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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Gedruckte Bücher und Musikalien in Einbänden aller Art sind mit dem geringen Zolle von 1 kr. für 100 Lg belegt, den die T.-Nr. 321 bezw. 323 aussetzen. Wie gedruckte Bücher werden auch Kalender in Buchform, eingebunden oder nicht, nach T.-Nr. 321 behandelt. Wenn auch bei den Büchern der Nr. 321 nicht ausdrücklich angegeben ist, daß sie einen literari schen Wert haben sollen, so ergibt sich das doch aus den Tarif entscheidungen zu den Nr. 312/17 »bedruckte Papiere«, in denen Adreßbücher ohne literarischen Wert und nur einem Reklame zwecke dienend, Hoteladreßbücher, illustrierte Geschästskataloge (mit Ausnahme der Buch-, Kunst- und Musikalienkataloge, die bei den Nrn. 321 und 323 bleiben), ferner Geschäftsanzeiger in Buchform usw. für diese Nummern in Anspruch genommen werden. Unter die Nr. 321 gehören aber auch Bücher mit Bildern und Bilder bücher. Im Vertragsverkehre werden auch Bücher und Musikalien nicht nur in Einbänden, sondern auch in Mappen aller Art, also lose in diese eingelegt, nach den Nrn. 321 bezw. 323 ver zollt. In gleicher Weise werden auch die nur zum Schutze wäh rend des Transportes dienenden Futterale aus nichtüberzogener Pappe mit den Büchern und Musikalien zum Satze von 1 kr. durchgehen, während überzogene Futterale für sich verzollt werden müssen als im allgemeinen Tarife nicht genannte Buch binder- und Kartonnagearbeiten. Bei ihnen richtet sich der Zollsatz nach der Ausstattung; nur mit Papier und Pappe ausgerüstete Futterale, wie auch Mappen, die ohne Bücher usw. eingehen, gehören der Nr. 3383 an mit dem Zollsätze von 50 kr. für 100 kg; mit Seide, Spitzen und dergl. aus gerüstet fallen sie unter die Nr. 340a (N. W.>, Zollsatz 120 kr., und andere Futterale und Mappen d. h. anders ausgestattete trifft der Zollsatz von 50 kr. für 100 kg der T.-Nr. 3403 (N. W.). Mit 40 kr. für 100 Lg werden weiter in der Nr. 336 die Einbanddecken, die ohne Bücher usw. für sich eingehen, ohne weiteren Unterschied belastet. Briefmarkenalbums, auch mit eingedruckten Abbildungen von Postwertzeichen, sind durch Tarifentscheidung der Ikr. 335 mit dem Zollsätze von 40 kr. für 100 Lg zugewiesen worden, die sonst die Geschäftsbücher, Agenden usw. umfaßt. Andere Albums zum Einstecken von Bildern und Karten fallen der Nr. 338a anheim, wenn sie nur mit Papier und Pappe ausgerüstet oder außerdem nur unwesentliche Zu taten von anderen Stoffen besitzen. Die mit Seide, Spitzen und dergl. ausgestatteten Albums gehören wieder der Nr. 840a an (120 kr. für 100 Lg) und andere z. B. mit Leder-, Wollen-, Leinen- oder Baumwollengeweben usw. ausgerüstete der Nr. 3403 (50 kr. für 100 Lg). Etuis und Mappen, die mit Perlmutter, Schildpatt, Bernstein, Elfenbein und dergl. ausgestattet sind, fallender T.-Nr. 1144 (N. W.) zu als Galanteriewaren, im allge meinen Tarife nicht anderweit genannt. Der Zoll beträgt wie bei der Nr. 340 a, der derart ausgestattete Albums ange hören, 120 kr. für 100 Lg. Einbanddecken, Mappen, Albums, Etuis und Futterale aus Leder oder vorherrschend aus Leder, die sich deswegen nicht mehr als Buchbinder- und Kartonnagearbeiten, sondern vielmehr als fertige Lederwaren darstellen, müssen der T.-Nr. 188 (N. W.) zugewiesen werden, bei der der Zoll für 100 Lg 65 kr. beträgt. 2. Gegenstände des Kunsthandels. Der Tarif unterscheidet einerseits Bilder und andererseits Gemälde. Die Bilder werden wieder getrennt in Photo graphien, die nicht eingerahmt der Nr. 324 (N. W.) mit dem Satze von 5 kr. und eingerahmt der Nr. 325 (N. W.) mit dem Satze von 65 kr. für 100 Lg angehören, und in andere Bilder, unter die demnach alle nicht gemalten Bilder, also Re produktionen aller Art und wohl auch die Handzeichnungen, die sonst im Tarife nicht unterzubringen sind, fallen. Der Zoll beträgt ebenfalls für die nicht eingerahmten nach Nr. 326 (N. W.) 5 kr. und für die eingerahmten nach Nr. 327 (N. W.) 65 kr. für 100 Lg. Die gleichen Zollsätze sind auch in den Nrn. 328 und 329 (N. W.) für die nicht eingerahmten und die eingerahmten Gemälde eingestellt. Zu den nicht eingerahmten Bildern und Gemälden werden auch die in Blindrahmen ge rechnet. Auf Grund von Art. 7L des Zolltarifgesetzes können Bilder und Gemälde von Kunstwert für öffentliche Zwecke (Schulen, Kirchen, Museen) aus Ansuchen von der betreffenden Zollgebiets direktion zollfrei abgelassen werden. Über die Zollbehandlung der eingebundenen Bilder findet sich keine Bestimmung. Sie werden deshalb wie Buchbinder arbeiten nach den Nrn. 3383, 340 a und 3, bezw. nach Nr. 1145 vernommen werden müssen. Vergl. hierzu und wegen der nach ihrer Beschaffenheit abzufertigenden Einbanddecken, Mappen und Etuis, iu die Bilder lose eingelegt oder eingeschoben sind, das unter Abschnitt 1 Gesagte. Die Ansichtspostkarten sind ausdrücklich den bedruckten Papieren der Nrn. 312/17 (N. W.) zugewiesen worden. Ihre Einreihung unter diese Nummern ist von dem Druckverfahren und der Farbenzahl und davon abhängig, ob sie gebunden, eingerahmt oder lose eingehen. Typographisch oder lithographisch be druckte, einfarbige Ansichtspostkarten gehören in losem Zustande der Nr. 312 an mit dem Zolle von 30 kr.; dergleichen mehr farbige fallen unter die Nr. 314 mit dem Zolle von 35 kr. Für die in einem anderen Verfahren (Lichtdruck, photographi scher Druck, Stahl- oder Kupferdruck usw.) bedruckten losen Post karten mit Ansichten oder allgemein mit Bildern setzt die Nr. 316 den Zoll mit 50 kr. für 100 Lg fest. Die eingerahmten oder eingebundenen Karten würden den Nrn. 313 bezw. 315, die einen um 10 kr. höheren Zollsatz haben, als die in den vorhergehenden Nummern behandelten losen Karten, bezw. der Nr. 317 zusallen, bei der der Zoll um 15 kr. höher ist, als für die gleichartigen losen Karten der Nr. 316. 3. Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Karten und kartographische Werke, Atlanten in Ein bänden aller Art, Land- und Seekarten, auch ausgezogen, mit Stäben, Ringen usw. oder in Einbänden, Etuis und Mappen aller Art unterstehen dem Zollsätze von 1 kr. für 100 Lg der T.-Nr. 322 (N. W.). Die T.-Nr. 941 (N. W.) führt die Globen, Erd- und Himmelskugeln unter dem Sammelbegriffe der wissenschaft lichen Demonstrationsapparate namentlich auf. Der Zoll ansatz dieser Nummer ist 16 kr. für 100 Lg. Für die Lehrmittel ist in beschränktem Umfange in dem Artikel 7, Buchstabe L, des Zolltarifgesetzes Zollfreiheit vorgesehen, nämlich sür Kunstgegenstände, Naturalien, kunstgewerbliche, gewerb lich-technische Instrumente, Apparate und Modelle, antiquarische und ethnographische Gegenstände, die nachweislich für öffentliche Sammlungen und Unterrichtsanstalten eingehen. Der Begriff der Naturalien ist bei der Nr. 1162, der sie mit dem Zolle von 4 kr. sür 100 Lg zusallen, wenn sie nicht sür öffentliche Anstalten eingehen, durch Tarifentscheidungen erläutert worden. Es gehören hiernach darunter Petrefakten, Herbarien, anatomische Präparate, archäologische Funde, /Bergkristalle, kon servierte Insekten, Käfer, Schmetterlinge usw., Skelette, ausgestopfte Tiere, Vogeleier. Zur zollfreien Ablassnng ist es erforderlich, daß die betreffende Anstaltsleitung vor der Einfuhr bei der zuständigen Zollgebiets direktion schriftlich um Genehmigung nachsucht. Dabei sind die betreffenden Gegenstände einzeln aufzuführen.
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