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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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Beilage zu Nr. 274, 1909. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. uuis) der Zoll von 30 kr. und für die geschnitzten und. or namentierten (snärss soulxtös st oruamsutös) der Satz von 50 kr. für 100 kg Nettogewicht ausgesetzt ist. Wenn aber die Rahmen aus feinen Hölzern gefertigt oder mit wesentlichen (Zrossibros iusrnstations) Einlagen von Elfen bein oder Perlmutter verziert sind, gehören sie der T.-Nr.641bis als taklsttsris ä'autrss matiörss, tous Lutrss okjsts, mit dem Satze von 150 kr. für 100 kg Nettogewicht an. Eine besondere Stellung nehmen die Photographien ein im Gegensätze zu den auf photomechanischem Wege hcrgestelltcn Abdrucken, sie sind nach T.-Nr. 469 bis zollfrei, auch wenn sic auf Karton gezogen sind. Auch, die Bilder unterliegen der Controls spöcial äs la likrsrairis. 3. Gegenstände des Landlartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Für die Land- und Seekarten (curtss gäogrnpkiguss au marines) ist die besondere T.-Nr. 471 geschaffen, die die Zoll freiheit dieser Drucke auf Papier ausspricht, auch wenn sie in Atlasform gebracht oder auf Gewebe aufgezogen und mit Holz rollen usw. ausgestattet sind. Unmittelbar auf Gewebe gedruckte Karten werden wie die be treffenden bedruckten Gewebe behandelt (tissus iiuxriinös sslon l'sspöcs). DieErd- undHimmelskngeln (globss ou sxbbrss torrsstrss st cölsstss) sind den zollfreien Beobachtungsinstrumenten und Präzisionsinstrumenten der T.-Nr. 634 zugewiesen worden. Für die Lehrmittel gilt in gewissem Umfange die Nr. 458 der obssrvatlons prÄinunnirss, die die zollfreie Zulassung der für Sammlungen wissenschaftlicher Anstalten (odjsts ässtinös anx ootlsatious äss ätaklisssrnsuts scisntilignss) enthält mit Ausschluß der Gebranchsgegeuftände und Geräte. Die Genehmigung zur zollfreien Einfuhr derartiger Gegenstände ist von den Zoll direktionen, in Paris von der Zollverwaltung (Länunistration äss Oonanss) einzuholen. Im übrigen wird ein großer Teil der Instrumente für Lehrzwecke auf Grund der T.-Nrn. 634—636 zollsrei abgelassen werden können als wissenschaftliche Instrumente und Apparate und ein anderer beträchtlicher Teil der Lehrmittel wird bei den zollfreien Sammlungsgegenständen (odjsts äs oollsotion) der T.-Nr. 654 untergebracht werden können, so die Muster für die Naturgeschichte wie ausgestopste oder präparierte Tiere und Vögel, konservierte Schmetterlinge und Insekten, leere Muschelschalen, ausgeblasene Vogeleier, seltene und ausländische lebende Pflanzen, getrocknete Pflanzen und Herbarien, Mineralien (mit Ausnahme der geschnittenen Gemmen), Versteinerungen usw. Von den im Entwürfe eines neuen Zolltarifs geplanten Änderungen werden nach dem gegenwärtigen Stande der Verhand lungen nur wenige der vorstehend angeführten Tacifnummern berührt: Bei der Nr. 469 hat die Kommission eine Erhöhung der Zollsätze für die auf Pappe aufgezogenen Bilder beschlossen, bei den einfarbigen lackierten von 25 auf 40 kr., bei den nicht lackierten von 20 auf 30 kr., bei den mehrfarbigen lackierten von 75 aus 120 kr., und den nicht lackierten von 60 aus 100 kr. für 100 kg Nettogewicht. Die Regierung hat nur eine anderweite Fassung des Textes unter Beibehaltung der alten Zollsätze in Vorschlag gebracht, bei der nicht mehr zwischen auf Pappe aufgezogenen und anderen Bildern, sondern zwischen den Bildern im Quadratmetergewichte von mehr als 350 g (d. h. jetzt die aufgezogenen) und von 350 g und darunter unterschieden wird. Der Vorschlag der Kommission, die Noten der Nr. 472 mit dcnl Zollsätze von 40 kr. für 100 kg zu belegen, ist von 19 der Regierung nicht ausgegriffen worden, da er in dem zweiten Generalberichte (Osnxisins Hapxort 6-önöral Lnpplsmsntairs) nicht mit erscheint. Auch bei der maroguinsris äurs, für die die Kommission den Satz von 160 kr. vorgeschlagen hatte, will die Regierung den jetzigen Satz beibehalten. Bei den Bilderrahmen der Nr. 594 wird eine Erhöhung der'Zollsätze von der Regierung erstrebt; die Zollsätze sollen bei der jetzigen Einteilung mit 10 und 30 kr. beibehaltcn und von 50 auf 60 kr. erhöht werden. Diese Sätze sollen aber nur für die Leisten zu Rahmen gelten, während die Rahmen den um 25"/y erhöhten Zoll der betreffenden Leisten zahlen sollen (also 12,5 kr., 37,5 kl. und 75 kr.). Auch für die Rahmen aus feinen Hölzern oder mit Einlagen von Perlmutter, Elfenbein und Schildpatt soll der Zoll von 150 kr. auf 187,5 kr. hinauf gesetzt werden. Die jetzt zollfreien wissenschaftlichen Instrumente sollen künftighin hohen Zöllen unterworfen werden, für die Globen ist der Zoll aher nur mit 50 kr. für 100 kg angesetzt worden. XI. Schwviz. Das Bundesgesetz, betreffend den schweizerischen Zolltarif, datiert vom 10. Oktober 1902, während der Zolltarif selbst erst am 1. Januar 1906 in Kraft trat. Er enthält in 15 Abschnitten 1164 Tarisnummcrn mit mäßigen Zollsätzen, die aber in ihrer Wirkung dadurch erhöht werden, daß die Zölle von dem Roh gewichte der Waren erhoben werden, also ohne Abzug für die für den Transport nötige äußere Umschließung und für die die Ware unmittelbar umgebenden inneren Verpackungsmittel. Auch wenn mehrere, nach verschiedenen Sätzen zollpflichtige Waren in einer gemeinsamen Umschließung eingehen, erfolgt die Zollberech- nung nicht nach dem Reingewichte der Waren, es wird vielmehr das Gewicht der äußeren Verpackung verhältnismäßig auf die verschiedenen Waren verteilt. Ist aber das Gewicht der ver schiedenen Warengattungen nicht genau deklariert, so kann der Zoll von dem Gesamtgewichte der Sendung nach dem höchsten bei den verschiedenen Waren in Frage kommenden Satze erhoben werden. Im übrigen werden Bruchteile eines Kilogramms von ^2 Kilogramm und mehr als ein volles Kilogramm gerechnet. Es bleiben aber auch die Zollbeträge unter 10 Rappen (6snt!n>ss) unerhoben und alle Postsendungen im Gewichte bis 500 A sind ohne weiteres zollsrei. Ein Warenverzeichnis wird erst Ende dieses Jahres er scheinen, es ist aber nicht für den öffentlichen Gebrauch, sondern nur für die Dienststellen bestimmt. Über die Tarifierung von zweifelhaften Waren gibt aber jetzt schon die Oberzolldirektion in Bern, sowie diejenige Zollgebietsdirektion bindende Auskunft, über deren Zollstellen die Einfuhr der Waren geleitet werden soll. Bei der Deklaration wird der Gebrauch der im Tarife ent haltenen Ausdrücke zur Benennung der Ware verlangt, so daß die Beamten in der Lage sind, die Zollberechnung vorzunehmen, ohne die Ware revidiert zu haben. Stellen sich aber bei der nachfolgenden Revision Abweichungen von der Deklaration heraus, so tritt eine strenge Bestrafung ein, die bis zum sünfzigsachcn Betrage des Zolles gehen kann. Die im Tarife gewählten Ausdrücke sind deshalb nachstehend durch gesperrten Satz kenntlich gemacht worden. Die Abkürzung (N. W.) bedeutet, daß auch das Nettogewicht und der Wert der Waren für die Zwecke der Handelsstatistik an gemeldet werden müssen. Der Handelsvertrag mit Deutschland vom 10. Dezember 1891/12. November 1904 läuft bis zum 31. Dezember 1917, von da an mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist und gewährt gegenseitige Meistbegünstigung. Die Beibringung von Ursprungszeugnissen ist nicht er forderlich. 5*
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