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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091125
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190911259
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Beilage zu Nr. 274, 1909. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 25 Ten Cortes ist schon 1907 und abermals in diesem Jahre ein Zolltarisentwurf vorgelegt worden, der vermutlich nach Ab schluß des Handelsvertrags mit Deutschland in Kraft treten wird. Zuvor muß aber erst noch die Genehmigung des Reichstages er langt werden, der erst am 30. November Zusammentritt. So wird bis zur Einführung des neuen Zolltarifs, über dessen Einfluß auf die Zollverhältnisse des Buch- und Kunsthandels am Schlüsse dieses Abschnittes berichtet wird, vermutlich noch das Jahr 1909 vollends verstreichen. 1. Gegenstände des Buch- und Musikalienhandels. Die in fremden Sprachen gedruckten Bücher (livros am lingna sstrangsira), Kataloge und Flugblätter gehören unter die T.-Nrn. 507/9. Die Nr. 507 nennt die broschierten oder in Papier eingebundenen mit dem Zolle von 10 Hais für 1 KZ, die Nr. 508 setzt den Zoll von 510 Leis fest für 1 KZ der in Leder aller Art (snsaäsrnaäos am gnassqnsr xsllss), in ein facher oder glatter Arbeit mit der Hand ohne Prägung mit be sonderen Platten eingebundenen Bücher (trakallro liso s slmxlss- msnts Manual 6 SSM smxrsgo äs skaxas ssxssiass) und die Nr. 509 mit ihrem Zollsätze von 100 llsis für 1 kg findet Anwendung auf die Bücher in Einbänden, die vermittelst einer Platte und Pressung mit besonderen Eisen verziert sind, und in Einbänden von Leinwand oder Papier (snoaäsrnaäos, stnanäo a snoaäsrnasno ssja rssnltaäo äs nma slraxa tz sm xrsgo äs ksrros ssxssiass, s os snsaäsrnaäos sin xsrealina on papsl). Die Bücher in Portugiesischer Sprache (sm lingna xor- tngnssa) werden in der Nr. 510 mit dem Zolle von 400 llsis für I kg belegt, wenn sie broschiert oder in Papier gebunden sind, während die Nr. 511 alle eingebundenen dem Zolle von 900 Ilsis für 1 kg unterstellt. Die Noten (mnsisa) gehören ohne weiteren Unterschied der Nr. 498 mit dem Zolle von 40 llsis für 1 kg an. Die besondere Verzollung der Einbanddecken, Mappen, Etuis und Futterale, in denen Bücher und Noten lose ein- gehen, ergibt sich aus den Vorbemerkungen. Nur die Futterale ans nicht überzogener Pappe werden als Verpackungsmittel zoll frei eingehen können. Für die Einbände und Mappen (vaxas s xastas) kommen zunächst die Nrn. 516 und 517 in Betracht. Die Nr. 517 hat den niedrigeren Zollansatz von 1600 8,s!s für 1 KZ der mit Buchbinderleinwand, einem anderen Gewebe oder mit Papier überzogenen Decken und Mappen, mit oder ohne Be schläge, Prägungen oder Verzierungen (saxas äs livros ö xastas, armaäas on ässarmaäas, oom on ssm gravnras ou ornatos, äs xsrsalina on äs ontro qnalgnsr tssiäo on xaxsl), die Nr. 516 aber umfaßt die anderen nicht genannten Decken und Mappen (äs cinalgnsr saksäal) und belegt sie mit dem Zolle von 2 Llilrsis für 1 kg. Die leeren Etuis (sstosos ässguarnssiäos) gehören der Nr. 555 mit demselben Zollsätze von 2 Llilrsis für 1 kg an. Ihre Beschaffenheit ist nicht angegeben, indessen wird ein Teil der Etuis vermutlich auch als Papparbeiten (sartonagsns) nach der T.-Nr. 537 zum Satze von 1 Llilrsis durchgebracht werden können. Die Briefmarken-Albnms (aldnns xara ssllos) sind im Tarife und im Warenverzeichnisse nicht genannt. Sie werden deshalb vermutlich als gedruckte Bücher eingeführt werden können, sofern sie mit Abbildungen von Briefmarken und mit Er läuterungen versehen sind. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Albums ohne Abbildungen oder nur mit Linien als nicht gedruckte Bücher (livros SM dranso) nach der Nr. 506 zu vernehmen, der diese ohne Rücksicht aus den Einband mit dem Zollsätze von 1 Llilrsis für 1 KZ znfallen, auch wenn sie Linien und Erläuterungen haben (drookaäos on snsaäsrnaäos, xan- taäos on NNO, oom on SSM äissrss imxrsssos on litlro- Der gleichen Tarifnummer sind durch das Warenverzeichnis die Albums für Zeichnungen (allmns xara ässsndos) zuge wiesen worden, während die Albums für Photographien (aldnns xara xkotograxliias) nach der Nr. 537 zum Satze von 1 Llilrsis für 1 kg wie nicht besonders benannte Kartonagen- arbeiten (oartonagsns nno ssxsoilloaäas) mit oder ohne Ver zierungen (ornamsntaäas on näo) abgefertigt werden sollen. Bei ihnen wird auch die Verbindung mit Elfenbein und Schildpatt, sowie mit Perlmutter nicht weiter zu berücksichtigen sein, da ja Verzierungen (ornamsntos) als zulässig erwähnt sind. Der Nr. 506 werden auch die gleichfalls nirgends genannten Postkarten-Albums (aldnns xara dildstss xostass) znfallen. Bei allen den genannten Arbeiten würde aber die Verbindung mit Beschlägen und Verzierungen aus echtem Gold oder Silber den Zoll ganz bedeutend erhöhen, da nach der Königl. Verordnung vom 13. Dezember 1907 Waren aus verschiedenen Stoffen, bei denen Gold, Silber und Platin einen der Menge nach nicht vorherrschenden Bestandteil bilden, deren Wert indessen durch diese Verbindung bestimmt wird, nach dem Zollsätze verzollt werden sollen, der sie ohne diese Verbindungen träfe, mit einem Zuschläge von 10°/o des Zolles für die Waren aus Gold und Silber. Der Zoll für die Waren aus Gold (oiro sm odra) beträgt aber nach der Nr. 491 für 1 kg 120 Llilrsis, und für die aus Silber (xrata sm odra) nach der Nr. 493 35 Llilrsis. Die Zollerhöhung würde also bei den angegebenen Sätzen für 1 kg je 12 bez. 3,5 Llilrsis betragen. Der Bilderbücher ist ebenfalls nirgends gedacht worden. Sie dürften deshalb bei dem Vorhandensein von Text wie ge druckte Bücher, sonst aber wie die Lithographien der T.-Nr. 504 zum Satze von 1 Llilrsis für 1 kg abzusertigen sein. 2. Gegenstände des Kunsthandels. Bei den Bildern werden unterschieden die Öl- und Aquarell gemälde (gnaäros xintaäos a olso on agnarslla), deren Zoll nach T.-Nr. 518 10"/„ des Wertes beträgt, die einfarbigen Stiche und Druckbilder, sowie die Zeichnungen aller Art (gravnras s sstamxas L nma sä vor, ässsnkvs äs toäo gsnsro), die die Nr. 498 mit dem Satze von 40 Usis für 1 kg belegt, und die Stiche und Druckbilder in mehr als einer Farbe, sowie die Lithographien (gravnras s sstamxas a mais äs nma «Sr s litkograxlrias), die in der Nr. 504 dem Zolle von 1 Llilrsis für 1 kg unterstellt werden. Während also bei den Stichen und Druckbildern noch ein Unterschied hinsichtlich der Farbenzahl besteht, gehören alle Lithographien, auch die einfarbigen, der T.-Nr. 504 an. Die Photographien aber werden nach der Vorschrift des Warenverzeichnisses wiederum je nach der Farbenzahl den Nrn. 498 oder 504 zugeteilt. Über die Zollbehandlung der eingebundenen Bilder be stehen keinerlei Vorschriften, es ist deshalb die Annahme be rechtigt, daß sie auch in eingebundenem Zustande bei ihren Taris- nummern bleiben. Wegen der besonderen Verzollung der Einbände, Mappen und Etuis, in die Bilder lose eingelegt oder eingeschoben sind, vergl. das unter 1 Angegebene. Wie eingerahmte Bilder behandelt werden sollen, be stimmt weder der Tarif noch das Warenverzeichnis. Vermutlich werden aber Rahmen und Bild für sich verzollt, z. B. Rahmen aus Holz (molänras äs maäsira) nach den Nrn. 444/46 als maäsira sm odra zu den Sätzen von 600 ksis, 1,5 und 2 Llilrsis. 1 Liilisis — 1000 ksis, wird gewöhnlich mit dem Werte von 4,S3 angegeben, tatsächlich ist sein Wert jetzt nicht höher als 4
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