiche für zoll frei erklärt wurden. Für einen Teil der Lehrmittel wird aber vermutlich aus Grund des A 2 des Zolltarisgesctzes Zollsreiheit gewahrt werden (als im Tarise nicht genannte und nicht inbe griffene Waren). Im übrigen könnte allerhöchstens eine Zoll belastung von 5°/y des Wertes in Frage kommen, über die der Tarif nicht hinausgeht. IX. Belgien. Der Zolltarif stammt »och aus dem Jahre 1846 her; er enthält nur 70 Nummern, die dafür mitunter sehr umfangreich sind, da nach und nach immer mehr spezifische Zölle an die Stelle von Wertzöllen getreten sind. Das Bestreben, die Wertzölle durch Gewichtszölle usw. zu ersetzen, ist auch jetzt noch vorhanden. Soweit es sich aber um vertragsmäßig mit Deutschland festgelegte Zölle handelt, ist dazu die Genehmigung der deutschen Regierung notwendig. Der Zolltarif, dessen letzte Ausgabe unter dem 5. Februar 1906 vom Könige bestätigt wurde, findet die not wendige Ergänzung durch ein umfangreiches und gut ansgear beitetes Warenverzeichnis (Röxertotrs). Zahlreiche Vorbemerkungen (Observations prölinrinairos) erläutern in 174 Paragraphen die Handhabung der ganzen Zollabfertigung. Die Erhebung der Gewichtszölle erfolgt fast ausschließlich auf der Grundlage des Reingewichtes, das auf Antrag durch Ver wiegung der ausgepackten Waren, sonst aber durch Abrechnung der festgesetzten Taraabzüge aus dem Rohgewichte ermittelt wird. Der für die Berechnung des Wertzolles zu deklarierende Betrag ist die Summe des Anschaffungspreises am Orte der Herkunft oder der Herstellung im Großhandel und der Kosten der Beförderung, Versicherung und Kommission bis zum Orte der Einfuhr. Die Vorlage von Rechnungen kann nicht gefordert werden, freiwillig zur Verfügung gestellte Originalrechnungen, Frachtbriefe, Konnossemente usw. können von den Zollbeamten eiu- gesehen werden. Gegen zu niedrige Wertangaben ist das Vorkaufsrecht (xrö- snrxtton) vorgesehen. Man bedient sich mit Vorliebe zur Ab fertigung von nach dem Werte zollpflichtigen Gegenständen der Vermittlung der Grenzspediteure.
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