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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
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Beilage zu Nr. 274, 1909. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 21 XU. Italien. Mit dem Königreiche Italien ist zu einem gemeinsamen Zollgebiete die Republik San Marino vereinigt. Der Zolltarif mit 370 Nummern in 17 Abschnitten ist seit dem 1. März 1906 in Kraft. Er wird ergänzt durch ein Hsxsrtvrio, das durch kgl.Dekret vom9.Dezember1900 bestätigt worden ist und auch nach der Änderung des Tarifs noch in Kraft bleiben konnte, da es nicht die Zollsätze angibt, sondern nur ans die Tarifstellen verweist, an deren Einteilung sich nichts geändert hatte. In Italien ist nach dem deutschen Muster die Einrichtung getroffen worden, daß über die Tarifierung von Waren, die ein- gcführt werden sollen, amtliche verbindliche Auskünfte durch das Finanzministerium erteilt werden, die von den Zollstellen be achtet werden müssen, die als Eingangsämter in den Ersuchen um Auskunftserteilung angegeben worden sind. (Die Muster der fraglichen Waren müssen dem Finanzministerium völlig kostenfrei zugestellt werden, da sie sonst nicht angenommen werden. Es empfiehlt sich also die Versendung mit der Post mit Frankozettel.) Außerdem werden in unbestimmten Zeitabschnitten die Entscheidungen über entstandene Zollstreitigkeiten veröffentlicht. Als Organ der Zollverwaltung dient das üollstino Ultimals (lalle Oubslls, in dem auch alle Änderungen des Zolltarifs und des ksxsrtorio bekannt gemacht werden. Die Gewichtszölle, die hier nur in Frage kommen, werden bei den Zollsätzen bis zu 20 I-. für 100 kx von dem Brutto gewichte der Waren (xsso lorcko), bei den Zollsätzen von über 20—40 I-. von dem gesetzlichen Reingewichte (psso netto IsZuls) d. h. von dem Gewichte, das sich nach Abzug der gesetzlichen Tara von dem Bruttogewichte berechnet, und bei den Zollsätzen über 40 I-. für 100 kx an dem wirklichen Reingewichte (xsso netto reale) d. i. dem Gewichte der Waren ohne Umschließungen be rechnet. An Nebengebühren kommen zur Erhebung verschiedene Stempel auf Zollpapieren, so ein Quittungsstempel von 0,50 I-. für Quittungen im Betrage über 10 I-. und von 0,10 I-. für Quittungen im Betrage von weniger als 10 I-. und eine geringe statistische Gebühr. Der Handelsvertrag mit Deutschland vom 6. Dezember 1891 /3. Dezember 1904 mit gegenseitiger Meistbegünstigung läuft bis zum 31. Dezember 1917, von da an mit zwölfmonatiger Kün digung. 1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Die Zollbehandlung der gedruckten Bücher richtet sich einmal darnach, ob sie in italienischer oder in einer anderen Sprache gedruckt sind, und zum andern, ob sie uneingebunden oder eingebunden und in welcher Weise sie eingebunden sind. Die in italienischer Sprache gedruckten Bücher lliiiri stnurputi in linguu italiunu) unterliegen im Bertragsverkehre nach 196 a 1 dem Zolle von 12,50 I-. für 100 kg, sofern sie lose oder ein fach eingebunden sind (ssiolti o sempliosrusuts logaiü), während nach Nr. 196a 2 die in anderen Sprachen gedruckten Bücher llilu'i stnmputi in altes liugus) lose und einfach eingebunden zollfrei sind. Das Hsxsrtorio erklärt den Begriff der losen Bücher dahin, daß darunter vollständige und in losen Lieferungen, d. h. ausgetrennt vorliegende Bücher (xrsssntuti soinxloti, in kasoioU ssiolti, serös soneiti) mit oder ohne den zugehörigen Umschlag verstanden werden sollen. Statt des Ausdrucks »ein fach gebunden» hat das Lsxsrtorio den Begriff »lsgati alla rustroa o looäouiaua«, d. h. »grob (oder bäurisch) oder nach Art des Bodoniano gebunden«, mit dem es die »nur gehefteten Bücher, mit oder ohne Umschlag oder Deckel von Papier oder Pappe und mit oder ohne Streifen von Leinwand oder Papier auf dem Nucken« (soltauti euoiti, 60N 0 86ULU sopsrtinu cki sarta 0 cki eartons s son o ssnsn strissia cki tsla o 6i sarta sul ckorso) umfaßt. Von diesen Bestimmungen ist zugunsten der mit gemischtem Texte (sou tssto nrrsto) gedruckten, losen oder einfach gebundenen Bücher eine Ausnahme geschaffen worden. Sie sind im vertrags mäßigen Verkehre ebenfalls, zollfrei, werden sonst aber wie Bücher in italienischer Sprache behandelt. Die in anderer Weise eingebundenen Bücher (lsgati tu gualsiasr altro modo) sollen nach der T.-Nr. 196 a 3 dem Zolle von 20 I-. für 100 KZ unterstellt werden. Bei ihnen findet eine Unterscheidung nach der Sprache nicht mehr statt. Den in anderer Weise gebundenen Büchern fallen nach dem ksxsrtorio alle die schon zu, bei denen der Umschlag oder Deckel mit den Außenseiten zusammengehestet ist (usl guall la ovxsrtlu» s Lssata «SN koZIi cki riZuaräo) und die einen durch Bindfaden, Kanten (Zarna), Band (uastro) oder einen ähnlichen Stoff verstärkten Rücken besitzen, der, indem er den Umschlag oder Deckel an das Buch bindet, mit ihm ein untrennbares Ganzes bildet (oiis IsZaucko la soxsrtiu» al libro US toriua SOU gussto uu tutto iusoriu- ckibils). Auch bei dieser Nr. 196a 3 finden sich vertragsmäßige Aus nahmen. Einmal sind mit der Post unter Kreuzband (sotto kassia) eingehende Bücher in Einbänden aller Art bis zum Ge wichte von 2 KZ zollfrei (mit Österreich vereinbart), zum andern ist mit der Schweiz der Zoll für Audachtsbücher (libri äl cko- vonivns) auf 151- für 100 kg festgelegt worden und schließlich hat sich Frankreich ausbedungen, daß in französischer Sprache gedruckte Bücher mit Deckel und Rücken aus Pappe auch mit Überzug von Geweben oder Papier und mit ausgedrucktem Titel auf der Außenseite des Deckels zum Satze von 12 I-. für 100 kg eingelassen werden. Nach dem Vertrage mit der Schweiz in Übereinstimmung mit der Vorschrift im Warenverzeichnisse können die gedruckten Bücher auch mit in den Text als Illustrationen eingeschalteten Stichen, Photographien, Lithographien usw. ausgestattet sein, ohne daß dies die Tarifierung ändert. Diese zur Illustration des Textes dienenden Bilder usw. werden aber für sich nach ihrer Beschaffenheit verzollt, wenn sie von den Büchern trennbar sind, wenn sie also lose beiliegen, und keinen aus den Text be züglichen Vermerk tragen, so daß sie für sich verwendbar sind, oder wenn sie überhaupt getrennt von den Büchern eingesührt werden, seien sie lose oder zu Lieferungen oder Bänden ver einigt. Bei den Andachtsbüchern und den Kalender» in Buch form sind auch Bilder ohne Einfluß, die nicht zur Illustration des Textes, sondern als Schmuck dienen. Rach demselben Vertrage sollen auch Ausstattungen (gunr- uisioni) aus gemeinen Metallen, selbst wenn sie vergoldet oder versilbert sind, eine Zollerhöhung nicht bedingen. Diese Ab machung legt die Vorschrift des Warenverzeichnisses fest, nach der Ausstattungen der »in anderer Weise« eingebundenen Bücher außer Betracht bleiben, sofern sie nicht in Edelmetallen (ms- tullo xrssioso) bestehen. Diese Verbindung führt nämlich ebenso wie die mit Seide, echtem oder nachgemachtem Bernstein, Elfenbein, Perlmutter und Schildpatt die gebundenen Bücher den feinen Kurzwaren (insresris ünl) der T.-Nr. 352b mit dem Zollsätze von 150 I-. für 100 kA zu, während die mit Zellhorn, Knochen und anderen ähnlichen Stoffe» die Verzollung als gewöhnliche Kurzwaren (rnsrssrls sournruni) zum Satze von 80 I-. für 100 k^ der Nr. 352» begründet. Kalender in Buchform (oulsnckurii in torin» cki libri) werden wie gedruckte Bücher anderer Art behandelt. Einzelne miteingebundcne leere Blätter für Notizen ändern an der vorstehenden Tarifierung der Bücher nichts. Besteht aber der größere oder ein erheblicher Teil der Bücher aus leeren Notizblättern, so werden sie als libri non stumxnti, als nicht gedruckte Bücher behandelt, die nach oer Nr. 196b 1 einem Zolle von 221-. unterliegen, wenn sie lose oder in Pappe, auch mir 6
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