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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.12.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-12-10
- Erscheinungsdatum
- 10.12.1877
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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4918 Nichtamtlicher Theil. Hk 286, 10. December. 15596. ^rodiv k. Xatur^esediodts. 8r«A. v. k'. 8. Irosokel. 44. 1. M. Ar. 8. * 8 ^ 15597. Keller, C>, Erläuterungen zu den DiSciplinar-Strafordnungen f. das Heer u. f. die kaiserl. Marine vom Oktbr. g ' 23. Novbr. " * 3 15598. Haus-Bibliothek griechischer u. römischer Classiker. 267—272. Lsg. 8. L * 50 2. ^adrA. 2. 8kt. Ar. 8. * 3 ^ 15600. Ollendorff, H. G., neue Methode e. Sprache in 6 Monaten lesen, schreiben u. sprechen zu lernen. Für das Italienische zum Gebrauche der Deutschen bearb. 3. Aufl. gr. 8. Geb. 4 50 H. 1560t. Sceburg, F. v., der aegyptische Joseph. Ein blüthenreiches Vorbild Jesu. gr. 4. In Halbleinw. geb. * 4 in Leinw. geb. * 5 I5S02. ^ Univer^^I-B^lt^hck.^r. ^ ^ ^ ^ 15603. Puchell, E. S., die Civilprozeßordnung f. das Deutsche Reich. 9. Lfg. gr. 8. * 1 50 1. L6. ^r. 8. In 6oww. 6s>rt. * 20 15608. k'., vLuöevl, topiei xarni Irotle topiti a. od- slntiovali. 2. V^äaoi. 8. * 40 1560S. Lohmann, E., das apostolische Glaubensbekenntniß u. der liberale Protestantismus. 2. Ausl. 8. 60 H. 15611. Hpillor, t'li., IrrvsAk 6er ^aiiurxtiilosoppis. xr. 8. * 1 ^ 20 15612. Heinrich, I., Bilder-Fibel f. den ersten Schreib- u. Lese-Unterricht, gr. 4. Geb. * 4 Nichtamtlicher Theil. Das Autorrecht in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. In der Ueberzeugung, daß der deutsche Buchhandel ein In teresse daran hat, die Gesetzgebung außerdcutscher Staaten über das Autorrecht kennen zu lernen, theile ich nachstehend die Bestimmungen zur Sicherung des Autorrechts (oopxriKvt) in den Vereinigten Staaten mit. Trotzdem, daß die Erwerbung des Schutzes mit vielen For malien und Weitläufigkeiten, mit nicht unerheblichen Kosten, nament lich bei periodischen Werken, Zeitschriften rc., verbunden ist, wird dieser Schutz doch fast allgemein nachgesucht, und selten findet man noch in Amerika ein Werk, das nicht auf dem Titel den betreffenden Nachweis führt. Unsere deutschen College» in den Ländern, wo noch die Ver pflichtung zur Abgabe von Freiexemplaren an öffentliche Anstalten besteht, mögen sich damit trösten — wenn es überall ein Trost ist, Leidensgefährten zu haben —, daß auch in dem Lande der Freiheit, wie man die Bereinigten Staaten so gern nennt, zwei Freiexemplare der besten Ausgabe, selbst von den kostbarsten Werken, herzugeben sind, wenn man sich Schutz für seine Verlagswerke erwerben und nicht in Strafe Versalien will. Weitere Reflexionen will ich für heute unterlassen, es dürfte sich noch mancher Anlaß finden, die amerikanische Gesetzgebung mit der unfern zu vergleichen. Da ich die Absicht habe, demnächst einige Aussätze aus dem amerikanischen Buchhändlerleben im Börsenblatte zu veröffentlichen, falls die geehrte Redaction dieselben acceptirt, wird sich öfter Gelegenheit finden, auch auf die Gesetzgebung zurück zukommen. A. Mentzel. 1. Zuvörderst muß ein gedrucktes Exemplar von dem Titel des Buches, Atlasses, der Karte, der dramatischen Arbeit oder der musikalischen Composition, der Zeichnung, des Stichs, des Druckwerks, der Photographie oder eine Beschreibung des Gemäldes, der Zeich nung, des Chromos, der Statue, der sonstigen Sculpturarbeit oder das Modell oder die Zeichnung einer Arbeit auf dem Gebiet der schönen Künste, für welche der Schutz des Autorrechts nachgesucht wird, mit der Post oder auf anderem Wege, aber franco an den Bibliothekar des Kongresses in Washington D. C. cingesandt werden. Dies muß geschehen, bevor das Buch oder der betreffende Gegenstand öffentlich ausgegeben wird. 2. Für die Registrirung eines jeden Titels eines Buches oder sonstigen Gegenstandes ist eine Abgabe von 50 Cents (100 Cents — I Dollar — ca. 4 Mark) beizufügcn. Verlangt der Antragsteller eine Abschrift aus dem Registerbuch, so ist für dieselbe, die mit dem Siegel des Bibliothekars des Congresses versehen wird, eine weitere Abgabe von 50 Cents zu zahlen, im Ganzen also für jedes Ccrtificat 1 Dollar. Das Ccrtificat wird mit umgehender Post dem Antrag steller übersandt. 3. Innerhalb 10 Tagen nach der Veröffentlichung des be treffenden Buches oder sonstigen Gegenstandes müssen 2 vollständige Exemplare der besten Ausgabe an den Bibliothekar des Congresses in Washington D. C. gesandt werden. Erst wenn dies geschehen, wird das Autorrecht als gesetzlich gesichert angesehen. Gewünscht wird, daß solche Sendungen mit der Post oder durch eine „Expreß"- Gesellschast gemacht werden. Aus alle Fälle muß aber eine jede solche Sendung franco geschehen. Wenn die 2 Exemplare eines angemeldeten Buches oder sonstigen Gegenstandes nicht rechtzeitig hinterlegt werden, wird der Schutz des Autorrechts als nicht vorhanden betrachtet und verfällt der Antrag steller noch obendrein in eine Strafe von 25 Dollars. Außer den beiden an bezeichnet» Stelle zu hinterlegenden Exemplaren wird regierungsseitig kein weiteres Gratisexemplar verlangt. 4. Jeder Schutz des Autorrechts wird verwirkt, wenn nicht aus jedem an die Oeffentlichkeit gelangten Exemplare eine Bemerkung mit abgedruckt ist, aus der hervorgeht, daß der gesetzlichen Form Ge nüge geleistet ist. Diese Bemerkung muß bei Büchern auf dem Titel oder aus der folgenden Seite stehen. Bei andern Gegenständen muß die dessallsige Bemerkung aus dem Gegenstände selbst oder auf dem mit ihm verbundenen Gestell, Rahmen rc. angebracht sein und so lauten: „lknterscl, aooorcking to not ok Oon§r688, in tbe ^63-r...., bz- 1k. 1k., in tbo otüoo ottbs Indrarian ol OoNAress at IVasbinSton", oder einfach: „Ooxz-riZbt, 18 .. bz- Ik. 1k.". Die Wahl zwischen den beiden Formen steht im Belieben des Antragstellers.
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