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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190911259
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Beilage zu Nr. 274, 1909. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 15 1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Bücher in losen Blättern, broschiert, kartoniert oder eingebunden, und gestochene oder gedruckte Noten (livreo ou touilloo, 6roe1rä8, eartouuo8 ou ro1iä3, mu8iguo Zravos ou impriiuöo) sind unter den Druckwerken (proäuit3 t^poArapbiguo8) der Nr. 55 als zollfrei aufgeführt. Die Art des Einbandes bleibt, auch bei den Noten, außer Betracht, ebenso die Art des Inhaltes. Bei den Kalendern (oaleuäriora ä. ollouillor et autro8), die das Repertoire den zollpflichtigen Drucksachen der Nr. 55 zumeist, sind nach der Art des Druckes zu unterscheiden solche mit Typendruck (irupro83iou8 t^poZrapbl^ueo) zum Zollsätze von 18 Rr. für 100 KZ, solche mit lithographischem und anderem Drucke in einer oder zwei Farben (imprs88iou8 litlroArapdigueo ou uuo ou äeux oou1eur8 8ur papior) zum Satze von 35 Rr. u. dergl. in mehr als zwei Farben (impro88iou8 1it1ioAi-Lp1iiguo8 ou p1u3 äo äoux ooulsura 8ur papior) zum Satze von 70 Rr. für 100 KZ. In den Text von Büchern und Kalendern eingedruckte oder mit eingeheftete oder eingebundene Bilder und Illustrationen bleiben ohne Einfluß. Lose beigegebene Bilder bleiben dann zollfrei, wenn sie einen Aufdruck besitzen, der auf ihre Zugehörig keit zu deu Büchern hinweist. Notizbücher, die nur einen geringen gedruckten Teil be sitzen, werden je nach ihrer Beschaffenheit zur Verzollung gezogen, z. B. in Ledereinband als uraroguiuorio (15 vom Werte). Einige leere Blätter, die gedruckten Büchern und Kalendern bei geheftet sind, bleiben zweifellos ohne Einfluß. Einbanddecken und Mappen, in die Bücher eingelegt sind, werden für sich verzollt. Genannt sind im Repertoire Bucheinbände aus Leder (oouverture8 pour 1'orudoit.LKo äo 1ivro3 eu euir), die wie Täschnerwaren (ruaroguiuorio) nach Nr. 34 zum Satze von 15 o/o des Wertes veranlagt sind und solche aus anderen Stoffen als Leder (oouverture8 etc. autro3 gu'ou euir), die als Kurzwaren (uroreorio) nach T.-Nr. 38 zum Satze von 13 0/o des Wertes abgefertigt werden. Dasselbe gilt auch für Bucheinbäude aus gepreßtem, versilbertem und vergoldetem Papier (eu papior Zaukrä, arZouto ou äorä). Die gleiche Zollbehandlung erfahren auch die Mappen (portekeuillsrz) aus Leder und aus anderen Stoffen. Pappfutterale, in die Bücher und Noten eingeschoben sind, bleiben nach § 73 der Vorbemerkungen zum Tarife zollfrei, wenn sie einen eigenen Handclswert (valour raarobaucke) nicht haben. Das wird für die Futterale ohne Überzug gelten. Überzogene Futterale werden wie Etuis zum Satze der Kurzwaren (13 0/0) verzollt. Bei den Albums kommt wieder der Zoll von 150/0 des Wertes für die Täschnerwaren zur Anwendung, wenn sie in der Hauptsache aus Leder bestehen. Albums mit Druck im Innern für Sammelzwecke (a1duui3 avoo iiupro88iou8 pour eolloetiouu ckivsr868), z. B. für Briefmarken, werden nach der Art des Druckes verzollt, wie bei den Kalendern angegeben ist. Andere Albums zur Aufnahme von Bildern, Photographien usw. ein gerichtet, aber nicht bedruckt, werden als Kurz- und Galanterie waren (uroreorio ob cxuiueaillorio) zum Satze von 13 0/0 des Wertes abgefertigt. Die Kinderbilderbücher (1ivro8 ä'imLA08) können entweder als Bücher nach Nr. 55 zollfrei abgelassen werden, wenn sie nur Bilder zur Illustration des Textes enthalten, oder als Bücher mit Bildern (eoruoto ä. iraaA03) nach derselben Nummer ver zollt werden, wenn die Bilder ohne Text sind. In diesem Falle richtet sich der Zoll nach dem Druckverfahren; die typographisch (mit Klischees) bedruckten, auch mit dem Pinsel oder mit Platten kolorierten Bilderbücher (t^pOSrapliioo, eoloriöo ou uou au piu- eoau ou ä 1a planus) unterliegen dem Zolle von 25 Rr., alle anderen dem von 60 Rr. für 100 Reingewicht. 2. Gegenstände des Kunsthandels. Von den Gegenständen des Kunsthandels können zollfrei eingesübrt werden: die mit der Hand erzeugten Gemälde, eingerahmt und uneingerahmt (tadloaux xoiuta L 1a raaiu, ou- eaäräo ou uou), die zu den Kunst- und Sammlungsgegeuständen der Nr. 44 (o6jot8 ä'art et cke eolleetiou) gehören, und die künstlerischen uneingerahmtcn Stiche, Radierungen und Stein drucke (63tawp68, §ravuro3 et litboZrapbiee arti8tigu68, uou oueaäräo8), die in der Nr. 55 bei den proäuet8 t^pOArapbiguers genannt sind, sowie die uneingerahmtcn Photographien auf Papier, auch auf Pappe oder Karton geleimt, mit der Hand ko loriert, lose oder in der Form von Albums eingebunden oder kartoniert (pllotoZraplliee uou oueaäröoo 8ur papier, eollo 3ur oarte ou eartou, eoloriöoo ä 1a ruaiu ou uou, rueiue roliäoo ou eartouuäoa 8oue koruro ä'alduure) als Kunstgegenstände und endlich die künstlerischen nicht eingera hinten Photogravüren (pkotoAravure3 arti8tigue3, uou oueaäröo8) als Druckwerke. Den zollfreien künstlerischen Steindrucken sind im Vertragswege auch die Oleographien, die Ölfarbendrucke (o1äoZrap1iio8, iiupriluoe3 ä. 1'liuilo) gleichgestellt worden und zwar zunächst nur die auf Geweben, seit Anfang dieses Jahres auch die auf Papier und Karton, d. h. Chromolithographien, die lackiert und gekörnelt bezw. gauffriert sind (ollrourolittroAr-apliioo 8ur papier ou eartou, vor- uie3 et Zraiueea ou ^aullröo8), um die Struktur der Maler leinwand nachzuahmen. Für sie gilt die Zollfreiheit aber nur ohne Rahmen. In ein gerahmtem Zustande fallen die künstlerischen Stiche, Radierungen, Steindrucke, Photogravüren und Oleographien unter den Zollsatz von 130/0 des Wertes der Kurzwaren der T.-Nr. 38, der die Photographien auch dann schon trifft, wenn sie auf Karton aufgeleimt sind, der einen Rahmen bildet (eo11öo8 8ur eartou kor- uiaut oueaärouroub). Die nicht künstlerischen Stiche, Radie rungen, Steindrucke und Photogravüren, sowie die Erzeugnisse der sämtlichen übrigen Reproduktionsvcrfahren wie die Autotypien, Phototypien, Photolithographien, Heliographien, Litho graphien, Chromolithographien, Zinkotypien usw. sind zollpflichtig und zwar nach der Zahl der verwendeten Farben und dem Druck grunde. Bei der Ausführung in einer oder zwei Farben auf Pappe und Karton (eu uue ou ckeux eou1our8 8ur earte ou eartou) zahlen sie für 100 KZ Reingewicht 18 Rr., in mehr als zwei Farben (eu p1u3 äe äeux eoulouro) auf demselben Unter gründe aber 30 Rr. Dabei wird die Farbe des Grundes nicht mitgezählt und als Drucke usw. auf Pappe und Karton werden auch die auf Papier angesehen, von dem ein Quadratmeter mehr als 200 A wiegt. Bei der Verwendung des leichteren Papieres als Untergrund betragen die Zölle für 100 KZ für in einer oder zwei Farben ausgeführte Drucke usw. 35 Rr. und bei der Ver wendung von mehr Farben 60 Rr. Eingerahmte Drucke dieser Art werden wiederum als Kurzwaren behandelt (13^ vom Werte), und in der Form von Albums oder Büchern vereinigt (ou albuuw ou earuota) zahlen sie nach Nr. 55 für 100 60 Rr. In gleicher Weise wie die eben aufgeführten nichtkünstlerischen Reproduktionen werden auch die Ansichtspostkarten (earto3 po8tale8 i11u8tröo8) abgefertigt. Die nur typographisch, auch mit Klischees bedruckten Postkarten zahlen als impro88iou3 t^xo- 8rapkigu03 nach Nr. 55 wieder 18 Rr. für 100 IrA. Sind auf den Karten Photographien hergestellt oder aufgeklebt worden, so werden sie tarifiert, als ob die Photographien nicht vorhanden wären. Wegen der Einbanddecken, Mappen und Etuis, in die Bilder lose eingelegt sind, vergleiche unter 1. 3. Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Die Land- und Seekarten (eartoo AäoZrap1riguo3 ot mariuoo), auch Städtepläne, sind sowohl in losem Zustande oder 4»
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