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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1932
- Strukturtyp
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- 1932-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1932
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- Deutsch
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Der Kreisverein hat von der Prüfungsgebühr für jeden Prüfling RM 3.— an den Börsenverein für dessen Ausbildungs- sonds weiterzugeben. Von den in Großstädten anfallenden Prü fungsgebühren kann der Börsenverein zum Ausgleich mit Kreis vereinen, in denen die Prüfungsorte weit verstreut liegen, bis zu RM 5.— einfordern. 8. Die Durchführung Ser Prüfung. 8 s. Die Anmeldung. Die Anmeldung der Prüflinge erfolgt durch den Lehrherrn beim Vorsitzenden des Kreisvereins spätestens vier Wochen vor dem im Börsenblatt bekanntgsgebenen Prüfungstermin auf einem vom Börsenverein anzufordernden Anmeldebogen. Gleichzeitig mit der Anmeldung ist dem" Kreisverein die Prüfungsgebühr zu überweisen. Beizufügen sind der Anmeldung: Die Abgangszeug nisse der besuchten Schulen und ein Bericht des Lehrherrn über Befähigung und Leistung des Lehrlings. Die Gebühr verfällt, wenn der Prüfling die Prüfung nicht besteht oder ihr ohne triftigen Grund fernbleibt. 8 9. Die Zulassung. Uber die Zulassung der Angemeldeten entscheidet der Vor sitzende des zuständigen Prüfungsausschusses nach den Bestim mungen des H 5. 8 10. Der Prüsungsstoss. Die Prüfung erstreckt sich aus das berufliche Können, allge meine kaufmännische Kenntnisse, die Grundlagen der Buchher stellung und das literarische Wissen. Näheres enthalten die --Richtlinien«. 8 n. Die schriftliche Arbeit. Die Prüflinge erhalten mit der Benachrichtigung über die Zulassung das Thema für eine schriftliche Arbeit spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin. Lehrlingen desselben Wohn ortes und Jahrgangs ist tunlichst nicht die gleiche Aufgabe zu stellen. Der Prüfungsausschuß kann für jedes Thema einen Mindest oder Höchstumfang vorschreiben. Die Frist zur Bearbeitung um faßt allgemein acht Tage. Die Arbeit ist möglichst in Schreib- maschinenschrift mit dem Zusatz --Prüfungsarbeit« beim Kreis verein einzureichen. Verwendete Hilfsmittel sind auszuführen und die alleinige Ausarbeitung unterschristlich zu bestätigen. 8 12- Ladung zur mündlichen Prüfung. Auf Grund des Ausfalls der schriftlichen Arbeit ergeht an die einzelnen Prüflinge die Ladung zur mündlichen Prüfung. Zeigt die schriftliche Arbeit außerordentliche Mängel hinsichtlich des Ernstes der Arbeitsauffassung, der Beherrschung der deutschen Sprache und der Fachkenntnisse, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung zurückzuweisen und ihm die Prüfungs gebühr zurückzuzahlen. 8 is. Die mündliche Prüfung. In der für den Buchhandel öffentlichen mündlichen Prü fung ist für jeden Prüfling eine Zeit von mindestens 30 Minuten vorzusehen. Die Leitung der Prüfung liegt beim Vorsitzenden. Die Be fragung erfolgt durch ihn oder die Beisitzer. Bei der Fest stellung des Ergebnisses wirken die etwa anwesenden Vertreter der Handelskammer und der betreffenden Schule stimmberech tigt mit. Für das Gesamtergebnis wird durch Stimmenmehrheit auf --bestanden« oder »nicht bestanden« erkannt und dabei aus diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten abgehoben, die man von jedem neu einzustellenden jungen Gehilfen erwarten darf. Be sondere Leistungen oder Kenntnisse können lobend hervorgehoben werden. Zur Beschlußfassung müssen mindestens dis drei buchhänd- lerischen Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Verlauf der Prüfung ist auf dem vorgedruckten Perso nalbogen (Anmeldebogen) des Prüflings festzuhalten. 8 14. Prüfungsprotokoll. Die Prüfungsausschüsse haben über ihre Sitzungen ein kurzes Protokoll zu führen und ihre Beschlüsse schriftlich festzuhalten. Als Unterlage für die einzelnen Prüfungen w,erden den Proto kollen die Personalbogen im Original beigefügt. Diese Prüfungs akten werden von den Kreisvereinen verwahrt. 8 IS- Prüfung eigener Lehrlinge. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen Prüflinge aus ihrem eigenen Betriebe nicht selbst prüfen. 8 16. Zeugnis. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis auf einem Vordruck des Börsenvereins ausgestellt. Soweit der Kreisver ein die Zeugnisverteilung nicht in anderer Form vornimmt, wird das Zeugnis bei Beendigung der Lehrzeit vom Lehrherrn ausgehändigt. Die erste Ausfertigung des Zeugnisses kostet nichts, weitere Ausfertigungen durch den Kreisverein dagegen RM 1.—. Im Falle des Nichtbestehens ist der Lehrherx unter Angabe von Einzelheiten zu benachrichtigen. 8 IT Zeugnisregister. Über die erteilten Zeugnisse wird zum Zwecke der Aus kunstserteilung beim Börsenverein ein Register geführt. Es enthält die Namen des Prüflings, der Lehrfirma und des Kreis vereins, das Prüfungsdatum und die Beurteilung. 8 18. Wiederholung der Prüfung. Die Prüfung kann frühestens nach einem halben Jahre wie derholt werden. Richtlinien für öie buchhänölerische Gehilfenprüfung. I. Allgemeine Gesichtspunkte. Ist Zweck und Gegenstand der Buchhandelsgehilfen-Prü- fung die Feststellung der in der buchhändlerischen Lehre erwor benen Kenntnisse und Fähigkeiten (Prüfungsordnung Z 4), so er gibt sich, daß die Prüfungen vor allem die praktische Schulung erweisen sollen. Man kann durch Prüfung nicht feststellcn, ob jemand ein guter Buchhändler ist oder zu werden verspricht; Sinn der Prüfung ist vielmehr nur, festzustellen, ob der Lehrling dis Lehrzeit ausgenutzt hat, um sich einen Grundstock buchhändleri- schen und allgemein kaufmännischen Wissens und die unerläß lichen Fertigkeiten anzueignen. Die Prüflinge sollen also in erster Linie zeigen, was sie während der Lehrzeit gelernt haben, und zwar sowohl in der eigentlichen Ausbildung in ihrer Lehr firma wie ergänzend durch Schulung und Selbstbildung (Kurse, Lesen, Fernunterricht ufw.). Dementsprechend muß in der mündlichen Prüfung von Bei spielen ausgegangen werden, wie sie für die buchhändlerische Praxis typisch sind; sei es, daß es sich um schriftliche Arbeiten im buchhändlerischen Verkehr, um Ordnungsarbeiten im Betriebe oder um den Verkehr mit der Kundschaft handelt. Der Prüf- 579
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