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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
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16 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Nr. 274, 1909. aus Geweben aufgezogen und mit Stäben oder Rollen von Holz ausgestattet, als auch IN der Form von gebundenen Atlanten, wie die Bücher nach Nr. 55 zollfrei. Die Erd- und Himmelskugeln (ßlodss tsrrsstrss ei oälsstss) sind den zollfreien wissenschaftlichen Instrumenten der T.-Nr. 29 zugewiesen worden. Den Lehrmitteln wird in Z 151, Ziffer 5, 6 und 7 in bestimmtem Umsange Zollfreiheit zugesichert, wenn sie für öffent liche Anstalten des Staates, der Provinzen oder Gemeinden ein- gehen. An den angezogene» Stellen sind aufgesührt: Sammlungs gegenstände, wissenschaftliche, altertümliche Gegenstände, Münzen, Kunstsachen und Naturalien (objsts äs oollsotion, äs ssisuos. ä'^utäguitö, äs rrunrismatigus, ä'art st ä'lrrstvirs Naturells), eingebundene und broschierte, gebrauchte Bücher in nicht mehr als einem Exemplar von jeder Ausgabe, eingerahmte und lose Stiche und Zeichnungen, nicht mehr als ein Exemplar von jeder Aus gabe. Ein wesentlicher Teil dieser Lehrmittel ist aber schon tarifmäßig zollfrei wie die Sammlungsgegenstände und Kunst sachen (T.-Nr. 44). die wissenschaftlichen Instrumente (T -Nr. 29), die Bücher und die nicht eingcrahinten künstlerischen Stiche und Steindrucke (T.-Nr. 55). Die Anträge auf zollfreie Ablassung der Lehrmittel werden durch die Bezirksverwaltung, der die Anstalten unterstellt sind, an das Ministerium der Finanzen und öffentlichen Arbeiten zur Entscheidung eingereicht. X. Frankreich mit dem Fürstentum Monako. Der Zolltarif vom 11. Januar 1892 ist ein Doppeltarif, er enthält 654 Nummern und führt die Waren in 34 Gruppen aus Zu seiner Erläuterung dienen die umfangreichen Xotss sxplr- vutrvsr (1896 Seiten) und ei» Warenverzeichnis (Uepsrtoirs Osnsrals), das aber vollständig vergriffen ist. Die Zollabsertigung wird durch Obssrvations Uröliirrrnairös, Vorbemerkungen zum Zolltarife, geregelt (620 Seiten, 810 Nummern). Die Zölle sind spezifische und Wertzölle. Die Gewichtszölle werden in der Regel bis zum Satze von 10 I'r. für 100 KZ nach dem Rohgewichte (xoräs brut), darüber hinaus nach dem Reingewichte erhoben, das entweder durch Abzug der tars ls^als aus dem Rohgewichte berechnet (poiäs ust IsZal) oder Lurch Verwiegung der Waren ohne Umschließungen ermittelt wird (xoiäs ust rssi). Dazu ist eine genaue Deklaration des Reingewichtes und ein besonderer Antrag notwendig. Die Deklaration muß genau dem Wortlaute des Zolltarife? entsprechen und alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, da mit ohne Besichtigung der Ware schon der richtige Zollsatz scst- gestellt werden kann. Wenn die Deklaration unvollständig ist, kann die Abfertigung verzögert, auch kann auf Strafe erkannt werden. Ebenso schnell treten Bestrafungen ein, wenn Gewichts abweichungen festgcstellt werden. Das Gewicht muß deshalb mit der größten Genauigkeit ermittelt und in der Deklaration nieder geschrieben werden. Ein angebliches oder auch offenbares Versehen schützt nicht vor Strafe. Die Angabe der Tarifnummer ist nicht erforderlich, ebenso wenig die des betreffenden Zollsatzes; indessen kann durch die Nennung des Zollsatzes die Abfertigung erleichtert und es können Rückfragen vermieden werden. Die Zollbeamten haben nicht notwendig, alle Sendungen zu revidieren, sondern nur 80"/„. Wenn also in einem Falle der deklarierte Zollsatz angenommen worden ist, ist das noch kein Be weis dasür, daß er auch richtig war. Es kann deshalb beim nächsten Male bei genau derselben Deklaration Beanstandung er folgen, weil die Ware revidiert wurde, im ersten Falle aber nicht. Es ist deshalb immer die größte Vorsicht geboten und in Zweifelsfällen richtiger, sich vorher zu erkundigen. Das Kaiser liche Konsulat in Paris vermittelt Anfragen nach zweiselhaften Zollsätzen auf Grund von Proben und Beschreibungen, ebenso ist eine direkte Anfrage bei der Dirsotrorr Osru'rUs äss Oouausk in Paris zulässig. Genaue Beachtung muß auch den Bestimmungen über die Warenbezeichnung geschenkt werden, die in Art. 15 des Zolltaris- gesetzes enthalten sind. Es ist nämlich verboten, ausländische Naturerzeugnisse oder Fabrikate, sei es auf den Waren selbst, auf den äußeren oder inneren Umschließungen oder Etiketten mit Fabrik- oder Handelsmarken, mit Namen, Zeichen oder irgend einer Benennung zu versehen, die geeignet sind, den Glauben zu er wecken, daß sie französischen Ursprunges oder französischer Her stellung seien. Derartig bezeichnete Waren müssen, um der Be schlagnahme zu entgehen, in deutlicher Weise mit einer Angabe des ausländischen Ursprungs versehen sein, z. B. uoxoidü ä'XIIs- nmAns. Die Anwendung der französischen Sprache zur wahr heitsgemäßen Benennung der Ware, z. B. »Xlbunr xour plioto- Zraplliss« soll nach einem Urteile des Kassationshofks allein nicht genügen, um die Beschlagnahme zu rechtfertigen, wohl aber, wenn die Bezeichnung selbst den Käufer täuschen kann, z. B. die Auf schrift »Vuss äs karis« auf einem aus Deutschland eingehenden Album mit Ansichten von Paris. Auf die Gegenstände des Buch handels sind Liese Bestimmungen nicht anwendbar. Welchen Einfluß die jetzt in Arbeit befindliche umfangreiche Abänderung des Zolltarises aus die Zollbchandlung der Gegen stände des Buch-, Kunst- und Landkartenhandelz ausüben soll, wird am Schluffe dieses Abschnittes aufgesührt. Die angegebenen Zollsätze sind die des Minimaltarifs, der auf die deutschen Erzeugnisse aus Grund des Frankfurter Friedens- Vertrages angewendet wird. Da aber einzelne Zollsätze mit keinem Staate sestgclcgt sind, hat Frankreich das Recht, jederzeit einzelne oder alle Zollsätze des Minimaltariss zu erhöhen, ohne daß ein Widerspruch seitens Deutschlands erfolgen kann. Auch bei den jetzt geplanten Zollerhöhungen können nur sreundschastliche Vorstellungen seitens der deutschen Regierung er hoben werden, verstärkt allerdings durch Hinweise aus Gegenmaß- regcln für französische Waren, wie Schaumweine, Kognak usw. Es besteht übrigens, weder für Frankreich, noch auch für Deutschland eine Verpflichtung, sich gegenseitig andere Vergünsti gungen zu gewähren, als sie Len sechs Ländern: England, Belgien, Niederlande, Schweiz, Österreich und Rußland zugestanden werden. So hat Frankreich an und für sich keinen Anspruch aus die von Deutschland etwa Rumänien, Bulgarien, Serbien und Italien zu gebilligten besonderen Vergünstigungen. Da aber Österreich, Belgien usw. mit Deutschland im Meistbegünstigungsverhältnisse stehen, nehmen sie auch Anteil an den Rumänien usw. zugestandenen Vergünstigungen und aus diesem Grunde wieder hat Frankreich mittelbar auch ein Anrecht ans diese. Ursprungszeugnisse können verlangt werden, wenn das Zoll amt den deutschen Ursprung bezweifelt. 1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Während die Bücher in französischer Sprache (Uvrss SN lavZus kranpLiss) nach der Nr. 466 und die in fremden ober toten Sprachen (Uvrss sn lauZuss ötrrmgsrss ou irrvrtss) nach Nr. 466 dis des Tarifs unbeschränkt zollfrei erscheinen, engen die Erläuterungen zu diesen Nummern den Kreis der zoll freien Bücher etwas ein, in dem sie die Kinderbilderbücher (artiolss äs liUrarrls ässtiuss ü l'Lmussureut äes snlkruts) aus- ichließen und von den übrigen Büchern fordern, daß sie einen Titel ausweisen, eine regelmäßige Paginierung besitzen und einen genügenden Umfang haben, um ein Werk von irgend einem Format zu bilden. Als Beispiele werden angeführt: die Bücher wissenschaftlichen, künstlerischen, literarischen Inhalts, die Andachtsbüchcr, die klassischen oder Lehrbücher, die Kalender in Buchform mit literarischem, wissenschastlichem und ähnlichem, auch
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