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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
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22 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Nr. 274. 1909. Ecken und Rücken von Leinwand, eingebunden eingehen, in einem Einbande von Pappe mit Leinwandüberzug und Ecken und Rücken von Leder dem Zolle von 36 1/ und sonst dem von 40 4/. für 100 4g anheimfallen. Die gedruckten oder gestochenen Noten (Llusioa stuin- xatu o titoxrakatu) gehören der T.-Nr. 197 an und find nach der Unterabterabteilung a zollfrei, wenn sie lose oder einfach ge bunden. und nach der Abteilung 4 mit 20 4,. für 100 KZ zoll pflichtig, wenn sie in anderer Weise eingebunden sind. Die musi kalischen llntcrrichtsbücher (I14ri äi motocko per l'iusogns.- monto äklla musiou o cksl aunto) werden aber wie gedruckte Bücher abgefertigt, auch wenn der Notendruck dem Texte gegen über überwiegt. Futterale aus Pappe, auch mit Papier überzogen, in denen gebundene Bücher eingehen. entrichten den vertragsmäßigen Zoll der betreffenden Bücher. Diese Vereinbarung mit der Schweiz soll natürlich nur die Wirkung haben, daß die Futterale einem niedrigeren Zollsätze zufallen sollen, als bei der Ver zollung für sich, bei der sie als Arbeiten aus Pappe oder Papier (lavort ckl oartous 0 äi aarta) nach T.-Nr. 1954 dem Satze von 70 4/. für 100 4Z unterliegen würden. Wenn aber die Bücher als Kurzwaren zu verzollen sind, ist die getrennte Ver zollung vorteilhafter, die im allgemeinen auch stattfinden muß, wenn. Bücher und Noten in Einbänden oder Mappen (voxer- tins o xortutoZIi) lose eingeheu. Als Arbeiten aus Papier und Pappe ohne Verbindung mit anderen Materialien als gewöhnlichen, nicht vergoldeten oder versilberten Metallen und Geweben ohne Seide, sofern diese als gebräuchliche Zutaten (Schließen, Beschläge) oder als einfache Ver stärkung dienen und nicht als Verzierung wirken sollen, trifft die Einbände und Mappen die eben genannte T.-Jir. 1954 mit dem Zolle von 70 4. für 100 4Z. Sind die Einbände und Mappen ganz oder zum größten Teile mit Leder (xsllo) überzogen, so gehören sie unter die T.-Nr. 207 mit dem Zollsätze von 100 4. für 100 4ß bezw. unter die T.-Nr. 201 mit dem Zollsätze von 600 4,. für 100 4g, je nachdem ob die Häute (xsIU) ohne oder mit den Haaren ge gerbt sind. Liegt eine Verbindung mit anderen als den vorher ge nannten Stoffen vor, so werden die Einbände und Mappen wieder als Kurzwaren behandelt. Dabei wird der Zollsatz der feinen Kurzwaren auch dann angewendet, wenn sie Beschläge und Schließen aus gewöhnlichen, vergoldeten oder versilberten Me tallen aufweisen, da die aus die eingebundenen Bücher bezügliche, oben erwähnte Vertragsabmachung betreffs dieser Verbindung auf die losen Einbanddecken nicht angewendet werden kann. Briefmarkenalbums, ebenso Postkartenalbums und Photographiealbums (alyuna P6r oolleuioui äl krauoo4o14, äi oartolius postuli, par kotogrutio) werden nach der Vorschrift des Warenverzeichnisses gleichmäßig behandelt und zwar als nicht benannte Papierwaren nach Nr. 1954, wenn sie mit Papier oder Karton überzogen sind und Verzierungen oder Aus stattungen (raxxorti o guaruluioui) aus anderen Stoffen mit Ausnahme der Edelmetalle und Textilstoffe aufweisen, sonst aber als Kurzwaren, auch wenn sie mit Leder überzogen sind. Kinderbilderbücher sind weder im Tarife noch im Waren verzeichnisse berücksichtigt worden. Sie werden deshalb als Bücher zu behandeln sein, wenn sich die vorhandenen Bilder als Illustrationen zum Texte darstellen, andernfalls aber als Bilder (stamxa, Iltograks e siuuli) bezw. als Kurzwaren (vergl. unter 2). 2. Gegenstände des Kunsthandels. Die Bilder werden in dem Warenverzeichnisse getrennt in die mit der Hand erzeugten und die Abdrücke. Zollpflichtig sind beide Arten. Die Ölgemälde und anderen mit der Hand her gestellten Bilder. Aquarelle, Gouachemalerci, Kreide- oder Pastellzeichnungen (guaäri o guaäretüi ckipiutü uck olio o kutti u nauuo in nitro moäo guulsiusi — ack aoguarsUo, u xuuWo, g. inutitn eov.) mit oder ohne Rahmen weist das Waren verzeichnis den Kunstgegenständen (oWstti ä'urts) der T.-Nr. 3684 zu, die wie Arbeiten aus dem Stoffe behandelt werden sollen, aus dem sie bestehen (luvori seooucko tu raatsriu cksllu guuls souo korumti). Die Bilder ohne Rahmen sollen, wenn sie auf Leinwand oder anderen Geweben hergestellt sind, wie die bemalten Gewebe (tsssutu äipiuti), die wiederum wie be druckte Gewebe (tessuti stumxati) behandelt werden, auf Papier ober Pappegrund wie bedrucktes Papier, d. h. wie Bilddrucke und Lithographien (stunaxa 6 litvArullo SU oartu o oartoue), auf Holzunterlage wie Holzwaren (luvvri ckt loZuo) verzollt werden usw. Für die Ölgemälde aus Leinwand (su t-sln) werden sich hiernach, da die Malerleinwand grob ist, in der Regel nach der Nr. 95 ck die Zollsätze von 146,40 4. bezw. von 164 4. für 100 4Z ergeben, je nachdem ob das Gewebe aus 5 iniu im Geviert auf Kette und Schuß über 16 bis 26 Fäden oder über 26 bis 45 Fäden hat. Sollte doch einmal feinere Leinwand verwendet werden, also mit mehr als 45 Fäden auf die genannte Fläche, so käme noch der Zollsatz von 238,60 4. für 100 4Z in Frage. Die Drucke aus Papier werden unten behandelt. Für die eingerahmten Bilder (guackri juvorntoiati) auf Leinwand, Papier, Holz, Glas oder Blech bestimmt die Be schaffenheit des Rahmens den Zoll. So werden die Bilder in nur aus Holz bestehenden Rahmen, wenn diese lackiert, ver goldet oder versilbert sind, zum Satze von 60 4., bei anderer Bearbeitung des Holzes aber zum Satze von 30 4. für 100 4g nach T.-Älr. 177 vernommen. Gehen die Bilder aber in Luxus rahmen etwa aus Holz mit Einlegearbeiten von Perlmutter, Schildpatt oder Elfenbein oder mit Überzug von Geweben oder Samt ein, so werden sie als Kurzwaren nach Nr. 352 verzollt (80 bezw. 150 4.). Eingerahmte Bilder auf anderen Unterlagen, als den eben genannten, unterliegen dem Zolle des Rahmens oder des Bildes, jedesmal nach dem höchsten Zollsätze. Bei allen Bildern in Rahmen aus Gold oder Silber ist die getrennte Verzollung des Rahmens und des Bildes zu gelassen, wenn die Rahmen überhaupt behufs der Ermittelung ihres Gewichtes von dem Bilde gelöst werden können. Die Bilddrucke und Lithographien (stauixs 6 litogruü«) aus Papier und Pappe, die die Radierungen und Gravierungen, Lithographien und Chromolithographien, Lichtdrucke und alle anderen Reproduktionen in einer oder mehreren Farben, auch Metallfarben, mit Gold- oder Silberverzierungen, lackiert oder nicht (mit Ausnahme der Typendrucke und der Stereotypien) ein schließen, sind der T.-Nr. 193 mit dem Vertragszolle von 754. für 100 4g bedacht. Dieser Zollsatz wird auch auf Bilder- werkc, Bilderalbums angewendct, wenn diese in Pappe, Leder oder Leinwand ohne Zutaten von Edelmetallen eingebunden sind. Andere Einbande aber bewirken die Verzollung als Kurzwaren. Der Zollsatz von 75 4. muß auch die gedruckten Bücher treffen, bei denen die in den Text gedruckten oder beigegebenen Bilder nicht zur Erläuterung des Textes dienen, sondern als Schmuck, soweit nicht für die Andachtsbücher eine Ausnahme besteht oder wegen der Art des Einbandes ein noch höherer Zoll in Frage kommt. Wegen der besonderen Verzollung der Einbände, Mappen und Futterale, in denen Bilder lose eingehen, vergl. unter 1. Eingerahmte Stiche, Lithographien usw. werden nach ihrem eigenen Zollsätze oder nach den der Rahmen abgefcrtigt, je nach dem welcher Satz höher ist. Die Ansichtspostkarten (aartvlius posts.lt eou ätsoAu!) fallen der T.-Nr. 193 zu mit dem Zollsätze von 75 4., der sic auch trifft, wenn sie nur typographisch bedruckt sind.
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