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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190911259
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18 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Nr. 274. 1909 Die Photographiealbums (alliums pour pdotoZrupIiies, sntisrs) fallen unter die T.-Nr. 491 tsr mit dem Zollsätze von 200 bk. für 100 KZ Nettogewicht. Wenn sie mit Edelmetallen ausgestattet sind, werden diese Teile als Gold- oder Silberware (T.-Nr. 495) verzollt; befinden sich aber an ihnen wesentliche Verzierungen mit echtem Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, Bern stein, so wird das ganze Gewicht der Albums nach den bereits bei den Büchern angeführten Sätzen der T.-Nr. 640 bis als tndlsttsris äüvoirs sto. zur Verzollung gezogen. Diese Sätze gelten nur für die vollständigen Photographiealbums, bei denen Deckel und Jnnenteil nicht getrennt werden können. Ist eine Trennung der Teile ausführbar, so wird der Jnnenteil nach Nr. 469, der Deckel aber »ach Nr. 491 bis vernommen. Diese Nummer setzt nämlich für die Deckel für Photographie- albnms aus Leder, Holz, Stoffen, Papier und andere (vonvsr- turss ä'aldum pour pkotoZrapkiss sn P6LU, Kols, ötokks, pnplsr st autrss) den Zoll von 180 I?r. für 100 KZ Nettogewicht aus. Bei der Ausstattung mit Edelmetallen und echtem Elfenbein usw. treten wieder die T.-Nr. 495 und 640bis in Kraft. Tic gedruckten, gestochenen und lithographierten oder geschriebenen Noten (musigus Imxrimös, Zrnvss st litbo- Zrapbiös on manusorits) sind nach der T.-Nr. 472 zollfrei, mögen sie nnn lose, broschiert oder eingebunden sein (sn ienillss, krockss on rsllös), und auch wenn sie ans dem Umschläge oder auf der Außenseite lithographische oder bunte Illustrationen aus- weisen. Ob ein Text vorhanden ist oder nicht, ist ebenfalls ohne Belang. Die Bücher und Bilderbücher der Nrn. 466, 466dls und 467, sowie die Noten der Nr. 472 unterliegen der spezielle» Bücherkontrolle (Oontröls sxöoinl cks In Ilkrniris) durch be sondere Beamte des Ministeriums des Innern bezüglich des Schutzes des literarischen Eigentums und der öffentlichen Ordnung (änns Io äoukls lutsröt äs In xropriötö Ilttörairs st äs 1'orärs xuklto). Sie können nur über bestimmte Zollämter eingehe». Die Einfuhr von Nachdrucken französischer Werke ist verboten, ebenso wegen der erschwerten Übersicht die Einfuhr von ungebrochenen Druckbogen. 2. Gegenstände des Kunsthandels. Die mit der Hand hergestellten Gemälde aller Art (tnblsnnx äs tonts sorts lalts L ln Main) wie die Ölgemälde, Aquarellen usw. werden als Sammlungsgegcnstände (odjsts äs vollsstion) nach T.-Nr. 654 zollfrei abgclassen. Wenn sie ein gerahmt sind, wird ihnen die Zollsreiheit nur dann zngestanden, wenn sie den Charakter eines Kunstwerkes (nn varaotörs artistigus) besitzen, wenn also der Rahme» im Verhältnisse zu dem Bilde nur als Beiwerk (aoosssoirs) angesehen werden kann. Als Sammlungsgegenstände werden übrigens auch die Miniatur- und andere künstlerische Gemälde auf Leinwand, Holz, gewöhn liche» Metallen, Marmor, Elfenbein usw. angesehen. Die gleiche Zollbchandlung erfahren auch die mit der Hand erzeugten oder abgezogenen Zeichnungen, Radierungen und Stiche. Die in einem Druckverfahren hcrgestellten Bilder, Erzeugnisse der Lithographie, der Chromolithographie, die Reproduktionen von Radierungen und Stichen (Zravurss st sstampss), die Erzeugnisse derPhotothpie,Photolithographic, des Gelatinedruckcs (Photokollographie) und anderer ähnlicher Verfahren, die Photogravuren und die Zinkogravuren oder Zinkotypien, sowie die mehrfarbigen Buchdrücke (Okromotz-po- Zraxbiss) gehören der T.-Nr. 469 an, die die Zravurss, sstampss, IltboZrapbiss, obronaos st ässsins äs tonts sorts namentlich nennt, aber auch die Jnnenteile von Photographiealbums (intö- risurs ä'alkums pour xbotozrapbiss) und die Geschäftsplakatc, Kalenderbilder und Etiketten cinschließt. Die T.-Nr. 469 hat acht verschiedene Zollsätze; die hierher gehörigen Bilder werden nämlich nach der Zahl und Art der verwendeten Druckfarben, nach der Unterlage und der Nach bearbeitung eingeteilt in Druckbilder usw. sn nvir, d. h. in einer einzigen Farbe, aber nicht in einer Metallfarbe, und die sn ooulsur on sn or d. h. in mehr als einer Farbe oder in einer Metallsarbe, sowie in direkt aus Papier, Pappe und Karton gedruckte Bilder (sur xnxisr, vnrte on carton) und in die auf Papier gedruckten und darauf auf Pappe von mindestens 350 Z Quadratinetergcwicht aufgezogenen Bilder (volles sur carton) und endlich in die nach dem Drucke nicht weiter bearbeiteten und die darnach lackierten (veruls! Bilder. Den lackierten Bildern werden auch die gelatinierten Bilder gleichgestellt. Hiernach ergibt sich folgende Einteilung: Bilder in einer Farbe, aber keiner Metallfarbe: a) aus Papier, Pappe und Karton, nicht lackiert 80 I'r. lackiert . . 120 „ b) auf Pappe aufgezogen .... nicht lackiert 20 „ lackiert . . 25 „ Bilder in mehreren Farben oder in einer Metallfarbe: auf Papier, Pappe und Karton, nicht, lackiert 200 I'r. lackiert . . 225 „ b) auf Pappe aufgezogen.... nicht lackiert 60 „ lackiert . . 75 „ für 100 kg Nettogewicht. Einfarbig lithographisch gedruckte und dann mit der Hand kolorierte Bilder (ässsins, Zravurss sto. sxsoutss sn uns ssnls ooulsur st puls ooloriäs a 1a Main) werden ohne Rücksicht auf die Zahl der dabei verwendeten Farben, wie Drucke in einer Farbe verzollt («n norr). Typographisch in einer Farbe (keiner Metallfarbe) oder in den Umrissen gedruckte (ässsins trasös t^poZrapIugusrnent) und dann mit der Hand kolorierte Bilder werden als Druck fachen aller Art nach T.-Nr. 470 zun: Satze von 40 Ik. für lOO KZ Nettogewicht abgefcrtigt. Die Jnnenteile von Albums für Photographien, litho graphisch bedruckt usw. werden stets behandelt, als ob sie direkt aus Pappe, Karton oder Papier gedruckt wären, ohne Rücksicht ans die Art der Herstellung. Wie die Druckbilder werden auch die Ansichtspostkarten (oartss pastaiss illuströss) vernommen. Wegen der eingebundenen Bilderwerke ist zunächst das unter 1 über derartige Sammlungen Angegebene zu ver gleichen. Die dort nicht genannten Werke werden, wenn die Trennung der Einbände nicht möglich ist, nach Maßgabe desjenigen Bestandteiles zu verzollen sein, der den höheren Zollsatz bedingt z. B. einfarbige Reproduktionen in Ledereinband als maroguiusriv äurs (Nr. 491), weil der Zollsatz von 150 I'r. höher ist als der für die einfarbigen Drucke; mehrfarbige Drucke in Ledcrcinband würden hingegen bei der T.-Nr. 469 bleiben, weil der Zollsatz der inaroguiusris äurs niedriger ist. Bei den Buntdrucken in Einbänden von dekorierter Pappe (T.-Nr. 464 tsr, 70 I?r.) ist aber zugelasscn, daß die Ver zollung getrennt erfolgt, wenn eine Einbanddecke als Muster zur Feststellung des Gewichtes vorgelegt wird. Wegen der besonderen Verzollung der Einbanddecken, Mappen und Etuis, in die Bilder eingelegt sind, vergleiche daS unter 1 Angegebene. Eingerahmte Gemälde ohne Knnstcharakter werde» nach ihrem ganzen Gewichte als Rahmen nach den Sätzen der T.-Nr. 594 vernommen, eingerahmte Drnckbilder hingegen werden nach ihren einzelnen Bestandteilen verzollt, das Glas nach seiner Beschaffenheit als Scheibcnglas (vsrrs ü vitrss), das Druckbild nach dem betreffenden Satze der Nr. 469 und der Rahmen aus gewöhnlichem Holze wiederum nach Skr. 594, in der für die rohen oder gegipsten Rahmen (oaärss Knuts ou plätrös) der Zoll von 10 kr. für 100 KZ Bruttogewicht, für die lackierten und glatten vergoldeten (caärss vsrnis, äores
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