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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190911259
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24 Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Nr. 274, 1909. Mappen und Futterale. Nur für die Futterale ohne Papier überzug oder mit Überzug von gewöhnlichem Papiere (weißes, in der Masse gefärbtes ohne Druck und andere Verfeinerung, so wie Packpapier) kann noch die Sir. 425 mit dein Zollsätze von 12 1?. sür 100 KZ netto in Frage kommen. Kalender in Buchform (oalonäarios) unterstehen je nach ihrer Sprache de» Nrn. 416 oder 417. Inwieweit bei ihnen oder den anderen gedruckten Büchern die Beigabe von unbedrucktem Papiere etwa die Verzollung als Itbros «n blanoo, unbedruckte und unbeschriebene Bücher, nach Nr. 410 zu dem höheren Zoll sätze von 60 Ick sür 100 Irg netto herbeisührcn soll, ist weder im Tarife noch im Warenverzeichnisse bestimmt. In den Text von Büchern eingedruckte Bilder (laininas, sstampas) ändern nichts an der Tarifierung der Bücher. Lose oder gesammelt (volevvtonaäas) beigesügte auf den Text be zügliche Bilder werden nach dem aus die Bücher entfallenden Zollsatz vernommen. Betreffs der Albums (albums) ist in dem Warenverzeich- verzeichnisse angeordnet, daß die Einbände nach ihrer Beschaffen heit und dem ihnen entsprechenden Gewichtsanteile verzollt werden sollen. Wegen der Zollsätze vergl. die Angaben bei den Buch einbänden. Hierzu ist noch zu bemerken, daß bei de» Einbänden aus Leder oder mit Lederüberzug Beschläge und Verzierungen aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen un berücksichtigt bleiben würden, während sie bei den übrigen Ein bänden die Anwendung des Satzes von 500 Ick sür 100 lrg netto der T.-Nr. 49 begründen würden, die die Gegenstände aus un edle» Metallen mit Versilberung oder Vergoldung oder mit In krustation von Gold oder Silber umfaßt. Das Vorhandensein echt goldener oder silberner Beschläge oder Verzierungen würde sämtliche Einbände der T.-Nr. 48 zusühren, bei der der Zollsatz von 24 Ick für 1 kz festgesetzt ist. Die Jnnenteile der Albums ohne Bilder oder Photo graphien gehören nach den Bestimmungen des Warenverzeichnisses der T.-Nr. 410 mit dem Satze von 60 Ick für 100 KZ netto an (Ursprungszeugnis erforderlich I) Mit Bildern und Photographien werden sie der dir. 418 unterstellt mit dem Satze von 125 Ick sür 100 KZ netto, die die Bilder, Zeichnungen und Photographien umfaßt wie unter 2 näher zu erörtern sein wird. Für Bilderbücher findet sich in dem Warenverzeichnisse keine Bestimmung. Sie werden deshalb, wenn die Bilder den kleineren Teil einnehmen, je nach der Sprache, in der sie gedruckt sind, der Sir. 416 oder 417, wenn die Bilder aber vorherrschen oder ei» Text überhaupt fehlt, nach der Nr. 418 abgefertigt werden müssen. 2. Gegenstände des Kunsthandels. Die T.-Nr. 418 umfaßt die Bilder (ostainxas), Karten (mapus), Zeichnungen (äisesos) und Photographien (koto- grakias) auf Papier, Karton und Leinwand. Es fallen hierunter alle Bilder (laininas) ohne Rücksicht auf ihre Herstellung mit Ausnahme der Ölgemälde (xinturas ul vivo), also alle Photo- thpien, Lithographien, Chromolithographien und ähnliche Repro duktionen, wie auch Aquarelle und Pastellgemälde. Der Zoll der Rr. 418 beträgt sür 100 kg Reingewicht 125 Ick, der für die Ölgemälde nach Nr. 692 nur 1 Ick für das Stück. Lose oder vereinigte Bilder, die für Werke eingehen, die u, Spanien gedruckt werden, sind durch das Warenverzeichnis der Nr. 417 mit dem niedrigeren Zolle von 10 Ick zugewiesen worden. Eingebundene Bilder, Bilderwerke, und Bilder in Einbänden, Mappen usw. werden getrennt von den Einbänden, Mappen, Futteralen usw. verzollt, wie das unter 1 angegeben ist. Auch eingerahmte Bilder werden in dieser Weise zur Verzollung gezogen. Wenn die Abwägung der Bilder ohne Rahmen nicht möglich ist, muß ihr Gewicht abgeschätzt werden. Die Rahmen (inarcos) werden nach ihrer Beschaffenheit, z. B. solche aus Holz, vergoldet, versilbert oder aus seinen Hölzern, nach Nr. 444 zum Satze von 43,75 Ick sür 100 KZ Reingewicht ver nommen. Die Ansichtspostkarten (tarjotas xostalos oon ckibnjos) sind der T.-Nr. 418 ebenfalls unterstellt worden. 3. Gegenstände des Landkartenhandels und Lehrmittel im allgemeinen. Die Karten (mapas oder eartas ^ao^räliaas) haben schon bei der T.-Nr. 418 Erwähnung gefunden. Die Erd- und Himmelskugeln (Zlodos tsrrägnsos ^ eslsstos) weist das 8a- psrtorio der Nr. 517 zu, die die Instrumente und Apparate sür Künste und Wissenschaft mit dem Zolle von 3 Ick sür 1 üZ Rein gewicht belegt. Die Lehrmittel (odjstvs xara ensonan^a) können zum Teil auf Grund der zweiten Vorbemerkung zum Zolltarife (ckisxosivion ssxunäa) abgefertigt werden. Dort ist Zollsreiheit vorgesehen in Ziffer 3 für wissenschaftliches Material, das ausdrücklich für ausschließlich vom Staate unterhaltene Unterrichtsanstalten bestimmt ist, und in Ziffer 6 für altertümliche und Gegenstände der Münzenkunde, mineralogische, botanische und zoologische Sammlungen und Muster in kleinen Stücken für öffentliche Museen, Unterrichtsanstalten, Akademien und Bereinigungen mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestrebungen. Schließlich sei noch erwähnt, daß auch zur Errichtung von ständigen Handelsmuseen seitens der Handelskammern oder ähnlicher genehmigter Vereinigungen Gegenstände aller Art zoll frei eingelassen werden dürsen. In allen Fällen ist die Voraussetzung sür die Abstandnahme von der Zollsorderung, daß die Bestimmung sür die genannten Anstalten nachgewiesen wird. XIV. Portugal. Der Zolltarif vom 10. Mai 1892, der im Laufe der Zeit mehrfach abgeändert und ergänzt worden ist, enthält in fünf Hauptklassen mit 27 Unterabteilungen und 591 Nummern die Gegenstände und Waren nach ihrer Abstammung und Bearbeitung geordnet. Vorbemerkungen regeln das Zollverfahren, und ein nach dem Alphabete geordnetes Verzeichnis führt die im Tarife genannten Waren auf und bestimmt sür die nicht genannten die Einreihung unter die Tarisnummern. Ein besonderes Waren verzeichnis ist nicht erschienen. Die Zölle sind in der Hauptsache Gewichtszölle. Bis zum Zollsätze von 5 Heia sür 1 Irg geschieht die Verzollung nach dem Bruttogewichte. Das Nettogewicht wird in der Regel durch Abrechnung der festgesetzten Taraabzüge vom Bruttogewichte er mittelt, es kann aber auch aus Antrag des Zollpflichtigen oder nach dem Belieben des Zollamtes durch Verwiegung der aus gepackten Waren festgestellt werden. Die ersten inneren Umschließungen sind zollfrei, wenn sie augenscheinlich als unentbehrliches Verpackungsmittcl dienen, und zollpflichtig mit den Waren, soweit dies im Tarife nicht besonders verneint ist, und sür sich, wenn sie sich als artskaatos, sorgfältig gearbeitete Umschließungen besonderer Art oder von höherem Werte darstellen, wie verzierte Pappschachteln, Etuis usw. Bei den nach dem Werte zollpflichtigen Waren wird nach Art. 3 der Vorbemerkungen der Wert der Waren am Ursprungs oder Herstellungsorte zuzüglich aller Auslagen (Beförderung, Ver sicherung, Kommission, Adladen usw.) bis zum Eintritte in das Amtslokal, wo die Abfertigung stattfindet, der Zollberechnung zugrunde gelegt. Die Rechnung des Fabrikanten oder des Ver käufers muß vorgelegt werden. Konsularische Beglaubigung ist nicht notwendig. Ist der Rechnungswert anscheinend zu niedrig angegeben, tritt ein Schätzungsversahren ein.
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