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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1932-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1932
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- Deutsch
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S o w e i t z u g eh e n i st u n s e r e A bs i ch t n i ch t. Aber auch wir wollen menschlich frei genug sein, um anzuerkennen, daß es nichts schaden kann, wenn Lehrherr und Lehrling wissen, daß eines Tages darnach gefragt wird, »üb der Lehrling die Lehrzeit ausgenutzt hat, um sich einen Grundstock buchhändleri- schen und allgemein-kaufmännischen Wissens und die unerläß lichen Fähigkeiten anzueignen». Wie wird das vor sich gehen? Der Lehrherr meldet den Lehrling auf einem Formular an, durch das der Prüfungs ausschuß die Schulbildung und in einem ganz kurzen Lebens lauf auch etwaige besondere Zukunftsabsichten erfährt. Dazu berichtet der Lehrherr in Slichworten über Kenntnisse und Fähigkeiten. Diese Angaben dienen zur Zuweisung des geeigneten Themas für eine schriftliche Arbeit von sagen wir zwei bis drei Seiten, die innerhalb acht Tagen einzureichen ist. Dieselben Unterlagen setzen die prüfenden Kollegen und den etwa anwesen den Schul- oder Behördenvertreter auch bei der mündlichen Prüfung über den Kandidaten ins Bild. Sie stellen ihm keine spitzfindigen Fragen, sondern setzen ihn an einen Tisch mit wohlbekannten Dingen: Da liegt das Deutsche Bücherverzeichnis, der Barsortimentskatalog, ein Bör senblatt, da liegen Bestellzettel, Bücher und Zeitschriften. Der Lehrling bekommt etwas nachzuschlagen oder zusammenzustellen. Er soll nach der Faktur die Kundenrechnung schreiben, eine Reklamation beim Verlag aufsetzen u. a. m. Der Name des Ver lags bringt das Gespräch auf ähnliche Verlage. Der Titel eines bekannten Buches führt zur Frage nach anderen Arbeiten des Autors, nach Schriften, die etwa im Gegensatz zu ihm stehen, uff. So ist man bald mitten drin, geht auf eine offensichtliche Lieb haberei des Prüflings ein, fragt aber auch einmal nach einer recht entgegengesetzten buchhändlerischen Tätigkeit. Die »Richt linien« geben manches Stichwort dafür. Noch ausführlicher wird es in einem »Vademekum« stehen, das Herr Professor Menz in Vorbereitung hat. Es müßte merkwürdig zugehen, wenn die erfahrenen Kollegen im Prüfungsausschuß sich auf diese Weise nach 30 Minuten nicht leicht über ein »bestanden« oder »Nicht bestanden« einigen könnten. Ja, ich vermute, daß sie dem Prüfling noch manche Anregung zur Schließung von Lücken geben werden und daß sie selbst aus den Prüfungen Nutzen ziehen für das, was den eigenen Lehrlingen noch guttun könnte. Um mehr dreht es sich wirklich nicht. Der Zeitaufwand für die Prüfenden ist recht genau über schlagen worden. Ich will meine Ausführungen hierzu im Bör senblatt Nr. 94 nicht wiederholen. Auch der Kostenaufwand ist tragbar. Bei einer Prüfungsgebühr von RM 10.— und dem vorgesehenen Einnahmenausgleich zwischen lehrlingsarmen und lehrlingsreichen Orten und Gebieten bleibt noch ein kleiner Uberschuß für die oben erwähnten neuen Ausbildungsschriften. Nun prüfe man im Buchhandel die nachstehenden Entwürfe recht genau, ob sie als gangbarer Weg zu dem hier umrissenen bescheidenen Ziele erscheinen. Das gleiche tat nach meinen münd lichen Ausführungen der Kreisausschuß bereits in zwei verschie denen Sitzungen und Nicht minder der Gesamtoorstand des Börsenvereins. Es kann gesagt werden, daß die Aufnahme der Sache selbst und der Entwürfe in beiden Gremien ganz über wiegend gut war. pcüfungs-lvcünung für öle buchhänülerische Gehilfenprüfung. Aufbau ües Prüfungswesens. 8 l. Das Priisungsamt. Für die zu Kantate 193.. eingesührte Gehilfenprüsung im Buchhandel ist vom Börsenverein ein Prüfungsamt eingesetzt. Es setzt sich zusammen aus einem Vertreter des Vorstandes des Börsenvereins, dem Vorsitzenden des Bildungsausschusses, einem Vertreter des Kreisausschusses, zwei Vertretern der Ge- S78 hilfenschasl, dem Leiter des Seminars für Buchhaudelsbctriebs- lehre an der Handelshochschule zu Leipzig und dem Leiter der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt zu Leipzig l8 24 d, 18 der Satzung des Börsenvereins). Dem Prüfungsamt liegt ob die Gestaltung der Prüfungs ordnung und der Richtlinien für die Prüfungen. Das Prüsungs- amt hat die Pflicht, sich durch eigene Teilnahme an Prüfungen oder durch Beauftragte über deren Durchführung auf dem laufen den zu erhalten, auf die Vereinheitlichung der Prüfungen hin zuwirken und das Prüfungswesen mit den Bedürfnissen der Pra xis und mit den behördlichen Vorschriften in Übereinstimmung zu halten l§ 31 a, lg der Satzung des Börsenvereins). Das Prü fungsamt kann zu diesem Zweck Prüfungskommissare für die einzelnen Prüfungen beauftragen. 8 2. Die Prüfungsausschüsse. Die Durchführung der Prüfungen liegt den Prüfungsaus schüssen ob. Sie sind von den Kreisvereinen einzusetzen, zutreffen denfalls in Anlehnung an bestehende Handelskammereinrich tungen. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorstandsmit glied des Kreisvereins als Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied dieses Vereins und einem Gehilfen als Beisitzer. Für alle drei sind für den Fall der Verhinderung Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitwirkung der zuständigen Handelskammer und Schule ist anzustreben. Je nach der Zahl der zu prüfenden Lehrlinge kann ein Prü fungsausschuß auch in doppelter Besetzung arbeiten. Ebenso können sür ein Kreisvereinsgebiet nach Bedarf mehrere örtliche Prüfungsausschüsse gebildet werden, tunlichst in Anlehnung an bestehende Handelskammerbezirke. 8 3. Bestimmungen. Die Prüfungsausschüsse sind sür die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen an die »Prüfungsordnung« und an die »Richtlinien» gebunden. 8 4. Zweck der Prüfung. Zweck und Gegenstand der Prüfung ist die Feststellung der in der Lehre erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich. Der mündliche Teil der Prüsung ist sür den Buchhandel öffentlich. 8 5. Wer wird geprüft? Die Prüfung beschränkt sich im allgemeinen auf Lehrlinge des vertreibenden Buchhandels sSortiment und Antiquariat), so weit die Lehrherren Mitglieder eines anerkannten Kreisvereins sind. Volontäre müssen eine zweijährige Tätigkeit im Buch handel, darunter ein Jahr im Sortimentsbuchhandel, Nachweisen. 8 6. Zeitpunkt der Prüfungen. Die Gehilfenprüfung ist in der Regel kurz vor Abschluß der Lehrzeit abzulegen. Die Prüfungen finden alljährlich, sür gewöhnlich im März, statt. Ort und Zeit sind von den Prüfungsausschüssen sechs Wochen vorher im Börsenblatt bekanntzugeben. 8 T Kosten und Gebühren. Die Kosten der Gehilfenprüfungen sind von den Kreisver einen zu tragen. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Reise kosten werden ersetzt. Die Gebühr für die Prüfung beträgt RM 10.—. In Fällen von Bedürftigkeit kann der Vorsitzende des Prüsungsausschusses die Gebühr ermäßigen.
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