Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.12.1877
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- 1877-12-10
- Erscheinungsdatum
- 10.12.1877
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- Deutsch
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^ 286, 10. Deccmber. Nichtamtlicher Theil. 4919 Wer eine solche oder ähnlich lautende Bemerkung an bezcich- netcr Stelle in einem Buche oder aus einem betreffenden Gegenstände abdrucken oder sonstwie anbringen läßt, ohne den Schutz des Autor rechts rits erworben zuhaben, verfällt in eine Strafe von 100 Dollars. 5. Jeder Autor kann sich das Recht der Uebersetzung, oder sein Werk zu dramatisiren, Vorbehalten. In diesem Falle muß unter der Bemerkung, welche die Wahrung des Autorrechts auzeigt, stehen: „Rigdtoktranslatiourosorvock", oder: „411 rißbtsrosorvock". Dem Bibliothekar des Congresses ist in solchem Falle genau mitzutheilen, welches Recht sich der Autor vorbehält, damit aus dem Registerbnchc mit Bestimmtheit die Absicht des Autors erkannt wer den kann. 6. Jede Eintragung des Autorrechts sichert das ausschließliche Recht aus Veröffentlichung für das registrirte Buch oder den be treffenden Gegenstand aus die Dauer von 28 Jahren. Sechs Monate vor dem Erlöschen des Rechts steht dem Autor (autdor or ckesixnor) oder dessen Wittwe oder seinen Kindern das Recht zu, den Schutz des Autorrechts aus fernere 14 Jahre ver längern zu lassen, so daß im Ganzen aus 42 Jahre ein Schutz ge währt wird. Jedem Gesuch um Verlängerung des Schutzes ist der Nachweis, unter welchem Datum und an welchem Orte das Original- Autorrecht eingetragen ist, beizufügen. Dem Autor liegt ferner ob, in unanfechtbarer Weise zu beweisen, daß er das „Eigenthumsrecht" (tbo ovuorsbip) besitzt. Erben müssen außerdem ihre legitime Erbberechtigung Nachweisen. 7. Die Zeit, innerhalb welcher ein geschütztes Werk öffentlich herauszugeben ist, wird durch kein Gesetz oder keine Bestimmung vorgeschrieben, vielmehr bleibt es dem Belieben des Inhabers eines geschützten Werkes oder sonstigen Gegenstandes vollständig überlassen, ob er überhaupt oder wann er das Werk veröffentlichen will. Es wird demnach sowohl für nur projectirte Werke, wie auch für bereits voll ständig erschienene Werke Schutz gewährt. 8. Jedes Autorrecht kann gesetzlich durch einen schriftlichen Vertrag auf eine andere Person übertragen werden, jedoch ist solche Uebertragung innerhalb 60 Tagen, nachdem der Vertrag rechts kräftig geworden, dem Bibliothekar des Congresses zu melden. Die Kosten jeder Neuregistrirung betragen 1 Dollar. Jede beglaubigte Abschrift einer solchen Uebertragung kostet ebenfalls 1 Dollar. S. Jede fernere beglaubigte Abschrift aus dem Register kostet SO Cents. 10. Bei Büchern, die in mehr als einem Bande erscheinen, bei Zeitschriften, die in Nummern oder Heften ausgegeben werden, sowie bei Stichen, Photographien und anderen Gegenständen, die in verschiedenen Ausgaben veröffentlicht werden, ist für jeden Band, jeden Theil eines Buches, jede Nummer einer Zeitschrift, jede im Format, Titel oder sonst irgendwie abweichende Ausgabe eines schutzberechtigten Gegenstandes der Schutz des Autorrechts auss neue zu erwerben. 11. Um sich das Autorrecht für ein Gemälde, eine Statue oder ein Modell sowie für eine Zeichnung, die als ein Werk der schönen Künste herausgegeben werden soll, zu sichern, und um zu verhindern, daß solche Zeichnung nicht abgezeichnet oder sonst vervielfältigt und verkauft werde, ist es nothwendig, daß bei der Anmeldung eine ganz genaue Beschreibung des betreffenden Gegenstandes beigesügt werde, und daß spätestens 10 Tage nach der Fertigstellung eine Photo graphie des betreffenden Gegenstandes mindestens in Größe von „Cabinet-Format" zu Händen des Bibliothekars des Congresses gelangt. 12. Für Handelsmarken, für Etiketten, Karten oder derartige Zettel, die zum Gebrauche bei einer Fabrikwaarc bestimmt sind, wird kein Autorschutz gewährt. Wird der Schutz für solche Zettel uud Drucksachen gewünscht, so hat man sich an das Patentamt zu wenden, woselbst die Registrirung geschieht gegen eine Abgabe von 6 Dollars für Druckzettel (labsls) und von 25 Dollars für Handelsmarken. 13. Jedermann, der den Schutz des Autorrechts nachsucht, muß ganz genau Name und Wohnung des Nachsuchenden angebcn und zugleich bemerken, ob er das Recht beansprucht in seiner Eigen schaft als Autor, als Zeichner, oder als rechtmäßiger Eigenthümer. Eine eidliche Erhärtung wird nicht verlangt, ebensowenig wie die Anwendung bestimmter Formulare seitens des Antragstellers ge setzlich vorgeschrieben ist. Miscellen. Ein buchhändlerisches Weihnachtsgeschenk, ganz be sonders für die jüngeren Genossen, empsahl ich in Nr. 279 vom Börsenblatt 1873; es war dies „Goedekc's Geschichte der deutschen Dichtung". Ich erlaubte mir, dies Buch auss wärmste als die dem Buchhändler durch den bibliographischen Theil nützlichste Literaturgeschichte zu empfehlen und bedauerte nur das langsame Erscheinen, das durch Goedeke's so vielfache literarische Thätigkeit veranlaßt ist. Nach S Jahren ist endlich wieder eine Lieferung von 12 Bogen (Bd. III. Hst. 5.) erschienen, und das Werk rückt endlich der Vollendung entgegen. Ein flüchtiger Blick in diese Bogen gibt aber auch wiederholt Zeugniß für die Bortrefflichkeit des Werkes. Einzelne Autoren wie z. B. Jul. von Voß und Ludw. Bauer be spricht der Verfasser eingehender als jede bisher vorhandene Lite raturgeschichte. Der bibliographische Theil scheint wieder mit einer Genauigkeit, die nichts zu wünschen übrig läßt, hergestellt zu sein; dadurch wird dies Werk gerade dem Buchhändler so nützlich. Wir wollen hoffen, daß die zu erwartenden wenigen Bogen des dritten Bandes bald Nachfolgen und das Register zu denselben beigegeben wird, denn dann ist dieser für die neuere und neueste Literatur so wichtige Band erst recht brauchbar. Der Preis des bis jetzt Er schienenen ist 28M.40Ps.; anscheinend viel, aber für das Gegebene sehr billig. Den Besitzern des Buches hat der Verleger Ehlermann in Dresden gewiß eine willkommene Wcihnachtssreude durch Aus gabe dieses Heftes gemacht. Ed. Berger in Guben. Von den Weihnachtskatalogen für 1877, welche die be sondere Beachtung des Buchhandels verdienen, sind noch der „Jllu- strirte Weihnachts-Almanach der G. Grote'schen Verlagsbuchhand lung in Berlin" und der allbekannte, von der Hinrichs'schen Buch handlung herausgegebene allgemeine „Weihnachts-Catalog", der jetzt in 22. Auflage vorliegt, mit Auszeichnung zu erwähnen. Während der erstere in einer künstlerischen Ausstattung, die ihm einen mehr als ephemeren Werth verleiht, eine zweckmäßige Auswahl aus dem werthvollen Grote'schen Berlage bietet, verzeichnet der Hinrichs'sche auf den ersten 24 Seiten oder 48 Spalte» in Lexikon format zunächst eine von sachkundiger und sorgfältiger Hand gemachte, systematisch geordnete Auswahl deutscher Werke, welche sich besonders zu Geschenken eignen, und zwar von den „Bilderbücher» ohne Text" angesangen bis zU den vollendetsten Prachtwerken ; aus den weiteren 60 Seiten aber einschlägige, zum Theil illustrirte Anzeigen von mehr als 70 angesehenen Verlagshandlungen. Beide Kataloge seien hiermit dem Sortimentsbuchhandel zu anerkennender Aus nahme bestens empfohlen! Personalimihrichtcn. Der Fürst von Serbien hat in Anerkennung der großen Ver dienste, die sich Herr Wilhelm Ritter von Braumüller sen. in Wien um die wissenschaftliche Literatur erworben, diesem das Offi- zicrskreuz des Takoro-Ordcns verliehe». 66S*
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