Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190911259
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19091125
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-11
- Tag1909-11-25
- Monat1909-11
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Beilage zu Nr. 274, 1909. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 23 8. Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Die geographischen,hydrographischen, orographischen und ähnlichen Karten sind durch das Warenverzeichnis den Bilder drucken der Nr. 193 (75 4/. für 100 kg) zugewiesen worden. Für die geographischen Karten (varts gsograüoirs) auf Papier oder Pappe oder in einfach eingebundenen Atlanten hat Frank reich Zollfreiheit ausbedungen und für die auf Gewebe ge zogenen Karten mit oder ohne Holzrollen und die (anders als einfach) eingebundenen Atlanten (atlanti rilsgabi) den Zoll mit 30 15. für 100 kg vereinbart. Die Reliefkarten (Oarts gsogratisks a rillsvo) sollen wie die Reliesbilder (guaärr a dassorrlisvo) behandelt werden, also solche aus Holz wie Kurzwaren aus Holz (msrosriö äi Isgno) nach T.-Nr. 179 zum Satze von 50 1-. (vertragsmäßig) für 100 leg, andere nach Beschaffenheit des Materiales, z. B. aus Pappe oder Pappmasse wie Pappwaren (lavori äi oartons) nach T.-Nr. 1955 zum Satze von 70 I-. (vertragsmäßig) für 100 Kg. Die Erd- und Himmelskugeln (gloki tsrrssbri s eslssti) will das Warenverzeichnis, wenn sie mit in Grade eingeteilten Kreisen, Kompassen oder anderen Ablesvorrichtungen (muniti äi oirooli, Oussols 0 albri inäisatori) ausgestattet sind, als wissenschaftliche Instrumente (strnmsnbi solsntrtlol) behandelt wissen. Es findet dann auf sie der vertragsmäßige Zollsatz von 30 I-. für 100 kg der T.-Nr. 243 a oder 5 Anwendung, je nach dem ob die Ablesvorrichtungen aus Messing, Kupfer, Bronze oder aus Eisen sind. Einfache Globen, nur mit Träger (globi ssmxllot, ei ob oosdttutä äal solo gloko von ssmpläss sostsguo) sind als Kurzwaren abzufertigen (T.-Nr. 352, 80 bezw. 150 1-.). Für die Lehrmittel sind besondere Zollerleichterungen oder Befreiungen nicht vorgesehen. Ein Teil von ihnen wird aber als Gegenstände für wissenschaftliche botanische, zoologische und mineralogische Sammlungen (oggstbi psr oollssioni sotsntä- tisks äi kobaräsa, soologia 6 minsralogia) nach T.-Nr. 368 a zollfrei eingehen. Die physikalischen und chemischen Instrumente ge hören zum Teil unter die oben angeführte T.-Nr. 243 a (30 I-. für 100 kg). Andere Gegenstände müssen nach Beschaffenheit verzollt werden. xm. Spanien. Der Zolltarif vom 23. März bezw. 23. Juni 1906 ist ein Doppeltarif. Die Sätze des zweiten, niedrigeren Tarises werden auf deutsche Erzeugnisse angewendet. Ihnen kommen überhaupt aus Grund des Notenwechsels vom 12. Februar 1899, in dem eine zwölfmonatige Kündigung des Verhältnisses vorgesehen ist, alle Zollbegünstigungen zugute, mit Ausnahme der an Portugal zugestandenen. Zu dem Tarife ist unter dem 23. März 1906 ein Warenverzeichnis (Lsxertorio) erlassen worden, das in einer einfachen alphabetischen Aufführung der Waren mit Angabe der Tarisnummer besteht. Änderungen des Tarifs und des Warenverzeichnisses werden in der Staatszeitung (Oaosta ä« Llaäriä) und dem Amtsblatte der Zolldirektion (Dollstlri ottioial äs 1a Oirsooiän Osnsral äs Xäuanas) veröffentlicht. Bei der Einfuhr einiger zollbegünstigten Waren werden Ur sprungszeugnisse in spanischer oder französischer Sprache gefordert, die in einigen Staaten Deutschlands von den Handelskammern, in andern von den Zollämtern oder von den Verwaltungs- bezw. Gemeindebehörden amtlich beglaubigt, außerdem aber auch dem zuständigen spanischen Konsulate zur Visierung und Legalisation vorgelcgt werden müssen. Einzelne Postpakete bis zum Gewichte von 5 kg und mehrere zusammengehörige Postpakete bis zum Gesamtgewichte von 25 kg sind von der Beibringung von Ur sprungszeugnissen befreit. Die unten angegebenen Zollsätze sind die des zweiten Tarifs. 1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Bei den Büchern ist zu unterscheiden, ob sie in spanischer oder einer anderen Sprache gedruckt sind. Die ersteren (liUros imprsssos SN vastsllano) unterliegen nach der T.-Nr. 416 dem höheren Zolle von 50 U. (zu ca. 80 ->)) für 100 kg Reingewicht, nur dem Satze von 10 U. für 100 kg Reingewicht der T.-Nr. 414 unterstellt werden. Die Einfuhr von Büchern in spanischer Sprache ist allein den Verfassern und Herausgebern im Auslande gestattet und zwar erst fünfzehn Tage nachdem durch das Ministerium der öffent lichen Arbeiten in der Olassta eine bibliographische Notiz über diese Werke veröffentlicht worden ist, die aber auch für alle späteren Nachsendungen derselben unveränderten Werke als Ein fuhrerlaubnis Geltung behalt. Von den in anderer als spanischer Sprache gedruckten Büchern ist durch das Gesetz vom 14. März 1904 ein Teil von der Verzollung befreit worden, nämlich diejenigen Bücher, die in der Sprache des Landes gedruckt sind, aus dem sie unmittelbar eingefühlt werden und in dem sic auch gedruckt und heraus gegeben sind. Eine weitere Bedingung für die Zollfreiheit ist, daß sie Originalwerke eines Einwohners des Landes der Herkunft sind und daß dieser das literarische Eigentumsrecht an ihnen be sitzt. Außerdem ist diese Vergünstigung nur aus die Herkünfte der Länder anwendbar, die Verträge über den Schutz des literarischen Eigentums in Geltung und gleiche Zollfreiheit für die entsprechen den spanischen Druckwerke vorgesehen haben. Der Nr. 416, also zum Satze von 50 ?. für 100 kg netto, sind durch das Lsxsrtorio die gedruckten Noten (musisa im- xrssa) zugewiesen worden, bei denen also nach der Sprache der Benennung und des etwa vorhandenen Textes nicht gefragt wird. Alle eingebundenen Bücher aber, mögen sie nun dem höheren oder niederen Zolle unterliegen oder zollfrei sein, sowie die eingebundenen Musikalien haben für das Gewicht der Einbände Len ihrer Beschaffenheit entsprechenden Zoll zu ent richten (las snsuaäsrnasloirss aäsuäaräu aparts por las partiäas rsspsstivas, ssgün SU »lass). Das Gewicht der Einbände muß deshalb in den Deklarationen besonders angegeben werden. Das Lsxsrtorio verweist nun bei dem Stichworte »snounäsrnaolonss« (Einbände) auf folgende Tarifnummern: 1. Nr. 426, Einbände aus Pappe, mit Überzug von Papier oderLein- xapsl o tsla ) . . . . 100 KZ netto 12 1?. 2. Nr. 497"),Einbände aus Leder odermit Leder überzogen (äs xisl ö korraäas äs pisl), das Stück über 2 KZ schwer .... 100 „ >, 700 „ Nr.498"), Desgleichen, bis zu 2 kg das Stück schwer 100 „ „1000 „ Nr. 656, Einbände a. Gagat, Schild patt, ElfenbeinoderPerl- mutter (äs asakasks, sarsz-, 100 „ „ 375 „ 4. Nr. 659, Einbände aus Horn, Zell horn, Meerschaum, Ebo nit, Knochen und Masse (Komposition) (äs asta, ssUu- lotäs, sspuma äs mar, sko- nita, kusso ö pasta) . . . 100 „ „ 200 „ Hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß auch die Einbände, Mappen und Futterale, in die die Bücher und Noten nur ein gelegt oder eingesteckt sind, besonders zur Verzollung gelangen. Dabei verstehen sich die oben angegebenen Zollsätze auch für die ") Es sind Ursprungszeugnisse beizubringen. S»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder